Liebes Forum,
ich bin neu hier und habe eine Frage zur Beihilfe.
Bis 31.3.2020 war ich Beamter in Hessen, seit 1.4. Beamter in NRW. Meine Freundin ist keine Beamtin, gesetzlich versichert, unsere beiden Kinder (1,5 und 4 Jahre alt) sind über sie ebenfalls gesetzlich versichert und sie bekommt das Kindergeld. Die Geburten meiner Kinder habe ich meiner Dienststelle sofort gemeldet und bekomme entsprechend auch den Familienzuschlag. Bei der Beihilfe habe ich vor vier Jahren die Geburt des ersten Kindes auf dem Erfassungsbogen angegeben und auch einen Zuschlag für die Elternzeit (3 Monate) bekommen. Mein zweites Kind wurde vor 1,5 Jahren geboren, seitdem habe ich keine Beihilfe in Anspruch genommen und auch keinen Erfassungsbogen ausgefüllt.
Nachdem ich vor kurzem meine letzten Rechnungen und den Bogen eingereicht habe, hat mich die Beihilfestelle in Hessen informiert, dass sie den Bemessungssatz aufgrund der Geburt der Kinder erhöhen können. Dies wohlgemerkt vier Jahre nach der Geburt des ersten Kindes und 1,5 Jahre nach der Geburt des zweiten Kindes. Mir selbst war diese Regelung nicht bewusst. Ich bin auch vor vier Jahren nicht informiert worden, dass mein Satz nun 55% beträgt.
Ich habe also vier Jahre lang deutlich zu hohe Beiträge für die Krankenkasse gezahlt (insgesamt über 2000€). Die Krankenkasse hat mir geantwortet, dass Rückzahlungen nur möglich sind, wenn der Änderungantrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.
Was würdet Ihr tun? Ich fühle mich von der Hessischen Beihilfestelle wieder einmal schlecht informiert.
Herzlichen Dank für Eure Antworten!
Neuer Bemessungssatz nicht mitgeteilt
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Re: Neuer Bemessungssatz nicht mitgeteilt
Betrug die kumulierte Erstattung (Beihilfe+PKV) dadurch für die letzten Rechnungen > 100 % der Rechnungssumme?
Solange die Beihilfestelle nicht über eine Änderung informiert wurde, wie nach der Geburt des zweiten Kindes wohl nicht geschehen, kann diese auch keine Information über den höheren Bemessungssatz geben (kein automatischer Datenaustausch mit Dienststelle weshalb es den Erfassungsbogen gibt). Auch wenn es ärgerlich ist: Du hast die 6-Monats-Frist verpasst und wirst kein Geld zurück erhalten. Über die Berechnung des Bemessungssatz hätte man sich selbst informieren können.
Solange die Beihilfestelle nicht über eine Änderung informiert wurde, wie nach der Geburt des zweiten Kindes wohl nicht geschehen, kann diese auch keine Information über den höheren Bemessungssatz geben (kein automatischer Datenaustausch mit Dienststelle weshalb es den Erfassungsbogen gibt). Auch wenn es ärgerlich ist: Du hast die 6-Monats-Frist verpasst und wirst kein Geld zurück erhalten. Über die Berechnung des Bemessungssatz hätte man sich selbst informieren können.
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Re: Neuer Bemessungssatz nicht mitgeteilt
Ich habe aber auch schon beim ersten Kind, das ich angegeben habe, keine Informationen bekommen. Anscheinend wurde dies gar nicht registriert. Die Beihilfestelle hat mir auf alle eingereichten Rechnungen nur 50% erstattet. Bei der Krankenkasse habe ich seit zwei Jahren keine Rechnungen eingereicht, weil ich immer unterhalb der Rückzahlung war.
Dieser Satz "hätte man sich selbst informieren können" zeigt doch schon den Systemfehler einer Institution, in der das selbstständige Denken ausgelagert wird. Spätestens als ich die Zulage für die Elternzeit bekommen habe, hätte ja jemandem auffallen müssen, dass es da ein Kind gibt und sich der Bemessungssatz ändern müsste.
Dieser Satz "hätte man sich selbst informieren können" zeigt doch schon den Systemfehler einer Institution, in der das selbstständige Denken ausgelagert wird. Spätestens als ich die Zulage für die Elternzeit bekommen habe, hätte ja jemandem auffallen müssen, dass es da ein Kind gibt und sich der Bemessungssatz ändern müsste.
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Re: Neuer Bemessungssatz nicht mitgeteilt
Hallo.
Ich denke Du hast versäumt einmal den langen Beihilfeantrag auszufüllen. Der Verkürzte ist ja nur anzuwenden wenn sich nichts geändert hat. Da mußt Du auch auf dem verkürzten Antrag jedesmal ein Kreuz setzen.
Wenn man Vater wird ist es auch nicht zwingend das das kind immer beim Vater als berücksichtigungsfähig geführt wird.
Es mag bei Dir so sein. Aber dafür ist ja der lange Antrag das die Beihilfe immer nach Deinen neuen Voraussetzungen festgesetzt werden kann bis zur nächsten Änderung.
Ich denke Du hast versäumt einmal den langen Beihilfeantrag auszufüllen. Der Verkürzte ist ja nur anzuwenden wenn sich nichts geändert hat. Da mußt Du auch auf dem verkürzten Antrag jedesmal ein Kreuz setzen.
Wenn man Vater wird ist es auch nicht zwingend das das kind immer beim Vater als berücksichtigungsfähig geführt wird.
Es mag bei Dir so sein. Aber dafür ist ja der lange Antrag das die Beihilfe immer nach Deinen neuen Voraussetzungen festgesetzt werden kann bis zur nächsten Änderung.