Guten Morgen zusammen.
Ich bin mir sicher, dass es diese Frage bestimmt schon gegeben hat, aber noch habe ich sie hier nicht gefunden...
Es geht um eine mögliche Beförderung von A14 auf A15 (Schuldienst). Die Bewerbung wird wahrscheinlich eine Konkurrenzbewerbung werden und beide Kandidaten haben ähnlich gute Voraussetzungen.
Es gibt jedoch folgende Frage, die sich mir aktuell stellt. Beide Kandidaten sind A14. Kandidat Nr.1 wurde vor einem Jahr auf A14 befördert, Kandidat Nr.2 vor drei Jahren.
Im §28 Abs. 1 LVO NW "Beförderungsvoraussetzungen in Ämter nach A 15 oder Ämter mit höherem Endgrundgehalt" ist geregelt, dass sich Beamte und Beamtinnen erst nach drei Jahren nach ihrer A14-Stelle für das nächste Beförderungsamt bewerben können.
Im §19 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 LBG NW heißt es aber auch, dass eine Beförderung nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung wäre, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht zu durchlaufen war.
Zusätzlich wird in § 19 (Fn 3) "Beförderung" der SGV NW mitgeteilt, dass "... die Beamtin oder der Beamte wegen besonderer Leistungen ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses befördert werden." kann.
Kann mir vielleicht jemand das mal erklären, ob ich das jetzt richtig verstanden habe...?
Kandidat 2 kann sich, aufgrund des Zeitraums, problemlos auf die A15-Stelle bewerben. Kandidat 1 kann sich auch auf die Stelle bewerben, wenn er seine bisherige A14-Stelle wahrgenommen hat und/oder er aufgrund seiner besonderen Leistungen ebenfalls abkürzen darf/kann...
Besten Gruß
Beförderung von A14 auf A15
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Re: Beförderung von A14 auf A15
Eine derartige Regelung enthält die zitierte Norm nicht.
Re: Beförderung von A14 auf A15
Das liegt daran, dass sich Beamte ab einer gewissen Besoldungsstufe nicht im Beamtenrecht auskennen und den Unterschied zwischen Bewerbung und damit einhergehender Übertragung eines Dienstposten und Beförderung (Einweisung in eine Planstelle) nicht kennen
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Re: Beförderung von A14 auf A15
GFunkt hatte Deine falsche Grundannahme bereits angesprochen: Der von Dir zitierte § 28 I LVO NRW bezieht sich auf die Verleihung (Beförderung) von Ämtern der Besoldungsgruppen A15 bzw. A16 und hat mit dem dazugehörigen Stellenbesetzungsverfahren zu dem Du fragst nichts zu tun.kckai hat geschrieben: ↑11. Jun 2021, 09:40 Kann mir vielleicht jemand das mal erklären, ob ich das jetzt richtig verstanden habe...?
Kandidat 2 kann sich, aufgrund des Zeitraums, problemlos auf die A15-Stelle bewerben. Kandidat 1 kann sich auch auf die Stelle bewerben, wenn er seine bisherige A14-Stelle wahrgenommen hat und/oder er aufgrund seiner besonderen Leistungen ebenfalls abkürzen darf/kann...
Besten Gruß
Zu Deiner Frage: Ja. Die Bewerbung ist hier von der Stellenbestzung getrennt zu betrachten.