Akut aufgrund Dienstunfall erkrankt, was beachten?
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Akut aufgrund Dienstunfall erkrankt, was beachten?
Hallo und freundliche Grüße in die Runde,
die Angst irgendwie unter die Räder der juristischen Wertung oder ähnlichem zu kommen, hat mich frühzeitig hierher geführt.
Kurz zu meiner Person, bin Beamter mit deutlich über 40 Dienstjahren und zur Zeit die 4. Woche krank gemeldet.
Ursache:
Aus „notfallbedingten Grund“ habe ich mir leider auf einem Fluchtweg heftig den Kopf angeschlagen. Kam Zu Fall, musste mich danach übergeben.
Den Vorfall haben mehrere Kollegen beobachtet und mich dann auch zum Glück sehr freundlich betreut und unterstützt.
Preussisch korrekt und trotz sehr starker Kopfschmerzen, Schwindel und einiges mehr, habe ich jedoch aufgrund von Personalmangel (mit Hilfe von Kollegen) weiter gearbeitet.
Am nächsten Tag waren die Schmerzen jedoch derart stark, dass ich doch beim Arzt vorstellig wurde.
(Eine entspr. Unfallmeldung wurde per Fax an den Dienstherren abgesetzt. Bisher, 4Wo. später, noch keine Reaktion.)
Der Arzt, ein Orthopäde (D-Arzt) hat die HWS geröngt und ein Schleudertrauma (deutliche Bewegungseinschränkung) festgestellt, gleichzeitig wurde ich zum Neurologen überwiesen.
Das vom Neurologen geschriebenes EEG war ohne Befund.
Allerdings hat der Neurologe eine leichte Schwäche an einem Arm festgestellt.
Deshalb hat er wiederum ein MRT veranlasst.
Von diesem Radiologen wurde mir von einer fokalen Blutung berichtet, deren Verlauf beobachtet werden muss.
Im späteren schriftlichen Befund war dann aber nun auch von zwei anderen med. Gründen der Bildabweichung/Blutung die Rede.
Zwar war ich, entsprechend meinem Alter zuvor nicht frei von Erkrankungen.
Hatte jedoch nie in solch einem Ausmaße Kopfschmerzen, Schwindel und Sehstörungen zu beklagen.
Außerdem ist es mir im Moment nicht möglich länger am PC zu sitzen, zu lesen oder TV zu sehen.
Bei dieser Gelegenheit möchte ich mich jetzt schon ausdrücklich für hiesige Schreibfehler u.ä entschuldigen.
Die Konzentration ist derzeit ein großes Problem!
Beim letzten Kontrolltermin beim Orthopäden hat er mich an eine örtliche BG-Klinik „kurativ“ mit dem Zusatz „zur Mitbehandlung“ überwiesen.**
Dort war ich vor 15 Jahren schon einmal im Zusammenhang mit einem anderen Dienstunfall. Leider habe ich die Klinik nicht gut in Erinnerung. Meine anhaltenden Gelenkprobleme wurden damals mit einer anatomischen Besonderheit erklärt die angeblich durch den damaligen Unfall nur getriggert wurde.
Deshalb bin ich nun recht angespannt, da ich befürchte, dass nun wieder ähnliche "Besonderheiten" meiner Anatomie oder sonst etwas anderes als Grund für meine aktuellen Beschwerden herangezogen werden könnten und insbesondere evtl. Langzeitschäden dort eher skeptisch bewertet werden könnten....
Vielleicht kann der ein oder andere seine Erfahrungen (Beamter) mit mir teilen und kann vielleicht sogar wichtige Tipps dazu geben wie ich weiter verfahren soll und wo evtl. Fallstricke lauern.
Insbesondere interessiert es mich aktuell , ob ich verpflichtet bin mich von der BG** mitbehandeln zu lassen. Leider bekam ich konkret hierzu zwischenzeitlich von 2 Anwälten telefonisch zwei verschiedene Auskünfte.....
Danke vorab für die Unterstützung!
die Angst irgendwie unter die Räder der juristischen Wertung oder ähnlichem zu kommen, hat mich frühzeitig hierher geführt.
Kurz zu meiner Person, bin Beamter mit deutlich über 40 Dienstjahren und zur Zeit die 4. Woche krank gemeldet.
Ursache:
Aus „notfallbedingten Grund“ habe ich mir leider auf einem Fluchtweg heftig den Kopf angeschlagen. Kam Zu Fall, musste mich danach übergeben.
Den Vorfall haben mehrere Kollegen beobachtet und mich dann auch zum Glück sehr freundlich betreut und unterstützt.
Preussisch korrekt und trotz sehr starker Kopfschmerzen, Schwindel und einiges mehr, habe ich jedoch aufgrund von Personalmangel (mit Hilfe von Kollegen) weiter gearbeitet.
Am nächsten Tag waren die Schmerzen jedoch derart stark, dass ich doch beim Arzt vorstellig wurde.
(Eine entspr. Unfallmeldung wurde per Fax an den Dienstherren abgesetzt. Bisher, 4Wo. später, noch keine Reaktion.)
Der Arzt, ein Orthopäde (D-Arzt) hat die HWS geröngt und ein Schleudertrauma (deutliche Bewegungseinschränkung) festgestellt, gleichzeitig wurde ich zum Neurologen überwiesen.
Das vom Neurologen geschriebenes EEG war ohne Befund.
Allerdings hat der Neurologe eine leichte Schwäche an einem Arm festgestellt.
Deshalb hat er wiederum ein MRT veranlasst.
Von diesem Radiologen wurde mir von einer fokalen Blutung berichtet, deren Verlauf beobachtet werden muss.
Im späteren schriftlichen Befund war dann aber nun auch von zwei anderen med. Gründen der Bildabweichung/Blutung die Rede.
Zwar war ich, entsprechend meinem Alter zuvor nicht frei von Erkrankungen.
Hatte jedoch nie in solch einem Ausmaße Kopfschmerzen, Schwindel und Sehstörungen zu beklagen.
Außerdem ist es mir im Moment nicht möglich länger am PC zu sitzen, zu lesen oder TV zu sehen.
Bei dieser Gelegenheit möchte ich mich jetzt schon ausdrücklich für hiesige Schreibfehler u.ä entschuldigen.
Die Konzentration ist derzeit ein großes Problem!
Beim letzten Kontrolltermin beim Orthopäden hat er mich an eine örtliche BG-Klinik „kurativ“ mit dem Zusatz „zur Mitbehandlung“ überwiesen.**
Dort war ich vor 15 Jahren schon einmal im Zusammenhang mit einem anderen Dienstunfall. Leider habe ich die Klinik nicht gut in Erinnerung. Meine anhaltenden Gelenkprobleme wurden damals mit einer anatomischen Besonderheit erklärt die angeblich durch den damaligen Unfall nur getriggert wurde.
Deshalb bin ich nun recht angespannt, da ich befürchte, dass nun wieder ähnliche "Besonderheiten" meiner Anatomie oder sonst etwas anderes als Grund für meine aktuellen Beschwerden herangezogen werden könnten und insbesondere evtl. Langzeitschäden dort eher skeptisch bewertet werden könnten....
Vielleicht kann der ein oder andere seine Erfahrungen (Beamter) mit mir teilen und kann vielleicht sogar wichtige Tipps dazu geben wie ich weiter verfahren soll und wo evtl. Fallstricke lauern.
Insbesondere interessiert es mich aktuell , ob ich verpflichtet bin mich von der BG** mitbehandeln zu lassen. Leider bekam ich konkret hierzu zwischenzeitlich von 2 Anwälten telefonisch zwei verschiedene Auskünfte.....
Danke vorab für die Unterstützung!
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Re: Akut aufgrund Dienstunfall erkrankt, was beachten?
Bin selber nicht in Bereich Telekom und Post.
Weiß aber: Bei Beamten, die versichert sind in der Pbkk, hat die BG Verkehr die Zuständigkeit.
Und wer Besoldungsgruppe unter A9 ist, muss einen Durchgangsarzt aufsuchen ... sagt dieses Infoblatt https://www.bg-verkehr.de/redaktion/med ... unfall.pdf
Dies ist ein Sonderfall, scheint mir.
Es gibt doch bestimmt mehrere Beamte bei der Post, die schon einen Dienstunfall hatten. Könnt ihr hier unterstützen?
Weiß aber: Bei Beamten, die versichert sind in der Pbkk, hat die BG Verkehr die Zuständigkeit.
Und wer Besoldungsgruppe unter A9 ist, muss einen Durchgangsarzt aufsuchen ... sagt dieses Infoblatt https://www.bg-verkehr.de/redaktion/med ... unfall.pdf
Dies ist ein Sonderfall, scheint mir.
Es gibt doch bestimmt mehrere Beamte bei der Post, die schon einen Dienstunfall hatten. Könnt ihr hier unterstützen?
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Re: Akut aufgrund Dienstunfall erkrankt, was beachten?
Sind die Durchgangsärzte von den Unternehmen abhängig, dass sie "Gefälligkeitsgutachten" machen? Also nur wer die halb toten Mitarbeiter mögl. schnell wieder an die Arbeitsfront schickt, bekommt die Aufträge als Durchgangsarzt?
Im Grunde müsste doch klar sein, dass man damit die Ausfallzeit am Ende nur verlängert. Das kann doch nicht mal im Sinne der Unternehmen sein.
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Re: Akut aufgrund Dienstunfall erkrankt, was beachten?
Danke für die Info.
Wie aktuell ist dieses Infoblatt?
Wie aktuell ist dieses Infoblatt?
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Re: Akut aufgrund Dienstunfall erkrankt, was beachten?
Das Infoblatt ist das, was die BG Verkehr aktuell zum Abruf und Download bereit hält.
Ich würde es machen wie Kimba und mir noch einmal bestätigen lassen, dass die Steuerung des Heilverfahrens nicht bei einem D-Arzt erfolgen muss.
Gibt es hier außer Kimba keine Beamten der Post / in Pbkk, die Erfahrungen haben nach einem Dienstunfall?
@Siggi
So wie du - was im Grunde klar sein müsste - dachten viele vor einem Arbeitsunfall und Dienstunfall mit Langzeitfolgen, übrigens auch manche Arbeitgeber.
Ich würde es machen wie Kimba und mir noch einmal bestätigen lassen, dass die Steuerung des Heilverfahrens nicht bei einem D-Arzt erfolgen muss.
Gibt es hier außer Kimba keine Beamten der Post / in Pbkk, die Erfahrungen haben nach einem Dienstunfall?
@Siggi
So wie du - was im Grunde klar sein müsste - dachten viele vor einem Arbeitsunfall und Dienstunfall mit Langzeitfolgen, übrigens auch manche Arbeitgeber.
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Re: Akut aufgrund Dienstunfall erkrankt, was beachten?
Frage an die hiesigen "Profis", in welchem Zeitfenster muss ein Unfall als Dienstunfall von der BG bestätigt werden?
Konkret sind in meinem Fall schon fast 4 Monate her und ich habe von dort (Coronabedingt?) nichts gehört.
Mein Arbeitgeber ist da offensichtlich schon wieder im üblichen Trott, deswegen steht schon bald eine betriebsärztliche Untersuchung an...
Was muss man hier beachten?
Konkret sind in meinem Fall schon fast 4 Monate her und ich habe von dort (Coronabedingt?) nichts gehört.
Mein Arbeitgeber ist da offensichtlich schon wieder im üblichen Trott, deswegen steht schon bald eine betriebsärztliche Untersuchung an...
Was muss man hier beachten?
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Re: Akut aufgrund Dienstunfall erkrankt, was beachten?
Ich bin nicht sicher, ob es mehr als die Vorgabe „kurzfristig“ oder „zeitnah“ dafür gibt.
Was du meinst, ist die Anerkennung darüber, dass der Unfall als Dienstunfall anerkannt wird und du meinst nicht die Anerkennung darüber, welche Gesundheitsschäden unfallbedingt verblieben sind - oder?
Hier wird erklärt, warum wichtig ist, dass die Entscheidung, ob ein Unfall als Dienstunfall anerkannt wird, zeitnah getroffen werden soll:
So sind in § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG zwingende Regeln über die Meldung von Dienstunfällen vorgesehen, deren Nichteinhaltung zu einem Ausschluss der Gewährung von Leistungen führt. Insbesondere ist der Dienstunfall grundsätzlich innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren bei dem Dienstvorgesetzten zu melden. Dieser hat wiederum gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG den Dienstunfall sofort zu untersuchen. Die obere Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und muss diese Entscheidung dem Verletzten bekanntgeben (§ 45 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BeamtVG). Die Verpflichtung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ermöglicht dem Beamten wiederum, sich gegen eine ablehnende Entscheidung zeitnah zur Wehr setzen zu können. Aus diesem engen Zusammenhang zwischen der Meldung des Dienstunfalles, der sofortigen Untersuchung desselben und der anschließenden Feststellung über das Vorliegen eines Dienstunfalles ergibt sich jedoch zugleich, dass Gegenstand der Entscheidung nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG nur das sein kann, was in Ansehung der Pflicht zur sofortigen Untersuchung sowie der zweijährigen Ausschlussfrist von der obersten Dienstbehörde zu prüfen ist bzw. von ihr geprüft werden kann. Dies ist in erster Linie die Frage, ob ein Unfallereignis vorliegt, welches sich in Ausübung des Dienstes ereignet hat. Bezogen auf diese Merkmale rechtfertigt sich auch die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG ebenso wie die Pflicht zur sofortigen Prüfung gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG, denn die Überprüfung, ob und unter welchen Umständen sich ein bestimmtes Unfallgeschehen ereignet hat, wird regelmäßig durch einen zunehmenden Zeitabstand erschwert. Für diese Prüfung wird es häufig auf rein tatsächliche Feststellungen ankommen, die unmittelbar zeitnah am Besten zu treffen sind. Die in § 45 Abs. 1 BeamtVG vorgesehene Ausschlussfrist bezweckt die alsbaldige Meldung des Unfallereignisses und damit die zeitnahe Prüfung, ob ein Dienstunfall vorliegt oder nicht. Dass dem Dienstunfall auch immanent ist, dass infolge des Unfallereignisses ein Körperschaden eingetreten ist, ergibt sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Demgemäß hat die oberste Dienstbehörde jedenfalls auch zu prüfen, ob es zu einer körperlichen Beschädigung gekommen ist. Diese Prüfung hat sich jedoch, da sie wie die Prüfung der Voraussetzungen des Dienstunfalls im Übrigen zeitnah zum Unfallgeschehen („sofort“) zu geschehen hat, allenfalls auf den bloßen Umstand, ob überhaupt eine körperliche Einwirkung im Sinne einer möglichen Beschädigung vorliegt, zu beschränken. Insbesondere komplexere schädigungsbedingte Krankheitsverläufe sind im Rahmen dieser kurzfristigen Prüfung nicht überprüfbar und es würde damit die dem Dienstherrn letztlich auch aus Fürsorgegesichtspunkten auferlegte Prüfungspflicht überspannt werden.
Quelle: https://www.michaelbertling.de/beamtenr ... ennung.htm
Hilft dir das bei deiner Argumentation weiter?
Evtl. solltest du mit Angabe der Rechtsgrundlage und einer Frist den Antrag auf Entscheidung stellen.
Da nicht immer alles läuft wie es müsste, würde ich jedenfalls nicht ewig die Füße still halten.
Dein Arzt rechnet noch regelmäßig ab mit der BG Verkehr?
Dann müsste er m.W. wissen, ob es ein Unfallanerkenntnis gibt.
Was du meinst, ist die Anerkennung darüber, dass der Unfall als Dienstunfall anerkannt wird und du meinst nicht die Anerkennung darüber, welche Gesundheitsschäden unfallbedingt verblieben sind - oder?
Hier wird erklärt, warum wichtig ist, dass die Entscheidung, ob ein Unfall als Dienstunfall anerkannt wird, zeitnah getroffen werden soll:
So sind in § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG zwingende Regeln über die Meldung von Dienstunfällen vorgesehen, deren Nichteinhaltung zu einem Ausschluss der Gewährung von Leistungen führt. Insbesondere ist der Dienstunfall grundsätzlich innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren bei dem Dienstvorgesetzten zu melden. Dieser hat wiederum gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG den Dienstunfall sofort zu untersuchen. Die obere Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und muss diese Entscheidung dem Verletzten bekanntgeben (§ 45 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BeamtVG). Die Verpflichtung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ermöglicht dem Beamten wiederum, sich gegen eine ablehnende Entscheidung zeitnah zur Wehr setzen zu können. Aus diesem engen Zusammenhang zwischen der Meldung des Dienstunfalles, der sofortigen Untersuchung desselben und der anschließenden Feststellung über das Vorliegen eines Dienstunfalles ergibt sich jedoch zugleich, dass Gegenstand der Entscheidung nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG nur das sein kann, was in Ansehung der Pflicht zur sofortigen Untersuchung sowie der zweijährigen Ausschlussfrist von der obersten Dienstbehörde zu prüfen ist bzw. von ihr geprüft werden kann. Dies ist in erster Linie die Frage, ob ein Unfallereignis vorliegt, welches sich in Ausübung des Dienstes ereignet hat. Bezogen auf diese Merkmale rechtfertigt sich auch die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG ebenso wie die Pflicht zur sofortigen Prüfung gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG, denn die Überprüfung, ob und unter welchen Umständen sich ein bestimmtes Unfallgeschehen ereignet hat, wird regelmäßig durch einen zunehmenden Zeitabstand erschwert. Für diese Prüfung wird es häufig auf rein tatsächliche Feststellungen ankommen, die unmittelbar zeitnah am Besten zu treffen sind. Die in § 45 Abs. 1 BeamtVG vorgesehene Ausschlussfrist bezweckt die alsbaldige Meldung des Unfallereignisses und damit die zeitnahe Prüfung, ob ein Dienstunfall vorliegt oder nicht. Dass dem Dienstunfall auch immanent ist, dass infolge des Unfallereignisses ein Körperschaden eingetreten ist, ergibt sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Demgemäß hat die oberste Dienstbehörde jedenfalls auch zu prüfen, ob es zu einer körperlichen Beschädigung gekommen ist. Diese Prüfung hat sich jedoch, da sie wie die Prüfung der Voraussetzungen des Dienstunfalls im Übrigen zeitnah zum Unfallgeschehen („sofort“) zu geschehen hat, allenfalls auf den bloßen Umstand, ob überhaupt eine körperliche Einwirkung im Sinne einer möglichen Beschädigung vorliegt, zu beschränken. Insbesondere komplexere schädigungsbedingte Krankheitsverläufe sind im Rahmen dieser kurzfristigen Prüfung nicht überprüfbar und es würde damit die dem Dienstherrn letztlich auch aus Fürsorgegesichtspunkten auferlegte Prüfungspflicht überspannt werden.
Quelle: https://www.michaelbertling.de/beamtenr ... ennung.htm
Hilft dir das bei deiner Argumentation weiter?
Evtl. solltest du mit Angabe der Rechtsgrundlage und einer Frist den Antrag auf Entscheidung stellen.
Da nicht immer alles läuft wie es müsste, würde ich jedenfalls nicht ewig die Füße still halten.
Dein Arzt rechnet noch regelmäßig ab mit der BG Verkehr?
Dann müsste er m.W. wissen, ob es ein Unfallanerkenntnis gibt.
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Re: Akut aufgrund Dienstunfall erkrankt, was beachten?
Vielen Dank für Deine schnelle und ausführliche Antwort.
Alle Ärzte rechnen mit der BG als Leistungsträger ab, überall (Radiologe, Orthopäde, Apotheker usw) Nur der Neurologe hat auf Nachfrage mich darüber informiert, dass jetzt erst die BG einen Befund und auch eine entspr. Rechnung von ihm verlangt. Ich für meinen Teil habe eigenartigerweise keinerlei Anschreiben o.ä- von der BG erhalten. Denke das ist ein Corona-Effekt.
Allerdings muss ich demnächst zum Betriebsarzt im Rahmen des Beamtengesetzt (AU seit Feb.) .....
Alle Ärzte rechnen mit der BG als Leistungsträger ab, überall (Radiologe, Orthopäde, Apotheker usw) Nur der Neurologe hat auf Nachfrage mich darüber informiert, dass jetzt erst die BG einen Befund und auch eine entspr. Rechnung von ihm verlangt. Ich für meinen Teil habe eigenartigerweise keinerlei Anschreiben o.ä- von der BG erhalten. Denke das ist ein Corona-Effekt.
Allerdings muss ich demnächst zum Betriebsarzt im Rahmen des Beamtengesetzt (AU seit Feb.) .....
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Re: Akut aufgrund Dienstunfall erkrankt, was beachten?
Aktuelle Sachlage:
Der Betriebsarzt hat nunmehr, nach 1 Jahr DU, eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt. Der Dienstherr leitet nun entsprechend die Versetzung in den Ruhestand ein.
Die BG-Verkehr hat demnächst einen Termin zur Begutachtung festgesetzt.
Es geht jetzt wohl jetzt darum, ob eine herkömmliche Versorgung, oder eine Unfallversorgung gezahlt wird.
Weiß hier jemand, ob die Differenz zwischen beiden Pensionsarten die BG trägt, oder der Dienstherr, die BG also nur rein gutachterlich tätig wird?
Was ist bei der Begutachtung durch den BG Arzt zu beachten`?
Ist es von Belang, dass der Unfall letztlich durch einen zugeparkten Notausgang (Privatperson) ausgelöst wurde?
Danke vorab!
Der Betriebsarzt hat nunmehr, nach 1 Jahr DU, eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt. Der Dienstherr leitet nun entsprechend die Versetzung in den Ruhestand ein.
Die BG-Verkehr hat demnächst einen Termin zur Begutachtung festgesetzt.
Es geht jetzt wohl jetzt darum, ob eine herkömmliche Versorgung, oder eine Unfallversorgung gezahlt wird.
Weiß hier jemand, ob die Differenz zwischen beiden Pensionsarten die BG trägt, oder der Dienstherr, die BG also nur rein gutachterlich tätig wird?
Was ist bei der Begutachtung durch den BG Arzt zu beachten`?
Ist es von Belang, dass der Unfall letztlich durch einen zugeparkten Notausgang (Privatperson) ausgelöst wurde?
Danke vorab!
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Re: Akut aufgrund Dienstunfall erkrankt, was beachten?
Ich schreib mal in deinen Text:
Tübingen hat geschrieben: ↑21.01.2021 19:23 Aktuelle Sachlage:
Der Betriebsarzt hat nunmehr, nach 1 Jahr DU, eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt. Der Dienstherr leitet nun entsprechend die Versetzung in den Ruhestand ein.
Die BG-Verkehr hat demnächst einen Termin zur Begutachtung festgesetzt.
Es geht jetzt wohl jetzt darum, ob eine herkömmliche Versorgung, oder eine Unfallversorgung gezahlt wird.
Weiß hier jemand, ob die Differenz zwischen beiden Pensionsarten die BG trägt, oder der Dienstherr, die BG also nur rein gutachterlich tätig wird?
Bei D-Unfall Post kenne ich mich nicht aus. Ich denke dennoch, es müsste die Kasse zuständig sein, die auch regulär für Versorgungsbezüge zuständig ist. Da könntest du nachfragen, wenn es dir wichtig ist.
Gib bitte Rückmeldung, wenn du gesicherte Info hast.
Ganz klar ist mir nicht, was du mit „Differenz“ meinst. Entweder erfolgt die Zurruhesetzung wegen Dienstunfallfolgen oder nicht. Wenn nicht D-Unfallfolgen, dann „DDU“. Für beides gibt es unterschiedliche Mindestversorgung.
Was ist bei der Begutachtung durch den BG Arzt zu beachten`?
+ Es gilt „Leitlinien zur Begutachtung“, versuch mal die zu „schweres Schädelhirntrauma“ zu finden.
+ Mach Kopien deiner Befunde und Kopien der bildgebenden Befunde. Reiche sie ein, erstelle eine Liste (im Anschreiben z.B.), was du eingereicht hast, schicke das Ganze vorab als Einschreiben Rückschein (rechtssicher jdf., du bist ja „vom Fach“ ^^) an den Gutachter.
+ Bei Arbeitsunfall und BG schlägt BG 3 Gutachter vor und die zu begutachtende Person hat ein eigenes Vorschlagsrecht. Als Beamter (ohne Sonderfall Post) hat man kein Vorschlagsrecht. Es wäre interessant zu wissen, wie dieRechtslage in deinem Fall ist.
Falls Vorschlagsrecht: Suche du einen Gutachter! Hör dich (bei betroffenen Menschen, bei vertrauenswürdigen Behandlern, ...) um, wer sich mit SHT auskennt!
Ist dein Neurologe spezialisiert auf SHT?
Warst du bei einem Neuropsychologen? Das würde ich vor der Begutachtung machen. Er kann Tests durchführen, welche Leistungen eingeschränkt sind. Als Betroffene*r nimmt man einiges diffus wahr. Kann ich dir dringend anraten. Je eher erkannt, desto besser die Chance, noch was zu verbessern. Nix auf lange Bank schieben.
Hast du noch Sehstörungen? Probleme mit dem Hören o.ä.? Es gibt für beides Spezis, Neuro-o....Wenn diffuse Probleme vorhanden sind oder auch Schwindel, such die Spezis auf. (Störungen beim Riechen, Schmecken, Überempfindlichkeiten beim Riechen, Hören, verlorene Schwindelfreiheit fallen auch unter diese Gebiete.)
Ist es von Belang, dass der Unfall letztlich durch einen zugeparkten Notausgang (Privatperson) ausgelöst wurde?
Ich bin nicht vom Fach, bitte beachte das. Ich recherchiere es nicht und kann deswegen keinen Paragraphen nennen. Dennoch wage ich die Antwort: Nein, ist irrelevant i.S. Dienstherr /Dienstunfallanekennung.
Danke vorab!
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Re: Akut aufgrund Dienstunfall erkrankt, was beachten?
Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort!
Meine Frage zur DDU bezog sich (indirekt auf die Höhe der Versorgung und) welche Instanz hier maßgebend ist, Betriebsarzt oder BG-Gutachter, oder deren Begutachtung zusammen. Interessant wäre hier insbesondere wie deren Beurteilung evtl. einzeln gewichtet werden.
Was wird demnächst an Versorgung bezahlt, ist es absehbar, dass bis zur Einflussnahme des BG-Gutachter Ergebnis* nur erstmal die Standardversorgung wegen allgemeiner DDU bezahlt wird und dann, so oder so, erst später evtl. Unfallversorgung* zum tragen kommt?
Meine Frage zur DDU bezog sich (indirekt auf die Höhe der Versorgung und) welche Instanz hier maßgebend ist, Betriebsarzt oder BG-Gutachter, oder deren Begutachtung zusammen. Interessant wäre hier insbesondere wie deren Beurteilung evtl. einzeln gewichtet werden.
Was wird demnächst an Versorgung bezahlt, ist es absehbar, dass bis zur Einflussnahme des BG-Gutachter Ergebnis* nur erstmal die Standardversorgung wegen allgemeiner DDU bezahlt wird und dann, so oder so, erst später evtl. Unfallversorgung* zum tragen kommt?
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Re: Akut aufgrund Dienstunfall erkrankt, was beachten?
Tübingen hat geschrieben: ↑24.01.2021 20:20 Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort!
Meine Frage zur DDU bezog sich (indirekt auf die Höhe der Versorgung und) welche Instanz hier maßgebend ist, Betriebsarzt oder BG-Gutachter, oder deren Begutachtung zusammen. Interessant wäre hier insbesondere wie deren Beurteilung evtl. einzeln gewichtet werden.
Was wird demnächst an Versorgung bezahlt, ist es absehbar, dass bis zur Einflussnahme des BG-Gutachter Ergebnis* nur erstmal die Standardversorgung wegen allgemeiner DDU bezahlt wird und dann, so oder so, erst später evtl. Unfallversorgung* zum tragen kommt?
https://www.dbb.de/lexikon/themenartike ... nfall.htmlIst ein Beamter infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt worden, erhöht sich der bis dahin erdiente Ruhegehaltssatz um 20 Prozent nach dem BeamtVG und beträgt mindestens zwei Drittel, höchstens aber 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Unfallruhegehalt). In einigen Ländern wird auch das Höchstunfallruhegehalt schrittweise auf 71,75 vom Hundert. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge abgesenkt. Ein erhöhtes Unfallruhegehalt (80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe) wird nur gewährt, wenn der Beamte sich bei der Ausübung einer Diensthandlung einer besonderen Lebensgefahr aussetzen musste und infolgedessen durch einen Dienstunfall dienstunfähig wird und seine Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert vermindert ist.
§ 36 BeamtVG
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
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Re: Akut aufgrund Dienstunfall erkrankt, was beachten?
Danke!
Bezüglich tatsächlicher Auswirkung der BG-Begutachtung und evtl. Versorgungszuzahlung durch die BG konnte ich, leider auch bei Juristen keine eindeutige Aussage bekommen.....
Bezüglich tatsächlicher Auswirkung der BG-Begutachtung und evtl. Versorgungszuzahlung durch die BG konnte ich, leider auch bei Juristen keine eindeutige Aussage bekommen.....
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Re: Akut aufgrund Dienstunfall erkrankt, was beachten?
Vielleicht meldet sich Kimba (hat oben geschrieben) noch einmal, da es ebenso ein Unfall Deutsche Post war und BG zuständig war.
Ich verstehe nicht, was du suchst über „tatsächliche Auswirkung der BG-Begutachtung“ und „Versorgungszuzahlung durch die BG“.
Es gibt zu jeder Begutachtung einen Begutachtungsauftrag. Versuche den zu erhalten.
Wenn bereits (durch Begutachtung) festgestellt wurde, dass du dauerhaft dienstunfähig bist, dann soll - vermutlich - die nun folgende Begutachtung feststellen, welche Schäden unfallbedingt verblieben sind.
Wenn die unfallbedingten Schäden sich weitgehend mit den Schäden decken, derentwegen du DDU bist, dann müsste Unfallruhegehalt gezahlt werden (s. was ISDN am 25.1. schrieb).
Bei Pbkk versicherten Beamten übernimmt die BG einige Aufgaben der Abwicklung nach einem Dienstunfall, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass du als Beamter deswegen wie ein Arbeitnehmer eine „gesetzliche Unfallrente“ erhältst. Üblich wäre Unfallruhegehalt plus bei verbliebenen Schäden mit GdS >25 ein Unfallausgleich. Wäre nett, wenn @Kimba dazu etwas schreibt.
Sonst frag doch mal bei der Stelle nach, die deine Bezüge zahlt.
Ich verstehe nicht, was du suchst über „tatsächliche Auswirkung der BG-Begutachtung“ und „Versorgungszuzahlung durch die BG“.
Es gibt zu jeder Begutachtung einen Begutachtungsauftrag. Versuche den zu erhalten.
Wenn bereits (durch Begutachtung) festgestellt wurde, dass du dauerhaft dienstunfähig bist, dann soll - vermutlich - die nun folgende Begutachtung feststellen, welche Schäden unfallbedingt verblieben sind.
Wenn die unfallbedingten Schäden sich weitgehend mit den Schäden decken, derentwegen du DDU bist, dann müsste Unfallruhegehalt gezahlt werden (s. was ISDN am 25.1. schrieb).
Bei Pbkk versicherten Beamten übernimmt die BG einige Aufgaben der Abwicklung nach einem Dienstunfall, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass du als Beamter deswegen wie ein Arbeitnehmer eine „gesetzliche Unfallrente“ erhältst. Üblich wäre Unfallruhegehalt plus bei verbliebenen Schäden mit GdS >25 ein Unfallausgleich. Wäre nett, wenn @Kimba dazu etwas schreibt.
Sonst frag doch mal bei der Stelle nach, die deine Bezüge zahlt.
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Re: Akut aufgrund Dienstunfall erkrankt, was beachten?
Nachtrag:
Auf der Seite der BG-Verkehr ist zu finden, dass diese den Unfallausgleich auszahlt (bei erfüllten Voraussetzungen).
Unfallausgleich entspr. Höhe der Grundrente § 31 BVG: https://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__31.html
Auf der Seite der BG-Verkehr ist zu finden, dass diese den Unfallausgleich auszahlt (bei erfüllten Voraussetzungen).
Unfallausgleich entspr. Höhe der Grundrente § 31 BVG: https://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__31.html