Hallo,
verbeamtete Lehrerin, Vorruhestand (DU), Schleswig-Holstein
Da ich wegen Dienstunfähigkeit im Vorruhestand bin, erhalte ich Versorgungsbezüge. Einige Jahre habe ich auch in die Rentenkasse eingezahlt (Lehre, Jobs, Lehrerin im Angestelltenverhältnis). Deshalb erhalte ich jedes Jahr von der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher BfA) eine Renteninformation über eine Regelaltersrente (nach heutigem Stand). Ist nur minimal, aber immerhin.
Wenn ich die Regelaltersgrenze erreicht habe, erhalte ich dann meine Pension und zusätzlich die kleine Rente (nach heutigem Stand ca. 220 €)?
Oder wird die Rente von der Pension abgezogen?
Ferner: Wie hoch ist der Ruhegehaltssatz bei Erreichen der Regelaltersgrenze? Klar, kann sich alles ändern, aber Stand jetzt?
Liebe Grüße
Wird später Rente von Pension abgezogen?
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Re: Wird später Rente von Pension abgezogen?
Es gibt eine Höchstgrenze, bis zu der ein Zuverdienst oder auch eine Rente nicht angerechnet werden. Diese Grenze ist individuell, orientiert sich am max. Versogungsbezug (hier in BW 71,75%) und kann vom LBV berechnet werden. Ich kann nur raten dies in Anspruch zu nehmen, damit man sieht, welcher Zuverdienst auch vor erreichen der Regelaltersgrenze möglich ist, ohne diesen angerechnet zu bekommen. Bei mir ist z.B. bei 550 Euro Schicht im Schacht.
So weit ich weiß, erhält man die Versorgungsbezüge, welche man jetzt während der DU bekommt, auch weiterhin. D.h. eine Veränderung der Versorgungsbezüge findet nicht statt bzw. nur in dem Rahmen, in dem auch ggf. das Grundgehalt durch die Übernahme von Tarifabschlüssen erhöht wird.
So weit ich weiß, erhält man die Versorgungsbezüge, welche man jetzt während der DU bekommt, auch weiterhin. D.h. eine Veränderung der Versorgungsbezüge findet nicht statt bzw. nur in dem Rahmen, in dem auch ggf. das Grundgehalt durch die Übernahme von Tarifabschlüssen erhöht wird.
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Re: Wird später Rente von Pension abgezogen?
Da ändert sich nichts..... Den Zuschlag nicht vergessen.
§ 17
Vorübergehende Erhöhung
des Ruhegehaltssatzes
(1) Der nach § 16 Abs. 1 , § 40 Abs. 3 Satz 1 , § 77 Abs. 2 und § 84 Abs. 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 LBG in den Ruhestand getreten ist, und sie oder er
1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat und vor dem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten ist, zu dem sie oder er Anspruch auf abschlagfreie Regelaltersrente hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 % noch nicht erreicht hat und
4.
keine Einkünfte im Sinne des § 64 Abs. 5 bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 450 Euro nicht überschreiten.
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Re: Wird später Rente von Pension abgezogen?
Ich weiß nicht, wie man zwischen die Absätze kommentiert Deshalb hier meine Fragen zu deiner Antwort:Torquemada hat geschrieben: ↑29.07.2020 15:57Da ändert sich nichts..... Den Zuschlag nicht vergessen.
§ 17
Vorübergehende Erhöhung
des Ruhegehaltssatzes
(1) Der nach § 16 Abs. 1 , § 40 Abs. 3 Satz 1 , § 77 Abs. 2 und § 84 Abs. 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 LBG in den Ruhestand getreten ist, und sie oder er
1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat und vor dem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten ist, zu dem sie oder er Anspruch auf abschlagfreie Regelaltersrente hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 % noch nicht erreicht hat und
4.
keine Einkünfte im Sinne des § 64 Abs. 5 bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 450 Euro nicht überschreiten.
1.) Welchen Zuschlag?
2.) Wie - da ändert sich nichts? Wenn ich das Regelrentenalter erreicht habe, erhalte ich doch den Ruhegehaltssatz oder nicht?
3.) Also erhalte ich mit Erreichen des Regelrentenalters 66,97% vom Grundgehalt?
Ich erhalte jetzt 58,42% (nach 1,5 Jahren Schriftverkehr der GEW-Rechtsschutz ist es von 55,95% auf 57,95% und schließlich mit dem Satz "Ich bitte Sie, den Fehler zu entschuldigen" auf 58,42% erhöht worden).
Davon geht noch der Versorgungsabschlag ab. Dann hat man das Brutto.
4.) Was ist der Versorgungsabschlag? (Ich habe bereits gegoogelt, es aber nicht verstanden)
5.) D.h. die 200-300 € von der Deutschen Rentenversicherung erhalte ich später ohne Abzug dazu? (da nicht über 450€)
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Gibt es Vereine, Beratungsstellen etc, wo man gegen Bezahlung oder Mitgliedsbeitrag oder ... diese Fragen kompetent beantwortet bekommt? Noch nicht einmal jeder Rechtsanwalt kennt sich mit diesem schwierigen Thema Versorgung/Frühpension aus. Sorry, ich bin einfach zu blöd für §-Texte.
Vielleicht hast du noch einmal Mitleid und antwortest auf meine blöden Fragen.
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Re: Wird später Rente von Pension abgezogen?
Zu 2.) Nein, du bekommst für den Rest deines Lebens den Ruhegehaltssatz von 58,42%, also den den du jetzt hast. Der ändern sich auch mit 65 nicht.
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Re: Wird später Rente von Pension abgezogen?
Richtig. Der Ruhegehaltsatz ändert sich nicht!
Dies aber ist interessant für dich bis zum Eintreten des Rentenalters, es wurde oben schon darauf hingewiesen:
1) Der nach § 16 Abs. 1 , § 40 Abs. 3 Satz 1 , § 77 Abs. 2 und § 84 Abs. 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 LBG in den Ruhestand getreten ist, und sie oder er
1.bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat und vor dem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten ist, zu dem sie oder er Anspruch auf abschlagfreie Regelaltersrente hat,
2.a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist.
3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 % noch nicht erreicht hat und
4. keine Einkünfte im Sinne des § 64 Abs. 5 bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 450 Euro nicht überschreiten.
Wenn deine Anwartschaft bei der Rentenversicherung erfüllt ist, könnte u.U. deine jetzige Pension auf evtl./bis zu 66,97% erhöht werden.
Dies aber ist interessant für dich bis zum Eintreten des Rentenalters, es wurde oben schon darauf hingewiesen:
1) Der nach § 16 Abs. 1 , § 40 Abs. 3 Satz 1 , § 77 Abs. 2 und § 84 Abs. 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 LBG in den Ruhestand getreten ist, und sie oder er
1.bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat und vor dem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten ist, zu dem sie oder er Anspruch auf abschlagfreie Regelaltersrente hat,
2.a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist.
3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 % noch nicht erreicht hat und
4. keine Einkünfte im Sinne des § 64 Abs. 5 bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 450 Euro nicht überschreiten.
Wenn deine Anwartschaft bei der Rentenversicherung erfüllt ist, könnte u.U. deine jetzige Pension auf evtl./bis zu 66,97% erhöht werden.
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Re: Wird später Rente von Pension abgezogen?
Danke für eure Antworten.
Zuletzt geändert von Fresa am 01.08.2020 19:21, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Wird später Rente von Pension abgezogen?
Danke für deine Antwort.Dienstunfall_L hat geschrieben: ↑01.08.2020 00:12 Richtig. Der Ruhegehaltsatz ändert sich nicht!
Wenn deine Anwartschaft bei der Rentenversicherung erfüllt ist, könnte u.U. deine jetzige Pension auf evtl./bis zu 66,97% erhöht werden.
Ich hatte ja nur email- und Brief-Kontakt mit einem "GEW-Juristen" vor ein paar Jahren. Ich fand den Schriftwechsel damals schon etwas "merkwürdig". Jetzt habe ich einmal nach dem Rechtanwalt gegoogelt und kann außer einem privaten fb-Profil und einem gelbe-Seiten-Eintrag nichts über ihn finden.
Demnächst habe ich einen Telefontermin mit einer "neuen" GEW-Rechtsanwältin. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht. Und macht auch Arbeitsrecht und Verkehrsrecht. Ich habe ein leicht ungutes Gefühl, ob gerade eine Anwältin für Familienrecht für so spezielle Fragen bezüglich Versorgungshöhe bei Beamten die Richtige ist. Gerade wenn es um die Versorgungsbezüge für den Rest meines Lebens geht wie du sagst.
************* Welcher Fachanwalt wäre denn da richtig?
Ich möchte mich darum jetzt kümmern, weiß aber nicht wohin.
Schließlich würde ich auch nicht zu einem Anwalt gehen, der spezialisiert ist auf Mietrecht, wenn ich Unterstützung in Medizinrecht benötige.
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Re: Wird später Rente von Pension abgezogen?
Einfach googlen, welcher Anwalt in Ihrem Bundesland idR Ministerialräte, Bürgermeister, Dekane usw. vor dem Verwaltungsgericht vertritt....so schlecht kann dieser am Ende dann nicht sein.
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Re: Wird später Rente von Pension abgezogen?
Bei mir gab der Personalrat einen Hinweis bzgl. des Anwaltes. Es sollte ein Anwalt für Verwaltungsrecht im eigenen Bundesland sein, da wir als Beamte unter eben dieses Recht fallen und nicht - wie Angestellte - unter das Arbeitsrecht.