Ich schreibe, wie ich es verstanden habe. Die Info habe ich von der Banst erhalten. Leider nur telefonisch. Wenn ich mir aber das Gesetz anschaue ist das für mich absolut plausibel:
Dieser Absatz beschreibt die persönliche Höchstgrenze des Einzelnen (fiktive Höchstgrenze aus Pensionszeiten und zusätzlich anzurechnenden Rentenzeiten bis maximal 71,75%. Es beschreibt nicht den Geldbetrag. Wenn genügend Rentenanspruch in Euro vorhanden ist kann bis auf die sich ergebende Höchstgrenze aufgestockt werden.1. Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.
2b bedeutet doch, dass die Höchstgrenze nur durch Zeiten und nicht durch Beträge ermittelt wird.2) Als Höchstgrenze gelten
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
Ist aber nur das wie ich es sehe.