Hallo zusammen,
Ich habe folgenden Sachverhalt. Ein Justizvollzugsbeamter ist seit 12/20 durchgehend Dienstunfähig und wurde zum 10/21 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Die Gitterzulage wurde ab dem 1.6.21 nicht mehr gewährt, da er seine berufliche Tätigkeit nicht ausübt... So weit so gut... Im Versorgungsbescheid vom LBV wurde die Gitterzulage nicht Ruhgehaltsfähig aufgeführt. Im Gesetz steht aber, dass wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird und oder er in dieser Zulage mehr als 10 Jahre verwendet wurde, ihm diese Zulage als ruhgehaltsfähig anerkannt wird.
Eine dauerhafte Dienstunfähigkeit kommt ja nicht in 3 Monaten zustande. Deshalb ist hier meine Frage, ob die Gitterzulage zurecht nicht Ruhgehaltsfähig ist.
Ich hoffe auf zuverlässige Aussagen.
Vielen Dank.
Gitterzulage bei DienstunfähigkeitModerator: Moderatoren
Re: Gitterzulage bei DienstunfähigkeitHallo
kann leider nur mit Erfahrungswerten, bzw. Halbwissen dienen. Ich habe von einem in den Vorruhestand versetzten Kollegen gehört, dass die Gitterzulage nur dann ruhegehaltsfähig ist, wenn du in den normalen Ruhestand gehst. Sprich mit 60 (auf Antrag) oder mit dem erreichen der normalen Altersgrenze (62 ) . LG
Re: Gitterzulage bei DienstunfähigkeitNach § 48 Abs. 5 S. 1 sind die Stellenzulagen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ruhegehaltfähig. Die Stellenzulagen nach §§ 49 bis 52 (die sogenannte Polizeizulage, Feuerwehrzulage, Gitterzulage und die Zulage für Steuerbeamte im Außendienst) und nach § 56 Nr. 1 (Verfassungsschutzzulage) sind hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen ruhegehaltfähig. Laut der Gesetzesbegründung werde mit den Regelungen in § 48 Abs. 5 und 6 für Versorgungsempfänger, die als aktive Beamte im Vollzugsdienst bei der Polizei, der Feuerwehr, der Justiz, in der Steuerfahndung und beim Verfassungsschutz lange tätig waren, die nach den Jahren 2007 bzw. 2010 ausgelaufene Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen wieder eingeführt (Absatz 5 S. 2 ff.). Damit werde der ursprüngliche Rechtszustand, wie er bis 1998 bundeseinheitlich bestanden habe (vgl. Rn. 35), wiederhergestellt (vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen Drs. 16/10380 S. 375).
Aufgrund der Regelung in § 91 Abs. 6 gilt die Ruhegehaltfähigkeit auch für die Personen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und bei denen die genannten Zulagen aufgrund des Versorgungsreformgesetzes 1998 bisher nicht ruhegehaltfähig waren. Die Ruhegehaltfähigkeit gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes, eine Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume werde nicht gewährt (vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen Drs. 16/10380 S. 375). Die Stellenzulagen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind in jedem Falle ruhegehaltfähig. Bei den Stellenzulagen nach den §§ 49 bis 52 und nach § 56 Nr. 1 sind diese ruhegehaltfähig, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre zulagenberechtigt verwendet worden ist (§ 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 5) oder er während einer zulagenberechtigenden Verwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist und diese Verwendung mindestens zwei Jahre gedauert hat (§ 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 2, 1. Alt.) oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigungen, die er sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt oder verstorben ist (§ 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 2, 2. Alt.). Keine Voraussetzung nach § 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 ist, dass die zehn Jahre zulagenberechtigende Verwendung im zeitlichen Zusammenhang erfolgt ist. Dies gilt auch für die zwei Jahre Mindestverwendung nach § 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 2, 1. Alt.
Re: Gitterzulage bei DienstunfähigkeitLaut dem LBV ist die Gitterzulage nur ruhegehaltsfähig wenn sie bis zum Eintritt in den Ruhestand gezahlt wird. Da die Gitterzulage bei längerer Krankheit nicht mehr gewährt werden muss, fällt sie ggf. beim Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit weg...
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