Höchstalter bei der Versetzung vom Land zum Bund

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Mac
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Höchstalter bei der Versetzung vom Land zum Bund

Beitrag von Mac »

Hallo liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

ich bin 45 und Landesbeamter und überlege immer mal wieder den Wechsel in das Bundesbeamtenverhältnis.
Gilt dafür eine Altersgrenze von 50 Jahren und bedeutet diese, dass die Versetzung / erneutes Empfangen der Urkunde bis einen Tag vor meinem 50 Geburtstag passiert sein müsste ?


Viele Grüße und guten Start in die Woche !

Mac
Mainstream1
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Re: Höchstalter bei der Versetzung vom Land zum Bund

Beitrag von Mainstream1 »

Hallo, grundsätzlich ja... "vor Vollendung des 50. Lebensjahres..."
Näheres und Ausnahmen hierzu sind nicht im BBG zu finden, sondern wurden nachträglich über die BHO geregelt:

Bundeshaushaltsordnung (BHO)
§ 48 Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst
(1) Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, wenn
1.
die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2.
ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet.
An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt
1.
das 55. Lebensjahr, wenn die zukünftigen Versorgungslasten nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes oder dem Militärseelsorgevertrag vom 22. Februar 1957 (BGBl. 1957 II S. 702) mit dem abgebenden Dienstherrn geteilt werden, oder
2.
das 62. Lebensjahr, wenn bereits Ansprüche auf Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des Bundes erworben wurden und das vorgesehene Amt höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, aus der zuletzt Dienstbezüge gezahlt wurden.
(2) Für die Berufung oder Versetzung in den Polizeivollzugsdienst des Bundes gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendung im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, im Bundeskriminalamt oder im Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag an die Stelle des 50. Lebensjahres das 45. Lebensjahr und bei einer Verwendung in anderen Bereichen an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Lebensjahr tritt. Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.
(3) Für die Berufung in ein Soldatenverhältnis oder die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Lebensjahr tritt. Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres eine Diensterwartung von mehr als drei Jahren tritt. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.
(4) Die Entscheidung über Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder über Versetzungen in den Bundesdienst trifft die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich.

......

Grüße
MS
Mac
Beiträge: 14
Registriert: 3. Jun 2020, 09:28
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Re: Höchstalter bei der Versetzung vom Land zum Bund

Beitrag von Mac »

Hallo und vielen Dank für deine Antwort,

ich war bisher immer davon ausgegangen, dass das in der Regel so läuft, dass beim alten Dienstherrn das Beamtenverhältnis endet, man von dort sein Altersgeld bezieht und dann beim neuen Dienstherrn die Versorgungsbezüge neu angesammelt werden und dass sich quasi gar keine Teilung der Kosten ergibt.

Viele Grüße
juraB
Beiträge: 18
Registriert: 13. Jul 2023, 10:33
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Re: Höchstalter bei der Versetzung vom Land zum Bund

Beitrag von juraB »

@Mac
Weiß jemand, wie es aussieht mit den Pensionspunkten, wenn man vom Land zum Bund wechselt und das Land kein Gesetz zwecks Altersgeld verabschiedet hat?
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