Niemand hat geschrieben: ↑18. Feb 2020, 13:18Die aussage ist falsch. Der Dienstherr muss keine Planstelle freihalten, er muss ggf. eine Planstelle schaffen. Das ist ein Unterschied.Schremmlibng hat geschrieben: ↑18. Feb 2020, 13:09
....
Der Dienstherr MUSS für einen möglichen Antrag auf
Reaktivierung eine Planstelle freihalten -....
Wenn der Dienstherr für jeden Beamten, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde eine Planstelle freihalten müsste, weil diese ggf. reaktiviert werden könnten, dann müsste er ja hunderte bis tausende Planstellen freihalten.
Lies Dir mal die Entscheidung BVG, Urteil vom 13.08.08, - 2 C 41.07 -
ganz genau durch. Wenn der Beamte einen Antrag auf Reaktivierung
stellt, heißt es dort im Urteil:
"Das bedeutet für den Dienstherrn, dass er für den Fall eines Antrags
auf Wiederberufung „Vorsorge“ trifft, z.B. durch Ausweisen einer
Leerstelle. Hat er dies versäumt, kann er auch zur Einrichtung einer
entsprechenden Planstelle verpflichtet sein.
Wenn ich mich nicht richtig ausgedrückt habe mit dem o. a. von Dir
zitierten Satz, denn richtiger Weise heißt es "bei" und nicht "für".