Hallo zusammen,
habe mal eine Frage zur Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete bei der Konstellation: Ein Ehepartner Beamter/Versorgungsempfänger und einer Ang/Rentner . Sollte der Versorgungsempfänger versterben, wird ja geschaut wann die Eheschließung erfolgt und wie lang die Ehe schon besteht. Fällt der Ehezeitraum komplett in den Zeitraum des Ruhestands erhält der hinterbliebene Ehepartner ja keine Versorgung. Man will ja eine Versorgungsehe ausschließen.
Weiß hier jemand in der Runde ob das nur für Ruheständler im "gesetzllichen Rentenalter" gilt oder ob die Regelung auch beim ER oder DDU greift?
Hinterbliebenenversorgung
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Re: Hinterbliebenenversorgung
Merkblatt Hinterbliebenenversorgung in NRW, Stand: 07/2016
Wurde die Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen und hatte der Ruhestandsbeamte/die Ruhestandsbeamtin
zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die " R e g e l a l t e r s g r e n z e " vollendet, kann der Witwe/dem Witwer nur ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden.
Voraussetzung ist, dass die Eheschließung nicht ausschließlich dem Zweck diente, der Witwe/dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen. Der Unterhaltsbeitrag wird in der Regel in Höhe des gesetzlichen Witwen-/Witwergeldes gewährt. Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen sind nach Abzug von Freibeträgen auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Wird auf Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet, wird es nicht beantragt oder wird an dessen Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der an- sonsten zu zahlen wäre. (§§ 23, 26 LBeamtVG NRW
Wurde die Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen und hatte der Ruhestandsbeamte/die Ruhestandsbeamtin
zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die " R e g e l a l t e r s g r e n z e " vollendet, kann der Witwe/dem Witwer nur ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden.
Voraussetzung ist, dass die Eheschließung nicht ausschließlich dem Zweck diente, der Witwe/dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen. Der Unterhaltsbeitrag wird in der Regel in Höhe des gesetzlichen Witwen-/Witwergeldes gewährt. Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen sind nach Abzug von Freibeträgen auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Wird auf Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet, wird es nicht beantragt oder wird an dessen Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der an- sonsten zu zahlen wäre. (§§ 23, 26 LBeamtVG NRW
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Re: Hinterbliebenenversorgung
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Dann haben wir ja noch etwas Zeit