Hallo zusammen,
Ich werde im Oktober 48 und derzeit sieht es danach aus, dass ich aufgrund von Krankheit frühpensioniert werde.
Ich werde planmäßig am August 2021 nach A 12 befördert und meine Dienstalterstufe wird im Oktober 2022 auf Stufe 11 gesetzt.
Ich möchte nach Möglichkeit diese beiden finanziellen Besserstellungen natürlich in die Pensionierung mitnehmen und ruhegehaltsfähig bekommen.
Bei der Besoldungsstufe gilt ja die "2-Jahres-Regelung", gilt dies auch bei der Dienstaltersstufe?
Konkret:
Frühpensionierung im August 2023 oder Oktober 2024 ???
Vielen Dank und beste Grüße!
Pierre
Ruhegehaltsfähigkeit bei Frühpensionierung
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Re: Ruhegehaltsfähigkeit bei Frühpensionierung
Nein.Pierredolle hat geschrieben: ↑09.06.2021 16:00
Bei der Besoldungsstufe gilt ja die "2-Jahres-Regelung", gilt dies auch bei der Dienstaltersstufe?
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Re: Ruhegehaltsfähigkeit bei Frühpensionierung
Danke! Das ist gut!Torquemada hat geschrieben: ↑10.06.2021 09:57Nein.Pierredolle hat geschrieben: ↑09.06.2021 16:00
Bei der Besoldungsstufe gilt ja die "2-Jahres-Regelung", gilt dies auch bei der Dienstaltersstufe?
Wieviele Krankheitstage darf ich denn innerhalb der 2 Jahre haben, damit ich nicht in die vorherige Besoldungsgruppe zurückrutsche...?
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Re: Ruhegehaltsfähigkeit bei Frühpensionierung
Du kannst wegen Krankheit nicht in die vorherige Besoldungsstufe zurückrutschen. Die 2 Jahresfrist gilt für das Ruhegehalt. Wenn du vor Anlauf von 2 Jahren nach der Beförderung in Pension gehst, erhältst du die Versorgungsbezüge nur auf Basis der vorigen Besoldungsgruppe.Pierredolle hat geschrieben: ↑14.06.2021 13:56Danke! Das ist gut!Torquemada hat geschrieben: ↑10.06.2021 09:57Nein.Pierredolle hat geschrieben: ↑09.06.2021 16:00
Bei der Besoldungsstufe gilt ja die "2-Jahres-Regelung", gilt dies auch bei der Dienstaltersstufe?
Wieviele Krankheitstage darf ich denn innerhalb der 2 Jahre haben, damit ich nicht in die vorherige Besoldungsgruppe zurückrutsche...?
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Re: Ruhegehaltsfähigkeit bei Frühpensionierung
Bei längerer Krankheitszeit kann m.W. aber die 2-Jahresfrist nach 2 Jahren nicht anerkannt werden, die 2 Jahre können als nicht erfüllt gelten. Wo das steht, weiß ich nicht (mehr), würde ich aber prüfen.
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Re: Ruhegehaltsfähigkeit bei Frühpensionierung
Ja genau das meinte ich. Könnte mir vorstellen, dass es erforderlich ist, eine gewisse Zeit das höhere Amt auch tatsächlich ausgeübt zu haben….Dienstunfall_L hat geschrieben: ↑14.06.2021 22:35 Bei längerer Krankheitszeit kann m.W. aber die 2-Jahresfrist nach 2 Jahren nicht anerkannt werden, die 2 Jahre können als nicht erfüllt gelten. Wo das steht, weiß ich nicht (mehr), würde ich aber prüfen.
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Re: Ruhegehaltsfähigkeit bei Frühpensionierung
Ich frage mich eher, wenn du krank bist und von einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ausgehst, wie willst du die 2 Jahre verhindern?
PS: Es gab auch schon Fälle, in denen bei fehlender gesundheitlicher Eignung die Beförderung gar nicht erfolgt ist.
Du solltest mal googeln.
PS: Es gab auch schon Fälle, in denen bei fehlender gesundheitlicher Eignung die Beförderung gar nicht erfolgt ist.
Du solltest mal googeln.
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Re: Ruhegehaltsfähigkeit bei Frühpensionierung
Ich will bzw. kann es wahrscheinlich nicht verhindern. Ich wollte es lediglich wissen.Pipapo hat geschrieben: ↑16.06.2021 18:50 Ich frage mich eher, wenn du krank bist und von einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ausgehst, wie willst du die 2 Jahre verhindern?
PS: Es gab auch schon Fälle, in denen bei fehlender gesundheitlicher Eignung die Beförderung gar nicht erfolgt ist.
Du solltest mal googeln.
Und danke für den Hinweis mit der Beförderung.