Ruhegehalt und Vordienstzeiten
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Re: Ruhegehalt und Vordienstzeiten
@Andy,
Du schriebst "Fachhochschule sind max. 855 Tage.". Ich habe an einer Fachschule studiert. Wurde erst nachträglich mit einem "FH" versehen um Einheitlichkeit herzustellen in den Bezeichnungen. 855 bis max. 1095 gilt für Hochschulen. Steht so im Link von Dir.
Ist also nicht ganz so eindeutig.
NVA wurde übrigens immer voll anerkannt. Nur nicht Grenztruppen oder Stasi. Bei allen meinen Kollegen gleichermaßen. Wenn du anschließend keine Pension kriegst, ist es Rentenzeit. Wird dann mit der Rente später verrechnet.
VG
Dirk
Du schriebst "Fachhochschule sind max. 855 Tage.". Ich habe an einer Fachschule studiert. Wurde erst nachträglich mit einem "FH" versehen um Einheitlichkeit herzustellen in den Bezeichnungen. 855 bis max. 1095 gilt für Hochschulen. Steht so im Link von Dir.
Ist also nicht ganz so eindeutig.
NVA wurde übrigens immer voll anerkannt. Nur nicht Grenztruppen oder Stasi. Bei allen meinen Kollegen gleichermaßen. Wenn du anschließend keine Pension kriegst, ist es Rentenzeit. Wird dann mit der Rente später verrechnet.
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Re: Ruhegehalt und Vordienstzeiten
@Gertrud1927,
Danke, ich denke, da kommen wir der Sache näher. Zwar habe ich das mit Der Rentenverrechnung nicht verstanden, aber ich kann aufgrund von Unterversorgung (weniger als 64%) Anträge auf Krankenkassenzuschüsse/Unterversorgung bei der Rentenkasse beantragen. Und zwar ab dem Tag einer vorherigen Pensionierung aufgrund Krankheit in Höhe bis ca. 66%.
VG
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Danke, ich denke, da kommen wir der Sache näher. Zwar habe ich das mit Der Rentenverrechnung nicht verstanden, aber ich kann aufgrund von Unterversorgung (weniger als 64%) Anträge auf Krankenkassenzuschüsse/Unterversorgung bei der Rentenkasse beantragen. Und zwar ab dem Tag einer vorherigen Pensionierung aufgrund Krankheit in Höhe bis ca. 66%.
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Re: Ruhegehalt und Vordienstzeiten
Genau, hier wäre es aber ungünstig nicht bis 63 durchzuziehen. Dann hast du eine ungekürzte Vollpension und den Krankenkassenzuschlag aus der Rente. Ein halbes Jahr dauert es bis du aus dem Krankenstand DDU bist. Das wäre dann 62 1/2. Also noch ein gutes Jahr. Mit Anwalt und entsprechenden Attesten kann man das auch noch bis 2 Jahre strecken. Hängt davon ab, was gesundheitlich noch geht und wo du im Moment mit dem Krankenstand stehst.
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Re: Ruhegehalt und Vordienstzeiten
Naja, bleibt noch das Problem mit den 10,x % Anzügen. Die Kröte muß ich wohl schlucken. Derzeit bin ich noch nicht in der Krankschrift. Fällt mir aber immer schwerer. Ich denke den ersten Amtsarzt Termin packe ich und geh in die Verlängerung. Mal gucken, was zu machen ist. Vllt. auch Anwalt. Der Dienstherr soll ja alle Möglichkeiten ausschöpfen. Ggf. Versetzung o.ä.
Ich guck mal
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Re: Ruhegehalt und Vordienstzeiten
Nix 10,8% (36x0,3%) Abzug. Es gibt eine Sonderregelung:
DDU & 40 Dienstjahre & 63 > 71,75% ohne Abzug.
DDU & 40 Dienstjahre & 63 > 71,75% ohne Abzug.
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Re: Ruhegehalt und Vordienstzeiten
Oha, hast du eine Quelle??? Auch bei 62????
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Re: Ruhegehalt und Vordienstzeiten
Hallo.
1.Wg Rentenanrechnung wrd eine FIKTIVE Rechnung gemacht. 17 Lj, Pensionszeitpunkt Besoldungsgruppe und Endstufe.
Daraus wird wie meinem Beispiel die Höchstgrenze errechnet. Dann geschaut ob Rente und Deine echte Pension darüber liegen.
2.Wg unterversorgung. Wenn Du mit der Unterversorgung auf das BeamtVG §14a mit vorübergehender Erhöhung abziehlst gibt es das nur wenn Du den--- Ruhegehaltssatz-- 66,97 nicht erreicht hast. Das ist ein anderer Betrag als Dir ausgetzahlt wird.
Die Erhöhung kommt dann auch von Deinem Diensthern und nicht von Rentenkasse.
1.Wg Rentenanrechnung wrd eine FIKTIVE Rechnung gemacht. 17 Lj, Pensionszeitpunkt Besoldungsgruppe und Endstufe.
Daraus wird wie meinem Beispiel die Höchstgrenze errechnet. Dann geschaut ob Rente und Deine echte Pension darüber liegen.
2.Wg unterversorgung. Wenn Du mit der Unterversorgung auf das BeamtVG §14a mit vorübergehender Erhöhung abziehlst gibt es das nur wenn Du den--- Ruhegehaltssatz-- 66,97 nicht erreicht hast. Das ist ein anderer Betrag als Dir ausgetzahlt wird.
Die Erhöhung kommt dann auch von Deinem Diensthern und nicht von Rentenkasse.
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Re: Ruhegehalt und Vordienstzeiten
Die 66,97% bzgl. vorübergehender Erhöhung der Pension hat er ja bereits überschritten. Nächstes Ziel Vollpension. Die erreicht er wegen vollständiger Anerkennung der NVA-Zeiten bis 63 auch. Und dann mit ungekürzter Pension per DDU raus. Zwischendurch überbrückt man mit Krankenstand, BEM, dienstfähig, Dienst nach Vorschrift, etc.. Wenn der Dienstherr querschießt Anwalt nehmen.
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Re: Ruhegehalt und Vordienstzeiten
@Andy,
Das ist ja krass!!! Da kriegst du echt wg. vllt. einen Monat, der dir fehlt, die vollen 10,8 rübergezogen. Das steht in keinem Verhältnis zur Arbeitsleistung. Unglaublich. Naja, nicht ganz. Aber über 6% aufjeden Fall.
VG
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Das ist ja krass!!! Da kriegst du echt wg. vllt. einen Monat, der dir fehlt, die vollen 10,8 rübergezogen. Das steht in keinem Verhältnis zur Arbeitsleistung. Unglaublich. Naja, nicht ganz. Aber über 6% aufjeden Fall.
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Zuletzt geändert von dtm2021 am 06.01.2023 16:08, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Ruhegehalt und Vordienstzeiten
Wenn ich dich richtig verstanden habe, würde ich, sobald ich bereits mit 62 gehe, erstmal 1,8 % abgezogen bekommen (39 DJ), dann vom Rest nochmal 10,8% und dann wird mit über 66 Jahren eine fiktive Rentenberechnung vorgenommen werden, die u.U. zu fast 70% führen könnte, da 10,3 % von fiktiv errechneten 80% abgezogen werden (der Betrag beider Anteile wird durch Pensionskürzung auf diesen Wert gebracht)?Gertrud1927 hat geschrieben: ↑06.01.2023 15:15 Hallo.
1.Wg Rentenanrechnung wrd eine FIKTIVE Rechnung gemacht. 17 Lj, Pensionszeitpunkt Besoldungsgruppe und Endstufe.
Daraus wird wie meinem Beispiel die Höchstgrenze errechnet. Dann geschaut ob Rente und Deine echte Pension darüber liegen.
2.Wg unterversorgung. Wenn Du mit der Unterversorgung auf das BeamtVG §14a mit vorübergehender Erhöhung abziehlst gibt es das nur wenn Du den--- Ruhegehaltssatz-- 66,97 nicht erreicht hast. Das ist ein anderer Betrag als Dir ausgetzahlt wird.
Die Erhöhung kommt dann auch von Deinem Diensthern und nicht von Rentenkasse.
Sorry für meine komplette Unwissenheit
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Re: Ruhegehalt und Vordienstzeiten
Hallo.Ich schreib mal. Ist schlecht zuzustimmen wenn Du es umformulierst und es nicht genau stimmt. Aber kommt etwa hin.
1.Hab geschrieben um 13:38 unter 2 das ist Dein Ruhegehaltssatz. Von dem Betrag den Versorgungsabschlag ab ist Dein Ruhegehalt. Das gibt es eigentlich ewig wenn sich nichts ändert wie zum Beispiel bei Dir ab Renteneintritt die Anrechnubng der Rente. Ohne Deine Rente würde diese Rechnung nicht gemacht.
2.Bei Renteneintritt wird eine Höchstgrenze nach BeamtVG §55 Versorgung mit Rente berechnet. Wie unter 3.
Hat nichts mit dem zu tun was Du jetzt bekommst ist rein ---Fiktiv-- für die Anrechnung. Die Grenze ist nur für die Berechnung.
Das ist das höchste was Du aus öffentlicher Versorgung erhalten kannst als Pension mit Rente.
3.wie unter 4 wenn jetzt Rente mit Versorgung zusammen höher wird der Mehrbetrag von der Versorgung einbehalten.
1.Hab geschrieben um 13:38 unter 2 das ist Dein Ruhegehaltssatz. Von dem Betrag den Versorgungsabschlag ab ist Dein Ruhegehalt. Das gibt es eigentlich ewig wenn sich nichts ändert wie zum Beispiel bei Dir ab Renteneintritt die Anrechnubng der Rente. Ohne Deine Rente würde diese Rechnung nicht gemacht.
2.Bei Renteneintritt wird eine Höchstgrenze nach BeamtVG §55 Versorgung mit Rente berechnet. Wie unter 3.
Hat nichts mit dem zu tun was Du jetzt bekommst ist rein ---Fiktiv-- für die Anrechnung. Die Grenze ist nur für die Berechnung.
Das ist das höchste was Du aus öffentlicher Versorgung erhalten kannst als Pension mit Rente.
3.wie unter 4 wenn jetzt Rente mit Versorgung zusammen höher wird der Mehrbetrag von der Versorgung einbehalten.
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Re: Ruhegehalt und Vordienstzeiten
Wichtig dabei ist, dass der Abschlag für die Summe von Pension und Rente gilt. D.h. man kann den Abschlag nicht durch Rente kompensieren. Je geringer der Abschlag desto mehr anteilige Rente bleibt. Bei Vollpension sind diese Betrachtungen hinfällig. Mehr wie Vollpension geht ohnehin nicht. Etwaige Rente wird dann mit Renteneintritt vollständig von der Pension abgezogen. D.h. dein Gewinn liegt darin, den Abschlag zu minimieren. Mit 63 und DDU ist er bei dir Null.
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Re: Ruhegehalt und Vordienstzeiten
Okay, dann fasse ich es nochmal mal mit den richtigen Begrifflichkeiten zusammen. Oder ich versuche es. Den Schluß habe ich noch nicht verstandenGertrud1927 hat geschrieben: ↑06.01.2023 16:27 Hallo.Ich schreib mal. Ist schlecht zuzustimmen wenn Du es umformulierst und es nicht genau stimmt. Aber kommt etwa hin.
1.Hab geschrieben um 13:38 unter 2 das ist Dein Ruhegehaltssatz. Von dem Betrag den Versorgungsabschlag ab ist Dein Ruhegehalt. Das gibt es eigentlich ewig wenn sich nichts ändert wie zum Beispiel bei Dir ab Renteneintritt die Anrechnubng der Rente. Ohne Deine Rente würde diese Rechnung nicht gemacht.
2.Bei Renteneintritt wird eine Höchstgrenze nach BeamtVG §55 Versorgung mit Rente berechnet. Wie unter 3.
Hat nichts mit dem zu tun was Du jetzt bekommst ist rein ---Fiktiv-- für die Anrechnung. Die Grenze ist nur für die Berechnung.
Das ist das höchste was Du aus öffentlicher Versorgung erhalten kannst als Pension mit Rente.
3.wie unter 4 wenn jetzt Rente mit Versorgung zusammen höher wird der Mehrbetrag von der Versorgung einbehalten.
Nehmen wir an, dass ich im Dezember 2023 mit 62 Jahren aus gesundheitlichen Gründen gehe, dann zählt es so
NVA 1980-1983: 3 Jahre
Studium 1983-1986: 3 Jahre
Dienstjahre im ÖD: 1990-2023: 33 Jahre
Das sind zusammen 39 Jahre ruhegehaltsfähige Zeiten
Daraus ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von
39 * 1.79 = 69.81 Prozent
Daraus ergibt sich ein Ruhegehalt von
Mein letzter Besoldungsbetrag * 0.6981 - 10.8 Prozent (wg. drei Jahren vor 65)
Das Ganze geht bis zum Eintritt der gesetzlichen Rente (66 Jahre und 7 Monate). Dann erfolgt eine fiktive Berechnung einer Rente auf der Grundlage der geleisteten Jahre seit dem 17 Lebensjahr, also 1978 bis zum 62 Lebensjahr, also 2023 (45 Jahre) in der folgenden, der Ruhegehaltssatz entsprechenden, Weise:
45 * 1,79 = 80.55 Prozent
Soweit ist erstmal alles klar. Jetzt kommt aber meine Frage. Die weitere Berechnung habe ich noch nicht ganz erfasst. Zwei fiktive Berechnungen (Rente und Pension)
erste Möglichkeit:
80.55 Prozent - 8.8 Prozent = 71.75 Prozent = neuer maximaler Ruhegehaltssatz
71.75 Prozent * letzter Besoldungsbetrag - 10.8 Prozent = neues max. Ruhegehalt
ODER
zweite Möglichkeit
80.55 Prozent * letzter Besoldungsbetrag - 10.8 Prozent = fiktives Ruhegehalt
Begrenzung des fiktiven Ruhegehalts auf 71.75 Prozent des letzten
Besoldungsbetrags, falls es größer ist
Zwischen beiden Möglichkeiten besteht ein großer Unterschied. Ich danke Dir schon mal und nochmal sorry für mein Generve. Ich will es bloß verstehen. Ich habe den §55 BeamtVG nicht ganz durchschaut.
VG
Dirk
Zuletzt geändert von dtm2021 am 06.01.2023 17:54, insgesamt 1-mal geändert.