Zwangspensionierung Rechte und Pflichten

Themen speziell für Landes- und Kommunalbeamte

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Allium
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Re: Zwangspensionierung Rechte und Pflichten

Beitrag von Allium »

Die Beförderung mitnehmen macht aber finanziell nur Sinn, wenn es bis zum Ruhestand auch ruhegehaltsfähig ist....sonst bringt es dir nicht mehr viel, aber da würde ich auch den Anwalt zu befragen. Wenn ich schon von Mobbing usw. lese, klingt es eher nach einer sehr schwierigen Lage. Aus meiner meiner Sicht verläuft sowas im Sande (Aussage gegen Aussage), -weil der DH ggf. alles dafür tun wird, dich defizitär dastehen zu lassen, wenn du den Vorwurf erhebst, dass deine gesundheitlichen Probleme durch den Dienst entstanden sind. Täter-Opfer-Umkehr....
Anwälte und Rechtschutz können bei solchen Prozessen auch einknicken. Daher denke an deine Gesundheit.
Patricia
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Re: Zwangspensionierung Rechte und Pflichten

Beitrag von Patricia »

Wäre interessant zu wissen, wie es weitergeht . . . .

Eine Psychotherapie kann auch noch zur Auflage gemacht werden, wenn man schon im Ruhestand ist.

Alles Gute!
stuntmanmike
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Re: Zwangspensionierung Rechte und Pflichten

Beitrag von stuntmanmike »

Patricia hat geschrieben: 5. Mär 2023, 13:59 Wäre interessant zu wissen, wie es weitergeht . . . .

Eine Psychotherapie kann auch noch zur Auflage gemacht werden, wenn man schon im Ruhestand ist.

Alles Gute!
so wie ich informiert bin kann man im rahmen der zurruhesetzung eine psychotherapier auferlegen. wenn man schon im ruhestand ist nicht mehr
Eistroll77
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Re: Zwangspensionierung Rechte und Pflichten

Beitrag von Eistroll77 »

Im Moment geht gar nichts weiter. Mein Anwalt hat Einwände gegen die geplante Pensionierung eingelegt und seitdem hat sich nichts mehr getan. Ich werde berichten, wenn ich etwas neues in Erfahrung bringe...mein Anwalt sieht das übrigens so, dass ich zu keiner Therapie gezwungen werden kann, weder jetzt noch im Ruhestand.
Dienstunfall_L
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Re: Zwangspensionierung Rechte und Pflichten

Beitrag von Dienstunfall_L »

Naja, „gezwungen“ werden ist weit auszulegen. Es ist der Einzelfall zu betrachten und bei Weigerung, die angekündigt als solche bewertet werden will, erfolgt kein Zwang, aber ggf. die Konsequenz. Es gibt, und genau da kommt es auf den individuellen Fall an, im Prinzip die Pflicht des Beitrags zum Versuch der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit vor der Zurruhesetzung.
ArschVomDienst
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Re: Zwangspensionierung Rechte und Pflichten

Beitrag von ArschVomDienst »

Dienstunfall_L hat geschrieben: 20. Mär 2023, 21:29 Naja, „gezwungen“ werden ist weit auszulegen. Es ist der Einzelfall zu betrachten und bei Weigerung, die angekündigt als solche bewertet werden will, erfolgt kein Zwang, aber ggf. die Konsequenz. Es gibt, und genau da kommt es auf den individuellen Fall an, im Prinzip die Pflicht des Beitrags zum Versuch der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit vor der Zurruhesetzung.
Genau, da ist durchaus ein Diszi drin. Der Beamte hat die Pflicht der Gesunderhaltung.
Ein Hoch auf die Bürokratie der unwissenden...
Patricia
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Re: Zwangspensionierung Rechte und Pflichten

Beitrag von Patricia »

Hallo an alle

stuntmanmike hat natürlich recht: Eine Anordnung, eine Therapie durchzuführen kann Rahmen der Zurruhesetzung, nicht aber wenn man bereits im Ruhestand ist, ausgegeben werden. Das war ungenau von mir

Eistroll, wann sollte denn die geplante Versetzung in den Ruhestand stattfinden?

Soweit ich weiß, hat ein Widerspruch eine aufschiebende Wirkung, allerdings werden die vollen Dienstbezüge nur maximal 3 Monate weiterbezahlt, danach erhält man den errechneten Ruhegehaltssatz.
Ist vllt. auch abhängig vom BL....


Ich schätze du wirst um eine Therapie nicht so einfach herumkommen, wenn der Amtsarzt diese als notwendig erachtet.

Hier ein Urteil aus Berlin: [ Diszi wurde aufgehoben, da im Ruhestand eine Therapie gemacht wurde]

https://www.michaelbertling.de/diszipli ... 170306.htm


Btw: ich stand vor dem selben Problem, habe jetzt 8 Wochen Therapie hinter mir (Tagesklinik).
Allerdings steht in der Aufforderung zur Therapie, dass ich nach Therapieende wieder dem Amtsarzt vorgestellt werden soll.
Kann man denn nicht gleich mit der Wiedereingliederung beginnen?

Gruß Patricia
Eistroll77
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Re: Zwangspensionierung Rechte und Pflichten

Beitrag von Eistroll77 »

Hallo Zusammen!

Ich befinde mich seit 01.07.2023 jetzt im Ruhestand. Was mich allerdings stört, ist die Auflage, dass ich eine Verhaltenstherapie machen soll oder wie in meinem Fall weiterführen muss. Ich glaube nicht, dass der Dienstvorgesetzte (Anstaltsleiter) dies während meines Ruhestandes fordern darf. Das werde ich nächste Woche mit meinem Anwalt besprechen, wie da die genaue Rechtslage aussieht.

Ich denke, dass ich die Verhaltenstherapie auch so weiterführen werde, ich möchte ja eigentlich nach einer evtl. Genesung wieder in den aktiven Dienst zurück. Aber ich möchte mich da ungern bevormunden lassen und schon gar nicht laufend irgendwelche Nachweise über die Dauer und Fortschritte der Therapie (die auch gefordert werden) an den Dienstvorgesetzten zu senden. Ich bin der Meinung, wenn dann geht das nur den Amtsarzt etwas an und nicht meinen Behördenleiter. Wenn die wissen wollen, wie es mit mir aussieht, dann sollen sie mich zum Amtsarzt schicken...

Gruß Eistroll
Mainstream1
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Re: Zwangspensionierung Rechte und Pflichten

Beitrag von Mainstream1 »

Wenn das plus evtl. einer Reha vom Amtsarzt als Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfahigkeit so festgehalten wurde, darf dies durchaus verlangt werden... sollte dann auch in der Verfügung zur Ruhesetzung stehen. Der Beamte hat eine Gesunderhaltungspflicht, dies gilt auch bei vorzeitiger Ruhesetzung wegen DDU, da in der Regel alle 2 Jahre eine Reaktivierung geprüft wird.... sollte die Auflage nicht eingehalten worden sein, kann das dann Probleme geben. Das "Band zum alten Dienstherrn ist bei einer DDU halt noch nicht" gekappt", erst dann, wenn eine Reaktivierung nicht mehr möglich ist (z. B wegen Erreichen des Regelpensiondalters oder wegen Zeitablauf usw.).
Schaden kann es zudem nicht...
MS
SigandU10
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Re: Zwangspensionierung Rechte und Pflichten

Beitrag von SigandU10 »

Hallo Mainstream1,

das was Du da erzählst mit der Weiterführung einer Therapie ist totaler Schwachsinn.
Entweder bleibt der Betroffene im aktiven Dienst, dann kann auf Grund eines Gutachten eines Amtsarztes eine Weiterführung bzw. Durchführung einer Therapie angeordnet werden - oder der Beamte ist dienstunfähig, und dann muss er keine Therapie machen. Ich muss ja keine Therapie machen, um in DU zu bleiben - ergo absoluter Nonsons !

Das "Band" zum Dienstherrn bleibt natürlich bei einer Pension bestehen, aber es wird keine (gesetzliche und sonstige) Vorgabe geben, dass ein Pensionär eine Therapie durch- oder weiterzuführen hat. Es gibt auch keine Problem, ich glaube Du meinst zum Beispiel disziplinarische Gründe mit einer Pensionskürzung.

Auch ein Pensionär kann frei wählen, ob er zum Arzt geht oder nicht - oder ob er eine Therapie durchführen möchte oder nicht. Wie schon erwähnt, ist eine Durchführung einer Therapie (theoretisch) möglich, um eine Dienstfähigkeit zu erhalten - und dann nur im aktiven Dienst.

Ich wundere mich mittlerweile hier immer mehr, mit was für einem Halb- oder besser gesagt Nichtwissen hier Kommentare abgegeben werden, die ersten total falsch sind und zweitens was noch schlimmer ist, den Fragesteller noch mehr verunsichern als er vor der Frage schon war.
Und wenn sowas dann kundgetan wird, dann bitte auch mal mit der gesetzlichen Grundlage.
Denn die Paragraphen einer ärztlichen Untersuchung, egal ob Landes- oder Bundesrecht, beziehen sich nur auf die (aktiven) Beamten - also nur bei den aktiven Beamten könnte der DH einen Beginn oder Fortführung einer Therapie vorschreiben...!!!
Dienstunfall_L
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Re: Zwangspensionierung Rechte und Pflichten

Beitrag von Dienstunfall_L »

@Eistroll, du wirst (vermutlich in ca. 2 Jahren) zwecks Überprüfung der DU wieder zum Amtsarzt eingeladen. Evtl. Berichte über Therapiefortschritte sind dann dort an der richtigen Stelle, nicht aber bei deinem Dienstvorgesetzten, ich nehme an, der ist kein Mediziner.
Eistroll77
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Re: Zwangspensionierung Rechte und Pflichten

Beitrag von Eistroll77 »

Ich hab mir jetzt mal den § 29 Abs.4 BeamtStG angeschaut, der als Rechtsgrundlage für die Durchführung der "Verhaltenstherapie" genannt worden ist...

"(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen."

Das schaut tatsächlich so aus, als wäre der Dienstherr berechtigt, diese Therapie auch im Ruhestand anzuordnen.
Andrea55
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Re: Zwangspensionierung Rechte und Pflichten

Beitrag von Andrea55 »

Das was Mainstream 1 geschrieben kenne ich auch so und das sagt ja auch der § 29 des BeamtStG.
Bei meiner Reaktivierungsuntersuchung wurde das auch abgefragt.
@SigandU10 du liegst hier voll daneben: man soll die Therapie machen um wieder dienstfähig zu werden!!!
Mainstream1
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Re: Zwangspensionierung Rechte und Pflichten

Beitrag von Mainstream1 »

SigandU10 hat geschrieben: 5. Jul 2023, 14:18 Hallo Mainstream1,

das was Du da erzählst mit der Weiterführung einer Therapie ist totaler Schwachsinn.
Entweder bleibt der Betroffene im aktiven Dienst, dann kann auf Grund eines Gutachten eines Amtsarztes eine Weiterführung bzw. Durchführung einer Therapie angeordnet werden - oder der Beamte ist dienstunfähig, und dann muss er keine Therapie machen. Ich muss ja keine Therapie machen, um in DU zu bleiben - ergo absoluter Nonsons !

Das "Band" zum Dienstherrn bleibt natürlich bei einer Pension bestehen, aber es wird keine (gesetzliche und sonstige) Vorgabe geben, dass ein Pensionär eine Therapie durch- oder weiterzuführen hat. Es gibt auch keine Problem, ich glaube Du meinst zum Beispiel disziplinarische Gründe mit einer Pensionskürzung.

Auch ein Pensionär kann frei wählen, ob er zum Arzt geht oder nicht - oder ob er eine Therapie durchführen möchte oder nicht. Wie schon erwähnt, ist eine Durchführung einer Therapie (theoretisch) möglich, um eine Dienstfähigkeit zu erhalten - und dann nur im aktiven Dienst.

Ich wundere mich mittlerweile hier immer mehr, mit was für einem Halb- oder besser gesagt Nichtwissen hier Kommentare abgegeben werden, die ersten total falsch sind und zweitens was noch schlimmer ist, den Fragesteller noch mehr verunsichern als er vor der Frage schon war.
Und wenn sowas dann kundgetan wird, dann bitte auch mal mit der gesetzlichen Grundlage.
Denn die Paragraphen einer ärztlichen Untersuchung, egal ob Landes- oder Bundesrecht, beziehen sich nur auf die (aktiven) Beamten - also nur bei den aktiven Beamten könnte der DH einen Beginn oder Fortführung einer Therapie vorschreiben...!!!
Danke für diesen "schwachen" Kommentar.

Aber leider ist es genau so, wie geschrieben. Das schöne ist nur, wenn die Reha gefordert wird (auch bei Reha im Ruhestand) dann muss der bisherige Dienstherr auch die Beträge zahlen, die sonst nicht übernommen werden. Mehr will ich erstmal nicht zu deinem Kommentar anmerken.

Siehe auch:

https://www.michaelbertling.de/beamtenr ... ierung.htm
MS
Simon07
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Registriert: 29. Feb 2012, 17:54
Behörde: JVA Augsburg

Re: Zwangspensionierung Rechte und Pflichten

Beitrag von Simon07 »

Hallo Eistroll,
Meine Situation ist derzeit sehr ähnlich wie deine. Ich arbeite in einer kleinen JVA in Bayern und habe ebenfalls ein Schreiben erhalten in dem ich Einwendungen gegen die vorzeitige Zwangspensionierung erheben kann. Auch wurde mir eine Psychotherapie auferlegt die ich aber wegen -keiner freier Plätze- noch nicht begonnen habe. Somit weiß ich ja nicht, ob ich eieder in den aktiven Dienst zurück kehren kann oder nicht. Kannst du mir sagen wie man einen Einwand schreibt? Oder brauch ich dazu einen Anwalt? VG Simon
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