Zählt die Zeit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Vordienstzeit im Sinne § 12 BeamVg und was ist mit:
"wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich ist".
Ich bin Strafvollzugsbeamter, als Voraussetzung für die Einstellung wird heute ein Hauptschulabschluß mit abgeschlossener Berufsausbildung oder ein Realschulabschluß mit 4 jährige beruflicher Tätigkeit verlangt.
Vor der Ausbildung zum Strafvollzugsbeamten habe ich eine zweijährige berufliche Ausbildung abgeschlossen, also müsste meiner Meinung nach auch diese Lehre als Vordienstzeit gerechnet werden auch wenn als Einstellungsvoraussetzung zu diesem Zeitpunkt ( 1994) auch ein Realschulabschluß ohne eine zusätzliche Berufsausbildung gereicht hätte und bei mir vorhanden war.
Vordienstzeiten gemäß § 12 BeamVg
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