Familienzuschlag Stiefkinder Zweitwohnsitz

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Lichtstifter
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Familienzuschlag Stiefkinder Zweitwohnsitz

Beitrag von Lichtstifter »

Hallo Forengemeinde,

kurz zu mir. Ich bin Bundesbeamter und habe mit meiner Nochehefrau drei leibliche Kinder, für die ich nach der rechtskräftigen Scheidung weiterhin den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags beziehen kann. Sie wohnen dann zwar bei der Mutter, aber ich werde diese regelmäßig in Form des Umgangsrechtes bei mir haben. Wir werden auch an der selben Adresse zur Miete wohnen, nur in unterschiedlichen Wohnungen. Wir haben uns gegen das Wechselmodell entschieden.
Ich habe eine neue Partnerin, die sich auch in der Trennungsphase befindet. Diese hat auch zwei kleine Kinder, wohnt aber 160 km von mir entfernt in einem eigenen Haus. Es wird künftig geplant sein, in meinen kinderfreien (die eigenen) Wochen bei ihr zu sein. Da ich mich natürlich auch ordentlich bei der "zweiten" Familie einbringen möchte, beabsichtige ich, mich bei der Bewirtschaftung / Betreuung zu beteiligen.

Jetzt wisst ihr schon mal, wie es bei mir ausschaut.

Gibt es Möglichkeiten, für meine dann Stiefkinder ( Kind Nummer 4 und 5) den Familienzuschlag der entsprechenden Stufe zu bekommen?

Was müsste hierfür gegeben sein? Gäbe es die Lösung über Begründen eines Zweitwohnsitzes, evtl. sogar direkt im Haus, indem man einen Mietvertrag aufsetzt, wo dann ich als Mieter aufgeführt bin?

Sollte dies tatsächlich möglich sein, welche weiteren Bedingungen müssten gegeben sein? Muss meine neue Partnerin das alleinige Sorgerecht haben und muss ihre sowie die meinige Scheidung bereits rechtskräftig sein oder ginge das auch schon vorher?

Sollten weitere Infos notwendig werden, die mich der Lösung näher bringen, immer her damit. Aber ich bin schon glücklich, wenn ich ernste Antworten bekomme.
Gertrud1927
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Re: Familienzuschlag Stiefkinder Zweitwohnsitz

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo. Steht im BBesg §40.2 Ich würde es so sehen.
FZ 2 3mal für eigene Kinder. Dir steht ja Kindergeld zu.
FZ 1 und fZ2 2mal ab dann wenn Sie Deine Lebenspartnerin ist und Sie mit den Kindern in Deinem Haushalt leben.
Gerda Schwäbel
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Re: Familienzuschlag Stiefkinder Zweitwohnsitz

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Lichtstifter hat geschrieben: 16.08.2022 20:00 ... Sollte dies tatsächlich möglich sein, welche weiteren Bedingungen müssten gegeben sein? Muss meine neue Partnerin das alleinige Sorgerecht haben und muss ihre sowie die meinige Scheidung bereits rechtskräftig sein oder ginge das auch schon vorher?
Den Begriff des "Stiefkindes" gibt es im deutschen Steuerrecht nicht. Gemeint ist damit das, was in § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG steht, "vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten." Damit die Zahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag für die Kinder der neuen Partnerin in Betracht kommt, muss sie also zwingend "Ehefrau" sein. Das geht erst dann, wenn beide Scheidungen rechtskräftig sind.
Lichtstifter
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Re: Familienzuschlag Stiefkinder Zweitwohnsitz

Beitrag von Lichtstifter »

Danke schonmal für die ersten Antworten. Normal ist die Heirat keine Bedingung. Bei unserer ersten Tochter waren wir es nicht und es reichte der gemeinsame Haushalt. Das wird doch bei Stiefkindern nicht anders sein oder?
Im Moment sieht es nicht so aus, als würde keiner von uns seine Heimat verlassen. Der Kinder zu Liebe soll das Umfeld nicht verändert werden. Würde ich beim Wohnortwechsel nicht auch automatisch den Anspruch auf FZ für meine drei leiblichen Kinder verlieren?
Deshalb habe ich die Sache mit dem Zweitwohnsitz ins Spiel gebracht. Denn so ließe sich vielleicht das Gute mit dem Nützlichen verbinden.
Gertrud1927
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Re: Familienzuschlag Stiefkinder Zweitwohnsitz

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo.
Du kannst nicht einfach alles mischen. Einmal sind es Deine Kinder und andermal fremde Kinder.
Zu Deinen eigenen. Da bekommst Du immer FZ2 wenn Dir das Kindergeld zusteht oder würde. Egal wo sie wohnen. Aber den FZ1 bekommst Du nur wenn sie in Deinem Hausstand sind oder Du einen Lebenspartner hast.
Für fremde Kinder bekommst Du nur FZ2 wenn Du einen Lebenspartner hast und dessen Kinder in Deinem Haushalt sind.
Lichtstifter
Beiträge: 5
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Re: Familienzuschlag Stiefkinder Zweitwohnsitz

Beitrag von Lichtstifter »

Geht es bei Paragraf 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nur um Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt oder ist hier auch der Kindesunterhalt gemeint? Bin mir unsicher, ob man den Kindern oder der Kindesmutter gegenüber zum Kindesunterhalt verpflichtet ist.
Gertrud1927
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Re: Familienzuschlag Stiefkinder Zweitwohnsitz

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo.
Gibt da noch die Verwaltungsvorschrift für das BBesG. Kannst ja mal schauen wie § 40.1.3
im Gesetz angewendet werden soll.
Vielleicht findest Du da ja Deine oder eine Konstellation wie Du sie anstrebst.
https://www.verwaltungsvorschriften-im- ... 001908.htm
Gerda Schwäbel
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Re: Familienzuschlag Stiefkinder Zweitwohnsitz

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Lichtstifter hat geschrieben: 18.08.2022 14:45 Geht es bei Paragraf 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nur um Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt oder ist hier auch der Kindesunterhalt gemeint? ...
Haben Sie § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG gelesen? Da steht doch "Zur Stufe 1 gehören: Beamte, ... deren Ehe aufgehoben ... ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind ... ."
Wo wollen Sie da einen Kindesunterhalt "unterbringen"?
Und wo vermuten Sie eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern Ihrer Freundin?
Lichtstifter
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Re: Familienzuschlag Stiefkinder Zweitwohnsitz

Beitrag von Lichtstifter »

Für mich ist das nicht eindeutig, weil ich meiner Exfrau mittelbar zum Kindesunterhalt verpflichtet bin und das Geld auch nicht auf den Kinderkonten landet. Aber evtl. ist mir ja die VwV auch behilflich. Sie ist sehr ausführlich.

Dass ich den Stiefkindern nicht zum Unterhalt verpflichtet bin, leuchtet mir ein. Wenn Sie das vermuteten, weil ich eingangs davon berichtet hatte, mich auch dort einbringen zu wollen, so verstand ich das lediglich als auf Freiwilligkeit beruhend an.

Jedenfalls danke für die Zuschriften.