Mütterrente für Bundesbeamte
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Mütterrente für Bundesbeamte
Hallo zusammen,
weiß vielleicht jemand, wann die Mütterrente für Bundesbeamte (für vor 1992 geborene Kinder), die im Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz, das seit 01.01.2020 in Kraft ist, beschlossen wurde, ausgezahlt wird und ob man dann einen neuen Bescheid erhält, um nachvollziehen zu können, wie diese berechnet wird?
Auf eine schriftliche Anfrage bei meinem Versorgungscenter vor zwei Wochen habe ich bis heute keine Antwort erhalten und auf telefonische Anfrage im zuständigen Callcenter konnte mir keiner eine konkrete Antwort geben. Einmal hat es geheissen, ich soll mich vielleicht Mitte März nochmal melden, sie seien gerade sehr überlastet.
weiß vielleicht jemand, wann die Mütterrente für Bundesbeamte (für vor 1992 geborene Kinder), die im Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz, das seit 01.01.2020 in Kraft ist, beschlossen wurde, ausgezahlt wird und ob man dann einen neuen Bescheid erhält, um nachvollziehen zu können, wie diese berechnet wird?
Auf eine schriftliche Anfrage bei meinem Versorgungscenter vor zwei Wochen habe ich bis heute keine Antwort erhalten und auf telefonische Anfrage im zuständigen Callcenter konnte mir keiner eine konkrete Antwort geben. Einmal hat es geheissen, ich soll mich vielleicht Mitte März nochmal melden, sie seien gerade sehr überlastet.
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Re: Mütterrente für Bundesbeamte
Ich wusste noch garnichts von dieser Änderung bzw.diesem Gesetz....
Re: Mütterrente für Bundesbeamte
Die systemgerechte Übertragung der Mütterrente für vor 1992 geborene Kinder in das Beamtenversorgungsrecht des Bundes wurde im BesStMG (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz) am 24.10.2019 unter Artikel 9 (Drucksache 19/13396) verabschiedet und im Bundesgesetzblatt Teil I
Nr. 46 vom 12.12.2019 auf S 2076/77 Artikel 9 Nr. 31 veröffentlicht. Dieses Gesetz ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten.
Die wirkungsgleiche Übernahme der rentenrechtlichen Regelungen zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten auch für vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kinder („Mütterrente“) wird in der Neuregelung des § 50a BeamtVG berücksichtigt.
Das heißt:
für jedes Kind (auch bei Mehrlingsgeburten), das bis zum 31.12.1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geboren wurde, wird statt der bisherigen Bewertung von pauschal sechs Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nun ab Geburt ein Kindererziehungszuschlag für 30 Monate entsprechend SGB VI gewährt.
Nr. 46 vom 12.12.2019 auf S 2076/77 Artikel 9 Nr. 31 veröffentlicht. Dieses Gesetz ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten.
Die wirkungsgleiche Übernahme der rentenrechtlichen Regelungen zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten auch für vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kinder („Mütterrente“) wird in der Neuregelung des § 50a BeamtVG berücksichtigt.
Das heißt:
für jedes Kind (auch bei Mehrlingsgeburten), das bis zum 31.12.1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geboren wurde, wird statt der bisherigen Bewertung von pauschal sechs Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nun ab Geburt ein Kindererziehungszuschlag für 30 Monate entsprechend SGB VI gewährt.
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Re: Mütterrente für Bundesbeamte
Danke für die Info.....
meine Kinder sind 1970,1980 und 1982 geboren.
Da muss ich mich doch mal schlau machen....
bis jetzt wusste ich nur dass uns keine Kindererziehungszeiten zustünden.....
meine Kinder sind 1970,1980 und 1982 geboren.
Da muss ich mich doch mal schlau machen....
bis jetzt wusste ich nur dass uns keine Kindererziehungszeiten zustünden.....
Re: Mütterrente für Bundesbeamte
Was ist denn wenn man 71,75% in der Versorgung schon hat? Was ist dann mit dem Kindererziehungszuschlag?
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Re: Mütterrente für Bundesbeamte
Vielleicht bekommt man die dann nicht weil man überversorgt wäre?
aber dann dürfte man auch keinen Versorgungsausgleich bekommen...
ich habe auch 71,75% erreicht,meine Rente wird voll dagegen gerechnet,aber nicht der Versorgungsausgleich....
Re: Mütterrente für Bundesbeamte
Ich denke mal, wenn man die volle Pension erhält, hat man ja auch durchgehend gearbeitet und diese Zeit zählt ja bereits als ruhegehaltfähig. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bezieht sich auf die Monate (nun maximal 30 pro Kind), die man eben wegen der Kindererziehung zuhause war und für diese Kinder (vor 1992) bisher nur lapidar 6 Monate berücksichtigt wurden.
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Re: Mütterrente für Bundesbeamte
Hallo. Im BeamtVG §50a.6 und 7 steht wie der Kinderzuschlag angerechnet wird.
Für den Versorgungsausgleich von Posttussi in BeamtVG §55.1.4.
Für den Versorgungsausgleich von Posttussi in BeamtVG §55.1.4.
Re: Mütterrente für Bundesbeamte
§ 50a BeamtVG, insbesondere Abs. 1 +2 wurden allerdings noch nicht aktualisiert.
Zur weiteren Info:
https://blog.otto-schmidt.de/famrb/2019 ... a-beamtvg/
Zur weiteren Info:
https://blog.otto-schmidt.de/famrb/2019 ... a-beamtvg/
Re: Mütterrente für Bundesbeamte
Habe auf meine Anfrage von Januar 2020 heute von der BAnSt folgende Antwort erhalten:
Mit dem Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz werden zum 1. September 2020 Verbesserungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder eingeführt (sog. Mütterrente).
Bestand in den ersten 6 Lebensmonaten des Kindes ein Beamtenverhältnis, waren Sie nach der Geburt des Kindes bzw. der Mutterschutzfrist beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt und erhalten Sie für die Kindererziehungszeit keine Leistungen von der Deutschen Rentenversicherung, haben Sie die Möglichkeit, auf Antrag eine Neubewertung Ihrer Kindererziehungszeit vornehmen lassen.
Wenn Sie sich zum 01.09.2020 bereits im Ruhestand befinden ist ein Antrag (Anlage: Geburtsurkunde der Kinder und Rentenversicherungsverlauf (soweit vorhanden) erforderlich.
Bezüglich der weiteren Vorgehensweise erhalten Sie noch Informationen auf der Bezügemitttteilung. Wir werden Ihnen ein Antragsformular zur Verfügung stellen.
Bis dahin bitten wir noch um etwas Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Mit dem Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz werden zum 1. September 2020 Verbesserungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder eingeführt (sog. Mütterrente).
Bestand in den ersten 6 Lebensmonaten des Kindes ein Beamtenverhältnis, waren Sie nach der Geburt des Kindes bzw. der Mutterschutzfrist beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt und erhalten Sie für die Kindererziehungszeit keine Leistungen von der Deutschen Rentenversicherung, haben Sie die Möglichkeit, auf Antrag eine Neubewertung Ihrer Kindererziehungszeit vornehmen lassen.
Wenn Sie sich zum 01.09.2020 bereits im Ruhestand befinden ist ein Antrag (Anlage: Geburtsurkunde der Kinder und Rentenversicherungsverlauf (soweit vorhanden) erforderlich.
Bezüglich der weiteren Vorgehensweise erhalten Sie noch Informationen auf der Bezügemitttteilung. Wir werden Ihnen ein Antragsformular zur Verfügung stellen.
Bis dahin bitten wir noch um etwas Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
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Re: Mütterrente für Bundesbeamte
Danke für die Information....
LG
Posttussi
LG
Posttussi
Re: Mütterrente für Bundesbeamte
Aktuelles zu Info:
MERKBLATT über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder im Rahmen der Beamtenversorgung
Die rentenrechtlichen Regelungen zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder werden in das Versorgungsrecht übertragen. Dieses Merkblatt beinhaltet Hin-weise zu den versorgungsrechtlichen Neuregelungen, die ab dem 1. September 2020 gelten.
Allgemein gilt: Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt nicht darf höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhe-gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegeh-alt berechnet, ergeben würde.
I. Beginn des Ruhestandes ab dem 1. September 2020
Zeiten einer Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder gehören grundsätzlich nicht mehr zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit, wenn der Ruhestand nach dem 31. August 2020 beginnt. Viel-mehr kann ein Zuschlag zum Ruhegehalt gewährt werden, wenn diese Kinder durch die Beamtin oder den Beamten erzogen wurden (§ 50a BeamtVG).
Für vor 1992 geborene Kinder kann eine Kindererziehungszeit von 30 Kalendermonaten berück-sichtigt werden. Grundsätzlich wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe des jeweils aktuellen Rentenwertes für 2,5 Entgeltpunkte gewährt. Wurde während der Kindererziehungszeit - also in den ersten 30 Kalendermonaten nach Geburt des Kindes - Dienst geleistet und somit ein Ruhe-gehaltsanspruch erworben, erfolgt ggf. eine Anrechnung und Verringerung des Zuschlages.
Die neue Regelung wird von Amts wegen bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge für Fälle angewendet, deren Ruhestand nach dem 31. August 2020 beginnt.
II. Regelung für am 31. August 2020 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Ver-sorgungsempfänger
In Fällen, in denen eine Kindererziehungszeit für ein vor 1992 geborenes Kind in Höhe von sechs Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wurde, kann die unter I. dargestellte Neuregelung günstiger sein, wenn der Höchstruhegehaltssatz nicht erreicht ist. Die dauerhafte Umstellung auf den Zuschlag kann schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Versor-gungsdienststelle beantragt werden.
Die Prüfung,
ob das Ruhegehalt einschließlich ruhegehaltfähiger Dienstzeit von bis zu sechs Monaten Kindererziehungszeit für jedes vor 1992 geborene Kind
oder
das Ruhegehalt ohne diese Zeiten, dafür erhöht um den Zuschlag nach § 50a BeamtVG,
günstiger ist, wird nach Antragstellung durchgeführt.
Wird dem Antrag stattgegeben, entfällt die Ruhegehaltfähigkeit von Beurlaubungszeiten für eine Kindererziehung; es erfolgt eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge. Anderenfalls wird der Antrag abgelehnt.
Anträge, die bis zum 30. November 2020 gestellt werden, gelten als zum 1. September 2020 ge-stellt. Später eingehende Anträge gelten ab Beginn des Antragsmonats.
Ein Antragsrecht haben auch Hinterbliebene einer oder eines am 31. August 2020 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers.
Den schriftlichen oder elektronischen Antrag senden betroffene Beamtinnen und Beamte bitte unter Angabe ihrer Personalnummer an ihre Versorgungsdienststelle. Soweit möglich sollte die-sem Antrag bereits eine Kopie der Geburtsurkunden des Kindes/der Kinder und ein Rentenversi-cherungsverlauf beigefügt sein.
In Fällen, in denen für Zeiten der Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder ein Kindererzie-hungszuschlag unter Zugrundelegung einer Kindererziehungszeit von zwölf Kalendermonaten gewährt wurde, erfolgt die Umstellung auf die Neuregelung ab 1. September 2020 von Amts wegen.
MERKBLATT über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder im Rahmen der Beamtenversorgung
Die rentenrechtlichen Regelungen zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder werden in das Versorgungsrecht übertragen. Dieses Merkblatt beinhaltet Hin-weise zu den versorgungsrechtlichen Neuregelungen, die ab dem 1. September 2020 gelten.
Allgemein gilt: Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt nicht darf höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhe-gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegeh-alt berechnet, ergeben würde.
I. Beginn des Ruhestandes ab dem 1. September 2020
Zeiten einer Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder gehören grundsätzlich nicht mehr zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit, wenn der Ruhestand nach dem 31. August 2020 beginnt. Viel-mehr kann ein Zuschlag zum Ruhegehalt gewährt werden, wenn diese Kinder durch die Beamtin oder den Beamten erzogen wurden (§ 50a BeamtVG).
Für vor 1992 geborene Kinder kann eine Kindererziehungszeit von 30 Kalendermonaten berück-sichtigt werden. Grundsätzlich wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe des jeweils aktuellen Rentenwertes für 2,5 Entgeltpunkte gewährt. Wurde während der Kindererziehungszeit - also in den ersten 30 Kalendermonaten nach Geburt des Kindes - Dienst geleistet und somit ein Ruhe-gehaltsanspruch erworben, erfolgt ggf. eine Anrechnung und Verringerung des Zuschlages.
Die neue Regelung wird von Amts wegen bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge für Fälle angewendet, deren Ruhestand nach dem 31. August 2020 beginnt.
II. Regelung für am 31. August 2020 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Ver-sorgungsempfänger
In Fällen, in denen eine Kindererziehungszeit für ein vor 1992 geborenes Kind in Höhe von sechs Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wurde, kann die unter I. dargestellte Neuregelung günstiger sein, wenn der Höchstruhegehaltssatz nicht erreicht ist. Die dauerhafte Umstellung auf den Zuschlag kann schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Versor-gungsdienststelle beantragt werden.
Die Prüfung,
ob das Ruhegehalt einschließlich ruhegehaltfähiger Dienstzeit von bis zu sechs Monaten Kindererziehungszeit für jedes vor 1992 geborene Kind
oder
das Ruhegehalt ohne diese Zeiten, dafür erhöht um den Zuschlag nach § 50a BeamtVG,
günstiger ist, wird nach Antragstellung durchgeführt.
Wird dem Antrag stattgegeben, entfällt die Ruhegehaltfähigkeit von Beurlaubungszeiten für eine Kindererziehung; es erfolgt eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge. Anderenfalls wird der Antrag abgelehnt.
Anträge, die bis zum 30. November 2020 gestellt werden, gelten als zum 1. September 2020 ge-stellt. Später eingehende Anträge gelten ab Beginn des Antragsmonats.
Ein Antragsrecht haben auch Hinterbliebene einer oder eines am 31. August 2020 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers.
Den schriftlichen oder elektronischen Antrag senden betroffene Beamtinnen und Beamte bitte unter Angabe ihrer Personalnummer an ihre Versorgungsdienststelle. Soweit möglich sollte die-sem Antrag bereits eine Kopie der Geburtsurkunden des Kindes/der Kinder und ein Rentenversi-cherungsverlauf beigefügt sein.
In Fällen, in denen für Zeiten der Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder ein Kindererzie-hungszuschlag unter Zugrundelegung einer Kindererziehungszeit von zwölf Kalendermonaten gewährt wurde, erfolgt die Umstellung auf die Neuregelung ab 1. September 2020 von Amts wegen.
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Re: Mütterrente für Bundesbeamte
Hallöchen,
ich habe heute die Information zur Neubewertung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder erhalten.
Unter anderem steht dort:
Sofern Ihrem Ruhegehalt ein Ruhegehaltssatz von 71,75% und die Endstufe der Besoldungsgruppe ( 8 ) zugrunde liegt,ist von einem Antrag abzusehen da sich keine Änderungen in der Höhe Ihrer Versorgungsbezüge ergeben werden.
Sehe ich das also richtig dass ich keinen Antrag stellen kann?
danke für´s Lesen
Posttussi
ich habe heute die Information zur Neubewertung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder erhalten.
Unter anderem steht dort:
Sofern Ihrem Ruhegehalt ein Ruhegehaltssatz von 71,75% und die Endstufe der Besoldungsgruppe ( 8 ) zugrunde liegt,ist von einem Antrag abzusehen da sich keine Änderungen in der Höhe Ihrer Versorgungsbezüge ergeben werden.
Sehe ich das also richtig dass ich keinen Antrag stellen kann?
danke für´s Lesen
Posttussi
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Re: Mütterrente für Bundesbeamte
ja....
warum fragst Du?