Allium hat geschrieben: ↑17. Jul 2021, 13:58
eine Kollegin wurde im Mai auf A11 befördert (Urkunde ausgehändigt) und erhielt dann rückwirkend für dieses Jahr die Bezüge für das neue Amt nachgezahlt. Ist die Zeit von Jan-Juni dann ruhegehaltsfähig, obwohl die offizielle Ernennung bzw. Aushändigung der Urkunde erst im Juli stattfand?
Der Sachverhalt ist inkonsistent und kann sich so nicht zugetragen haben.
Eine rückwirkende Ernennung ist gemäß § 8 Absatz 4 BeamtStG unzulässig und unwirksam. Eine Ernennung in ein neues Amt wird daher immer nur frühestens mit dem Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam. Eine Datumsurkunde zu einem späteren Zeitpunkt ist jedoch unproblematisch.
Mit der Ernennung erfolgt auch eine Einweisung in die entsprechende Planstelle. Erst dann besteht die Grundlage für eine Bezahlung aus dem höheren Amt. Ohne Planstelleneinweisung gibt es kein Geld. Gemäß § 49 Absatz 2 BHO kann ein Beamter, der befördert wird, mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.
Der Fall des letzten Satzes dürfte hier vorliegen. Die Kollegin wird bereits vor ihrer Beförderung die Aufgaben des Amtes wahrgenommen haben und wurde daher rückwirkend in die Planstelle A 11 eingewiesen. Bis zu drei Monate sind hier möglich. Die Bezüge erhält Sie rückwirkend (Differenz A 10 zu A 11) nach der Beförderung ausgezahlt.
Dienstbezüge aus einem Beförderungsamt sind nur dann ruhegehaltfähig, wenn die Dienstbezüge aus einem Amt heraus gezahlt werden. D.h. erst mit Ernennung/Beförderung/Aushändigung der Urkunde beginnt der Zeitlauf für die Ruhegehaltfähigkeit (zwei Jahre, bis zur Ruhegehaltfähigkeit des Amtes), da erst mit Ernennung (Übergabe der Urkunde) das neue Amt mit einem neuen Endgrundgehalt übertragen wurde.