Verkürzung der Grundbewährungszeit

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Staatstheater
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Verkürzung der Grundbewährungszeit

Beitrag von Staatstheater »

Hallo zusammen,

durch quotierte Beurteilungen verkürzte sich meine Grundbewährungszeit eigentlich um 15 Monate.
Der Termin für die Beförderung wäre zum 1. September. Da ich noch jährlich beurteilt werde, steht eine weitere Verkürzung um neun Monate bevor.

Was bedeutet dies nun konkret für den Beförderungstermin? Mit Eröffnung der Beurteilung hätte ich insgesamt um 24 Monate verkürzt und hätte direkt? eine Ernennungsurkunde bekommen können/müssen?
Rückwirkend wird diese vermutlich nicht ausgestellt? Was passiert mit den rechnerisch "nicht mehr relevanten" Monaten? Verfallen diese oder wirken sie sich auf den nächsten Bewährungszeitraum aus?

Danke für eure Rückmeldungen!
GFunkt
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Re: Verkürzung der Grundbewährungszeit

Beitrag von GFunkt »

Was bitte meinen Sie mit "Grundbewährungszeit"? Der Ausdruck kommt m.W. weder im BBG noch in der BLV vor.
Es gibt keinen Anspruch auf Beförderung, schon gar nicht in Form eines Automatismus im Zusammenhang mit irgendwelchen zurückgelegten Zeiten.
Staatstheater
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Re: Verkürzung der Grundbewährungszeit

Beitrag von Staatstheater »

GFunkt hat geschrieben: 28. Jul 2021, 10:14 Was bitte meinen Sie mit "Grundbewährungszeit"? Der Ausdruck kommt m.W. weder im BBG noch in der BLV vor.
Es gibt keinen Anspruch auf Beförderung, schon gar nicht in Form eines Automatismus im Zusammenhang mit irgendwelchen zurückgelegten Zeiten.
Hallo,
damit meine ich die reguläre "Wartezeit" bei einer Beförderung in einer Korridorstelle. Die ist bei uns vier Jahre, durch gute Beurteilungen lässt sie sich dann verkürzen. Den Begriff Grundbewährungszeit habe ich mal in der Personalabteilung aufgeschnappt.

Insofern gibt es schon einen Automatismus bis in die nächsten zwei Ämter, nur die Dauer variiert.
One
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Re: Verkürzung der Grundbewährungszeit

Beitrag von One »

Der Sachverhalt ist inkonsistent und auch ist unklar, was eine "Grundbewährungszeit" sein soll. Ein solcher Begriff ist in den einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen des Bundes nicht definiert. Ich vermute, es handelt sich um die abzuleistende Bewährung nach der erstmaligen Übertragung eines Amtes einer Laufbahn bzw. eines Dienstpostens der nächst höheren Laufbahn nach einem absolvierten Aufstieg. "Korridorstelle" scheint ebenfalls eine individuelle Begrifflichkeit in deiner Behörde zu sein. Diese ist beamtenrechtlich ebenfalls nicht definiert. Ein Beförderungsautomatismus widerspricht Artikel 33 Absatz 2 GG. Ich versuche daher mal ganz allgemein zu antworten:
Staatstheater hat geschrieben: 28. Jul 2021, 09:40 Was bedeutet dies nun konkret für den Beförderungstermin?
Nichts. Eine entsprechend gute Beurteilung ist nicht die alleinige Vorraussetzung für eine Beförderung. Es gehören neben den personalwirtschaftlichen auch organisatorische und haushalterische Voraussetzungen dazu, die erfüllt sein müssen. Einen Beförderungsautomatismus oder gar einen (Rechts-)Anspruch auf Beförderung gibt es grundsätzlich nicht.
Staatstheater hat geschrieben: 28. Jul 2021, 09:40 Mit Eröffnung der Beurteilung hätte ich insgesamt um 24 Monate verkürzt und hätte direkt? eine Ernennungsurkunde bekommen können/müssen?
Siehe oben. Es gibt keinen Anspruch auf Beförderung und schon gar nicht "muss" man befördert werden.
Staatstheater hat geschrieben: 28. Jul 2021, 09:40 Rückwirkend wird diese vermutlich nicht ausgestellt?
Rückwirkende Ernennungen sind beamtenrechtlich ausgeschlossen.
Staatstheater hat geschrieben: 28. Jul 2021, 09:40 Was passiert mit den rechnerisch "nicht mehr relevanten" Monaten? Verfallen diese oder wirken sie sich auf den nächsten Bewährungszeitraum aus?
Damit passiert gar nichts. Auch verfallen diese nicht. Wenn die befördert wurdest, bist du in einer neuen Vergleichsgruppe und stehst dort dann in Konkurrenz zu den Beamten in dieser Vergleichgruppe. Deine zurückgelegten (Bewährungs-)Zeiten in dem zuvor niedrigeren Amt haben daher hier keine Relevanz mehr. Die Bewährungszeiten beginnen von vorn. Anrechnungen aus vorherigen Zeiten erfolgen nicht, da diese nicht in der höheren Vergleichsgruppe mit den auch höherwertigen Aufgaben und dem höheren Anspruch an die Aufgabenerfüllung des Beamten abgeleistet wurden. Hier ist auch die Rechtsprechung sehr eindeutig.

Evtl. kann das ja zur Erhellung des Sachverhalts beitragen. Im weiteren empfehle ich die Lektüre der Beurteilungsrichtlinie sowie - sofern vorhanden - der Beförderungsrichtlinie mit den dazugehörigen Rechtsgrundlagen deiner Behörde. Hier gibt es unter den Behörden signifikante Unterschiede. Dann sollte sich ein Teil dieser Fragen erledigen.
Staatstheater
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Re: Verkürzung der Grundbewährungszeit

Beitrag von Staatstheater »

@One
Danke für deinen Beitrag! Es ist schon mal hilfreich für mich, dass es scheinbar ziemliche Unterschiede auf Bundesebene gibt.

Meine Planstelle umfasst die Besoldungsgruppe A9-A11. Erst danach müsste ich mich auf andere Posten bewerben um weiter aufzusteigen. Bis dahin wird man idR innerhalb von vier Jahren befördert, nach weiteren drei Jahren dann eben ein zweites und vorerst letztes Mal. A9 und A10 sind bei uns übrigens eine Beurteilungsgruppe, daher die Idee, dass die "übrigen" Monate dann dem Aufstieg zu A11 angerechnet werden könnten.
Beurteilungen mit Stufe A verkürzen die Bewährungszeit um 12 Monate, B um 9 Monate, C um 6 Monate. Ein D bedeutet keine Veränderung und mit E und niedriger würde sich die Zeit sogar verlängern.
Angenommen man schafft es sich erfolgreich auf einen A12-Posten zu bewerben, so bleibt trotzdem die Bewährungszeit aller Besoldungsgruppen zu durchlaufen. Man kann also nichts überspringen.

Es sollte nicht zu sehr nach Anspruchsdenken klingen, aber ich bin eben davon ausgegangen, dass ähnliche Abläufe auch bei anderen Dienstherrn üblich sind.

Die Beurteilungsrichtlinien habe ich natürlich schon vorher gelesen und bin da leider nicht 100%ig fündig geworden. Habe daher angenommen, dass meine Konstellation eher die Ausnahme ist mit der zeitlichen Überschneidung. Wenn ich es richtig verstanden habe, dann wird es einfach geschoben. Bedeutet in meinem Fall, keine noch frühere Beförderung zu A10. Dafür geht meine letzte Beurteilung mit auf die Zeit zu A11 ein.
GFunkt
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Re: Verkürzung der Grundbewährungszeit

Beitrag von GFunkt »

Staatstheater hat geschrieben: 28. Jul 2021, 13:01 Bis dahin wird man idR innerhalb von vier Jahren befördert, nach weiteren drei Jahren dann eben ein zweites und vorerst letztes Mal.
Das muss ja eine tolle Behörde sein, wenn Beförderungen allein nach der abgesessenen Zeit erfolgen, vorbei an Art. 33 Abs. 2 GG und allen darunter stehenden gesetzlichen Regelungen wie §§ 9, 22 Abs. 1 S. 1 BBG.
One
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Re: Verkürzung der Grundbewährungszeit

Beitrag von One »

@Staatstheater
Das was du beschreibst bzw. wie es anscheinend in deiner Behörde geübte Praxis ist, ist nichts anderes als eine Beförderung aufgrund Zeitablauf, welche man versucht mittels einem daran angepassten Beurteilungssystem im Hinblick auf den grundgesetzlich vorgegebenen Leistungsgrundsatz (Möglichkeit der Wartezeitverkürzung mittels guter Beurteilungsnote) zu legitimieren.

Dies widerspricht, wie @GFunkt richtig schreibt, so ziemlich allen beamtenrechtlichen Grundsätzen, dem BBG und ist auch grundgesetzwidrig, da es gegen Artikel 33 Absatz 2 GG verstößt. Auch das BVerwG hat in diversen Grundsatzentscheidungen zur beamtenrechtlichen Beförderungspraxis immer wieder entschieden, dass Zeitablauf in einem Amt kein Leistungskriterium ist und daher die Stehzeit in einem Amt für eine Beförderung (zunächst) völlig unerheblich sei bzw. eine Beförderung hierauf nicht gestützt werden könne.

Nach alledem würde ich daher empfehlen, diese für dich aus meiner Sicht sehr vorteilhafte Praxis in deiner Behörde nicht an die "große Glocke" zu hängen und Frage nach der Wartezeit deiner Personalstelle zu stellen. Die Beförderungspraxis bei euch steht aus meiner Sicht, ohne weitere Hintergründe zu kennen, rechtlich auf "tönernen Füßen" und widerspricht so ziemlich allen aktuellen beamtenrechtlichen und aus der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Wenn ein Gericht von einer solchen Praxis etwas mitbekommen sollte (z.B. durch ein Rechtsmittel eines bei einer Beförderung nicht berücksichtigten Beamten), wird dieses diese Beförderungspraxis höchstwahrscheinlich ziemlich schnell kassieren. Dieses Konstrukt ist selbst für eine Bundesbehörde höchst ungewöhnlich.

Zum Vergleich: Ich kenne Bundesbehörden, dort warten Beamte trotz mehrfacher Spitzenbewertungen im quotierten Bereich je nach Vergleichsgruppe auch gern einmal eine zweistellige Anzahl von Jahren auf die nächste Beförderung ohne das da irgendetwas an Wartezeit verkürzt oder angerechnet werden könnte...
Staatstheater
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Re: Verkürzung der Grundbewährungszeit

Beitrag von Staatstheater »

Okay, danke für eure Einschätzungen.

Nun bin ich wahrlich nicht sattelfest, allerdings wird diese Praxis schon länger so gelebt.
Mir selbst erscheint auch kein großer Widerspruch, da die Stellen von Anfang an eine Bündelung als Korridor haben und die Laufbahnprüfung eben die Berechtigung darstellt.
Daher hoffe und denke ich, es wird alles seine Richtigkeit haben.
Der Bundesrechnungshof prüft schließlich regelmäßig und versteht keinen Spaß, wenn man zu viel beim Personal ausgibt. ;)

Die Korridorstellen und eine ähnliche Beförderungspraxis kenne ich allerdings auch noch von zwei anderen Bundesbehörden, deswegen überrascht mich, dass es so eine Ausnahme sein soll.
Von der Landespolizei hingegen kenne ich auch das Problem des Beförderungsstaus...
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