Hallo, ich Beamter auf Lebenszeit
ich habe mich in ein anderes Bundesland auf Antrag versetzen lassen. Nun arbeite ich seit fast einem Monat im neuen Bundesland. Mir wurde mitgeteilt ich erhalte keine Urkunde, da es sich um eine Versetzung handelt. Mein Status Beamter auf Lebenszeit wird einfach im neuen Bundesland übernommen.
Eine Ernennung sei nicht notwendig.
Ist dies ein natürlicher Werdegang?
Rechtsanwalt hab ich eingeschaltet. Der kann aber erst in der 4. KW mir helfen.
Ich danke für Ideen und eventuelle Erfahrungen, die geteilt werden. Danke.
Versetzung in ein anderes Bundesland auf Antrag/keine Urkunde
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Re: Versetzung in ein anderes Bundesland auf Antrag/keine Urkunde
Ja, den habe ich von beiden Seiten erhalten.
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Re: Versetzung in ein anderes Bundesland auf Antrag/keine Urkunde
Das ist wohl von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Bayern gilt Folgendes (Abschnitt 7 der VV-BeamtRR):
Versetzung in den Dienst des Freistaates Bayern:
2.1.1 Treten Beamtinnen oder Beamte im Wege der Versetzung (§ 15 BeamtStG) in den Dienst des Freistaates Bayern über, so bleibt ihr Beamtenverhältnis hiervon unberührt. Eine Ernennung ist daher nicht erforderlich.
2.1.2 Beamtinnen und Beamte erhalten im Falle der Versetzung nach § 15 BeamtStG von der aufnehmenden Stelle (Ernennungsbehörde) eine schriftliche Mitteilung mit folgendem Wortlaut: „Auf Grund der Versetzung ... sind Sie unter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses auf ... mit Wirkung vom ... in den Dienst des Freistaates Bayern übergetreten. Ab diesem Zeitpunkt erhalten Sie Ihre Bezüge als ... aus einer Planstelle bei ...“.
Ändert sich durch die Versetzung die Amtsbezeichnung, so ist in der Mitteilung Satz 2 wie folgt zu fassen:
„Sie führen nunmehr die Amtsbezeichnung ... und erhalten ab diesem Zeitpunkt Ihre Bezüge aus einer Planstelle bei ...“.
Versetzung in den Bereich eines außerbayerischen Dienstherrn
Die Versetzung zu einem anderen, nicht dem Bayerischen Beamtengesetz unterliegenden Dienstherrn hat zur Folge, dass Beamtinnen und Beamte vom Wirksamwerden der Versetzung an dem Beamtenrecht des neuen Dienstherrn unterstehen und damit einen anderen beamtenrechtlichen Status erhalten. Einer über den Bereich des Landes hinausreichenden Versetzung kommen somit Wirkungen zu, die allgemein nur durch eine Ernennung herbeigeführt werden können. Im Hinblick auf diese vergleichbaren Rechtswirkungen ist davon auszugehen, dass über den Bereich des Landes hinausreichende Versetzungen ebenso wie Ernennungen rechtswirksam nicht mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen werden können (vgl. Art. 18 Abs. 3 BayBG, § 8 Abs. 4 BeamtStG).
Wenn Du also nach Bayern versetzt wurdest, ist es i.O., wenn du keine Ernennungsurkunde erhalten hast.
Versetzung in den Dienst des Freistaates Bayern:
2.1.1 Treten Beamtinnen oder Beamte im Wege der Versetzung (§ 15 BeamtStG) in den Dienst des Freistaates Bayern über, so bleibt ihr Beamtenverhältnis hiervon unberührt. Eine Ernennung ist daher nicht erforderlich.
2.1.2 Beamtinnen und Beamte erhalten im Falle der Versetzung nach § 15 BeamtStG von der aufnehmenden Stelle (Ernennungsbehörde) eine schriftliche Mitteilung mit folgendem Wortlaut: „Auf Grund der Versetzung ... sind Sie unter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses auf ... mit Wirkung vom ... in den Dienst des Freistaates Bayern übergetreten. Ab diesem Zeitpunkt erhalten Sie Ihre Bezüge als ... aus einer Planstelle bei ...“.
Ändert sich durch die Versetzung die Amtsbezeichnung, so ist in der Mitteilung Satz 2 wie folgt zu fassen:
„Sie führen nunmehr die Amtsbezeichnung ... und erhalten ab diesem Zeitpunkt Ihre Bezüge aus einer Planstelle bei ...“.
Versetzung in den Bereich eines außerbayerischen Dienstherrn
Die Versetzung zu einem anderen, nicht dem Bayerischen Beamtengesetz unterliegenden Dienstherrn hat zur Folge, dass Beamtinnen und Beamte vom Wirksamwerden der Versetzung an dem Beamtenrecht des neuen Dienstherrn unterstehen und damit einen anderen beamtenrechtlichen Status erhalten. Einer über den Bereich des Landes hinausreichenden Versetzung kommen somit Wirkungen zu, die allgemein nur durch eine Ernennung herbeigeführt werden können. Im Hinblick auf diese vergleichbaren Rechtswirkungen ist davon auszugehen, dass über den Bereich des Landes hinausreichende Versetzungen ebenso wie Ernennungen rechtswirksam nicht mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen werden können (vgl. Art. 18 Abs. 3 BayBG, § 8 Abs. 4 BeamtStG).
Wenn Du also nach Bayern versetzt wurdest, ist es i.O., wenn du keine Ernennungsurkunde erhalten hast.