Beamtin auf Widerruf Schwangerschaft

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bella1234
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Beamtin auf Widerruf Schwangerschaft

Beitrag von bella1234 »

Hallo,

angenommen eine Beamtin auf Widerruf, die sich im Vorbereitungsdienst in einer JVA befindet, ist schwanger.

Gibt es Möglichkeiten die Beamtin auf Widerruf zu entlassen?
Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen?

Vielen Dank schonmal für die Antworten :)
Gerda Schwäbel
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Re: Beamtin auf Widerruf Schwangerschaft

Beitrag von Gerda Schwäbel »

bella1234 hat geschrieben: 22.02.2022 20:23 Gibt es Möglichkeiten die Beamtin auf Widerruf zu entlassen?
Ich habe noch nie von einem solchen Fall gehört und halte es auch für ausgeschlossen.
bella1234 hat geschrieben: 22.02.2022 20:23 Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen?
Da Sie sich aktuell weder im Einführungs- noch im Abschlusslehrgang befinden, halte ich das für sehr wahrscheinlich. Meine persönlichen Erfahrungen mit Vollzugsbeamtinnen liegen aber zu lange zurück, als dass ich mich noch daran erinnern könnte.
Darius
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Re: Beamtin auf Widerruf Schwangerschaft

Beitrag von Darius »

Gar nicht erst so denken. Eine Schwangerschaft ist kein Verbrechen und da muss der Arbeitgeber durch. Du bist vom Gesetzgeber gut geschützt. Alles Gute!
Mel182
Beiträge: 4
Registriert: 10.01.2024 11:24
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Re: Beamtin auf Widerruf Schwangerschaft

Beitrag von Mel182 »

Hallo,
Ich habe eine ähnliche Frage und würd mich freuen wer sich damit auskennt und wie das generell ablaufen würde im Vorbereitungsdienst schwanger zu sein.

@Bella viellt könnten wir mal Kontakt aufnehmen?

Liebe Grüße
Saxum
Beiträge: 66
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Re: Beamtin auf Widerruf Schwangerschaft

Beitrag von Saxum »

Soweit ich weiß gilt folgendes, wenn man mag kann man in den letzten Wochen vor der Entbindung erklären, dass man bei der Prüfung teilnehmen möchte - am Prüfungstag selbst kann man der nicht mehr widerrufen. Man muss aber nicht an der Prüfung teilnehmen, dann ist die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.

Wenn sich der Vorbereitungsdienst wegen der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz verlängert, dürfen die Anwärterbezüge nicht gekürzt werden. Grundsätzlich führen Beschäftigungsverboten nicht zur Verlängerung, außer es bestehen im Einzelfall erhebliche bedenken, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird. Zudem, sofern man bereits mindestens ein Jahr Dienst geleistet hat, wird die Elternzeit auf die Probezeit angerechnet und führt nicht zur Verlängerung.

Während der Elternzeit würde das Beamtenverhältnis ruhen und nach Ende der Elternzeit wieder aufleben.

Grundsätzlich erfährt die Beamtin durch die Schwangerschaft keine Nachteile, das ist ja auch gar nicht zulässig.