Gitterzulage bei Dienstunfähigkeit

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galant
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Gitterzulage bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von galant »

Hallo zusammen,
Ich habe folgenden Sachverhalt. Ein Justizvollzugsbeamter ist seit 12/20 durchgehend Dienstunfähig und wurde zum 10/21 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Die Gitterzulage wurde ab dem 1.6.21 nicht mehr gewährt, da er seine berufliche Tätigkeit nicht ausübt... So weit so gut... Im Versorgungsbescheid vom LBV wurde die Gitterzulage nicht Ruhgehaltsfähig aufgeführt. Im Gesetz steht aber, dass wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird und oder er in dieser Zulage mehr als 10 Jahre verwendet wurde, ihm diese Zulage als ruhgehaltsfähig anerkannt wird.
Eine dauerhafte Dienstunfähigkeit kommt ja nicht in 3 Monaten zustande. Deshalb ist hier meine Frage, ob die Gitterzulage zurecht nicht Ruhgehaltsfähig ist.
Ich hoffe auf zuverlässige Aussagen.

Vielen Dank.
Klaus1717
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Re: Gitterzulage bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von Klaus1717 »

Hallo
kann leider nur mit Erfahrungswerten, bzw. Halbwissen dienen.
Ich habe von einem in den Vorruhestand versetzten Kollegen gehört, dass die Gitterzulage nur dann ruhegehaltsfähig ist, wenn du in den normalen Ruhestand gehst. Sprich mit 60 (auf Antrag) oder mit dem erreichen der normalen Altersgrenze (62 ) . LG
sulzfluh
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Re: Gitterzulage bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von sulzfluh »

Nach § 48 Abs. 5 S. 1 sind die Stellenzulagen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ruhegehaltfähig. Die Stellenzulagen nach §§ 49 bis 52 (die sogenannte Polizeizulage, Feuerwehrzulage, Gitterzulage und die Zulage für Steuerbeamte im Außendienst) und nach § 56 Nr. 1 (Verfassungsschutzzulage) sind hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen ruhegehaltfähig. Laut der Gesetzesbegründung werde mit den Regelungen in § 48 Abs. 5 und 6 für Versorgungsempfänger, die als aktive Beamte im Vollzugsdienst bei der Polizei, der Feuerwehr, der Justiz, in der Steuerfahndung und beim Verfassungsschutz lange tätig waren, die nach den Jahren 2007 bzw. 2010 ausgelaufene Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen wieder eingeführt (Absatz 5 S. 2 ff.). Damit werde der ursprüngliche Rechtszustand, wie er bis 1998 bundeseinheitlich bestanden habe (vgl. Rn. 35), wiederhergestellt (vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen Drs. 16/10380 S. 375).

Aufgrund der Regelung in § 91 Abs. 6 gilt die Ruhegehaltfähigkeit auch für die Personen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und bei denen die genannten Zulagen aufgrund des Versorgungsreformgesetzes 1998 bisher nicht ruhegehaltfähig waren. Die Ruhegehaltfähigkeit gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes, eine Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume werde nicht gewährt (vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen Drs. 16/10380 S. 375).

Die Stellenzulagen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind in jedem Falle ruhegehaltfähig.

Bei den Stellenzulagen nach den §§ 49 bis 52 und nach § 56 Nr. 1 sind diese ruhegehaltfähig, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre zulagenberechtigt verwendet worden ist (§ 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 5) oder er während einer zulagenberechtigenden Verwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist und diese Verwendung mindestens zwei Jahre gedauert hat (§ 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 2, 1. Alt.) oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigungen, die er sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt oder verstorben ist (§ 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 2, 2. Alt.). Keine Voraussetzung nach § 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 ist, dass die zehn Jahre zulagenberechtigende Verwendung im zeitlichen Zusammenhang erfolgt ist. Dies gilt auch für die zwei Jahre Mindestverwendung nach § 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 2, 1. Alt.
galant
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Re: Gitterzulage bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von galant »

Laut dem LBV ist die Gitterzulage nur ruhegehaltsfähig wenn sie bis zum Eintritt in den Ruhestand gezahlt wird. Da die Gitterzulage bei längerer Krankheit nicht mehr gewährt werden muss, fällt sie ggf. beim Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit weg...
So ist es...
Amtskappel
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Re: Gitterzulage bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von Amtskappel »

galant hat geschrieben: 14. Mai 2022, 21:20 Da die Gitterzulage bei längerer Krankheit nicht mehr gewährt werden muss
Hallo.

Muss hört sich für mich irgendwie nach Einzelfall-Entscheidung an.
Wird diese nicht bei allen länger Erkrankten gestrichen?
Amtskappel
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Re: Gitterzulage bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von Amtskappel »

Bei mir ist es bspw. aktuell so, dass die Zahlung der Gitterzulage auf Anweisung der Anstalt zum 01.06 eingestellt werden sollte. Bin über diesen Umstand seitens der Anstalt nie informiert worden.
Ich habe erst davon erfahren, als ich gestern wegen einer anderen Sache mit dem LBV telefoniert habe. Man hat dort das scheinbar nie bearbeitet und die Gitterzulage weiterhin gezahlt. Der Mann, mit dem ich telefoniert habe, hat das ganze nun in die Wege geleitet :(

Ich gehe mal stark davon aus, dass die Zahlungen nun rückwirkend mit der nächsten Abrechnung abgezogen werden.
Meine Frage wäre. Macht es Sinn dagegen einen widerspruch zu schreiben? Ist ja schließlich nicht mein Verschulden gewesen.

Vielen Dank vorab.
Amtskappel
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Re: Gitterzulage bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von Amtskappel »

Hallo zusammen.

Wie oben schon erwähnt, bin ich nie durch die Anstalt über dieses Vorhaben informiert worden.
Einige unserer Kollegen (landesweit) wurden sehr wohl angeschrieben.
Betreff des Schreibens:
Einstellung der sogenannten "Gitterzulage" bei längerer Dienstunfähigkeit.
§51 LAndesbesoldungsgesetz NRW i.V. m. dem Erlass d. JM v. 13.13.2015 (2100 - IV. 18)
Die Regelegung des §51 ist soweit klar. Doch was ist mit dem im Schreiben genannten Erlass. Habe versucht diesen zu finden.
Leider ohne Erfolg.

Vlt. hat ja jemand eine Idee.

Vielen Dank vorab.
beelzebub
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Re: Gitterzulage bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von beelzebub »

Das Kürzen von Bezügen muss immer schriftlich angekündigt werden. Ist das nicht geschehen, ist das, meiner Meinung nach ein Grund, warum die Kürzung nicht rchtmäßig ist.

Bei mir wurde die Gitterzulage nach 6 Monaten Krankheit 2020 gestrichen. Nach dem der Widerspruch seitens der Anstalt abgebügelt wurde, hat das Mj die Rechtmäßigkeit bestätigt, allerdings mit dem Zusatz, dass die zulage mit Beginn der Wiedereingliederung wieder gezahlt wird. Wurde sie aber nicht. Wieder Widerspruch, wieder Ablehnung durch die Anstalt und Nachzahlung nach Widerspruch beim MJ. Ca. 2016 wurde das Gesetz in Sachsen-Anhalt geändert, sodass man hier auch in der Wiedereingliederung als voll dienstfähig gilt, obwohl man nur stundenweise arbeitet.
Aussage des MJ auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Geschäftsleitung: Man dürfe ja nicht erwarten, dass die Geschäftsleitung alle neu erlassenen oder geänderten Gesetze kennt und umsetzt.

Zur gleichen Zeit, als mir nach 6 Monaten die Gitterzulage gestrichen wurde, wurde bei zwei erkrankten Kollegen nach 15 bzw. 18 Monaten, auch nicht in deren Wiedereingliederung die Zulage einbehalten, ein dritter Kollege, der auch fast 18 Monate krank war "nur" in dessen Wiedereingliederung, was nach dem Widerspruch dann doch wieder gezahlt wurde.

Der Zeitpunkt der Streichung scheint nicht fix zu sein, sondern dem Wohlwollen der Anstaltsleitung, bzw. Nasefaktor zu unterliegen...

...das mit der Ruhegehaltsfähigkeit wusste ich nicht, ist gut zu wissen...;)
Amtskappel
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Re: Gitterzulage bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von Amtskappel »

Was meiner Meinung nach garnicht geht, ist dass es im Mai beim LBV durch die Anstalt veranlasst wurde und bis heute nicht bearbeitet worden wäre, hätte ich nicht dort angerufen.
Shai
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Re: Gitterzulage bei Dienstunfähigkeit

Beitrag von Shai »

Amtskappel hat geschrieben: 4. Sep 2022, 12:07 Hallo zusammen.

Wie oben schon erwähnt, bin ich nie durch die Anstalt über dieses Vorhaben informiert worden.
Einige unserer Kollegen (landesweit) wurden sehr wohl angeschrieben.
Betreff des Schreibens:
Einstellung der sogenannten "Gitterzulage" bei längerer Dienstunfähigkeit.
§51 LAndesbesoldungsgesetz NRW i.V. m. dem Erlass d. JM v. 13.13.2015 (2100 - IV. 18)
Die Regelegung des §51 ist soweit klar. Doch was ist mit dem im Schreiben genannten Erlass. Habe versucht diesen zu finden.
Leider ohne Erfolg.

Vlt. hat ja jemand eine Idee.

Vielen Dank vorab.
Den Erlass kann ich dir schicken (muss noch rasfinden wie ich das hier mache) :D
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