Verbeamtung auf Lebenszeit
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Verbeamtung auf Lebenszeit
Hallo,
Ich hoffe man kann mir hier etwas weiterhelfen.
Ich bin Beamter bei einer Kommune in Sachsen-Anhalt und wurde als anderer Bewerber in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Dies sollte nun eigentlich, nach erfolgreich absolvierter Probezeit, in ein Verhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden. Der Termin für die Übergabe der Urkunde stand schon fest.
Nun wurde mir von meiner Dienststelle mitgeteilt, dass man schon vor meiner Berufung auf Probe, es versäumt hat meine Laufbahnbefähigung beim Personalausschuss des Innenministeriums einzuholen. Mir wurde immer mitgeteilt, dass alles überprüft sei und in Ordnung sei. Dem Anschein nach wurde es falsch überprüft.
Meine Frage ist nun. Habe ich Schadensersatzansprüche, wenn meine Dienststelle nun mein Beamtenverhältnis, auf Grund von Formfehlern ihrerseits, anfechtet bzw. auflösen möchte? Wenn ich Schadensersatzansprüche haben sollte, wie können die aussehen?
Vielen Dank für eure Hilfe schon mal im Voraus.
Ich hoffe man kann mir hier etwas weiterhelfen.
Ich bin Beamter bei einer Kommune in Sachsen-Anhalt und wurde als anderer Bewerber in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Dies sollte nun eigentlich, nach erfolgreich absolvierter Probezeit, in ein Verhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden. Der Termin für die Übergabe der Urkunde stand schon fest.
Nun wurde mir von meiner Dienststelle mitgeteilt, dass man schon vor meiner Berufung auf Probe, es versäumt hat meine Laufbahnbefähigung beim Personalausschuss des Innenministeriums einzuholen. Mir wurde immer mitgeteilt, dass alles überprüft sei und in Ordnung sei. Dem Anschein nach wurde es falsch überprüft.
Meine Frage ist nun. Habe ich Schadensersatzansprüche, wenn meine Dienststelle nun mein Beamtenverhältnis, auf Grund von Formfehlern ihrerseits, anfechtet bzw. auflösen möchte? Wenn ich Schadensersatzansprüche haben sollte, wie können die aussehen?
Vielen Dank für eure Hilfe schon mal im Voraus.
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Re: Verbeamtung auf Lebenszeit
Wenn deine Dienststelle das möchte!123Torsten123 hat geschrieben: ↑21. Feb 2020, 15:56Habe ich Schadensersatzansprüche, wenn meine Dienststelle nun mein Beamtenverhältnis, auf Grund von Formfehlern ihrerseits, anfechtet bzw. auflösen möchte?
1. Das sind ungelegte Eier, verstehe ich das richtig? Oder ist die Rede davon, das Beamtenverhältnis nun - nach absolvierter Probezeit - zu beenden?
2. Wenn deine Dienststelle das wirklich „möchte“, dann bedeutet es noch lange nicht, dass dies rechtens ist.
Sobald du das schriftlich bekommen solltest, achtest du auf die Rechtsbehelfsbelehrung und widersprichst schriftlich.
Ich habe starke Zweifel, dass es soweit kommen wird, denn dein Dienstherr bildet nicht aus, um dann zu entlassen.
Ich kenne mich nicht soweit aus, dass ich dir einen Paragraphen nennen könnte, aus dem hervorgeht, ob du Schadensersatz fordern könntest. Dennoch gehe ich davon aus, dass dies nicht möglich sein wird. Es wurde ein Fehler gemacht und nicht willentlich dir ein Schaden zugefügt.Wenn ich Schadensersatzansprüche haben sollte, wie können die aussehen?
Es ist das Versäumnis deines Dienstherrn, dass die Formalitäten nicht eingehalten wurden.
Der nächste Schritt wird sein zu organisieren, wie der Fehler „geheilt“ wird.
Die bisher versäumten Formalitäten müssen nun nachgeholt werden.
Der Erhalt der Urkunde wird sich verzögern.
Ganz klar wird mir nicht, ob / welcher Schaden entsteht, wenn das Versäumnis nachgeholt wird.
Ich hoffe, ich habe nichts missverstanden.
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Re: Verbeamtung auf Lebenszeit
Ich denke dich verstanden zu haben. Man hat mir bestätigt, dass ich mich in meiner Probezeit bewährt habe und ich nun auf Lebenszeit verbeamtet werden soll. Kurz bevor dies vollzogen werden sollte, hat man mich in Kenntnis gesetzt, dass es nichts wird, weil die Laufbahnbefähigung nicht eingeholt wurde. Aus diesem Grund wurde meine Probezeit um weitere zwei Jahre verlängert. Mündlich hat man mir zugesichert, dass man bestrebt ist alles glatt zu ziehen, dass ich dann Beamter auf Lebenszeit werden kann. Dies sind allerdings nur mündliche Zusagen.
Auf meine Anfrage, warum es jetzt eine Probezeitverlängerung von zwei Jahren sein muss und man sich nicht dazu entschließt mich nach allen Maßnahmen die für die Verbeamtung auf Lebenszeit getätigt werden müssen, mich halt dann zum nächst möglichen Zeitpunkt zu verbeamten konnte man mir nur sagen, dass man sich halt für diesen Weg entschieden hat. Ich habe also überhaupt nichts in der Hand, außer eine fragwürdige Verlängerung der Probezeit von zwei Jahren.
Keine Sicherheit, dass auch wirklich alles dafür getan wird. Keine Sicherheit, dass es dann spätesten in zwei Jahren gelungen ist alle Anträge da zu haben. Man hat es ja auch jetzt nicht geschafft, wegen angeblicher Unwissenheit. Einfach nichts.
Auf meine Anfrage, warum es jetzt eine Probezeitverlängerung von zwei Jahren sein muss und man sich nicht dazu entschließt mich nach allen Maßnahmen die für die Verbeamtung auf Lebenszeit getätigt werden müssen, mich halt dann zum nächst möglichen Zeitpunkt zu verbeamten konnte man mir nur sagen, dass man sich halt für diesen Weg entschieden hat. Ich habe also überhaupt nichts in der Hand, außer eine fragwürdige Verlängerung der Probezeit von zwei Jahren.
Keine Sicherheit, dass auch wirklich alles dafür getan wird. Keine Sicherheit, dass es dann spätesten in zwei Jahren gelungen ist alle Anträge da zu haben. Man hat es ja auch jetzt nicht geschafft, wegen angeblicher Unwissenheit. Einfach nichts.
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Re: Verbeamtung auf Lebenszeit
Es entsteht mir folgender Schaden:
Ich kann mich nicht auf höhere Stellen bewerben, die in sehr naher Zukunft zu besetzen wären, weil ich keine Laufbahnbefähigung habe.
Ich kann mich nicht auf höhere Stellen bewerben, die in sehr naher Zukunft zu besetzen wären, weil ich keine Laufbahnbefähigung habe.
Re: Verbeamtung auf Lebenszeit
Nach dem Sachverhalt sind Sie in ein BaP berufen worden (ich gehe davon aus formwirksam gem. § 8 BeamtStG) und haben die Probezeit erfolgreich absolviert. Ich meine dazu Folgendes: Ihr Dienstherr hätte vor der Ernennung zum BaP prüfen müssen, ob diese zulässig ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). Das BaP ist wirksam, weil Nichtigkeitsgründe i.S.d. § 11 Abs. 1 BeamtStG nicht vorliegen. Zwingende Entlassungsgründe i.S.d. § 23 BeamtStG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig, weil bereits die Bewährung festgstellt wurde. Nach meiner Meinung haben Sie damit einen Anspruch auf Ernennung zum BaL (§ 10 S. 1 BeamtStG). Evtl. Anwalt nehmen und klagen.
Edit: Eine Rücknahme der Ernennung käme nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG i.V.m. § 12 LBG LSA innerhalb von 6 Monaten nach Ablehnung der Ausnahmegenehmigung in Betracht.
Edit: Eine Rücknahme der Ernennung käme nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG i.V.m. § 12 LBG LSA innerhalb von 6 Monaten nach Ablehnung der Ausnahmegenehmigung in Betracht.
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Re: Verbeamtung auf Lebenszeit
Nun ja im Gesetz steht aber auch, dass man nur Beamter werden kann, wenn man geeignet, befähigt und die fachliche Leistung hat.
Unter Befähigung versteht man laut Gesetz das eine Laufbahnbefähigung vorhanden sein muss.
Ich weiss nicht ob man jetzt einfach sagen kann, dass ich Beamter auf Lebenszeit werden kann auch ohne Befähigung, weil mir meine Dienststelle bestätigt hat, dass ich mich in meiner Probezeit bewährt habe.
Ich wäre ja schon zufrieden, wenn man mir schriftlich versichert, dass man alles daran setzt, dass die Verbeamtung auf Lebenszeit so schnell wie möglich vollzogen wird. Wenn natürlich alle Formellen Dinge geklärt sind und eventuelle Auflagen seitens Innenministerium abgearbeitet sind.
Unter Befähigung versteht man laut Gesetz das eine Laufbahnbefähigung vorhanden sein muss.
Ich weiss nicht ob man jetzt einfach sagen kann, dass ich Beamter auf Lebenszeit werden kann auch ohne Befähigung, weil mir meine Dienststelle bestätigt hat, dass ich mich in meiner Probezeit bewährt habe.
Ich wäre ja schon zufrieden, wenn man mir schriftlich versichert, dass man alles daran setzt, dass die Verbeamtung auf Lebenszeit so schnell wie möglich vollzogen wird. Wenn natürlich alle Formellen Dinge geklärt sind und eventuelle Auflagen seitens Innenministerium abgearbeitet sind.
Re: Verbeamtung auf Lebenszeit
Sie sind aber bereits in einem Beamtenverhältnis (aP). Die Ernennung zum BaL ist keine (Neu-)Begründung eines Beamtenverhältnisses, sondern die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG). Die Ernennung zum BaP mag zwar fehlerhaft gewesen sein, aber sie ist nicht nichtig und somit weiterhin wirksam. Eine Rücknahme der Ernennung zum BaL wäre nur unter den o.g. Voraussetzungen möglich.123Torsten123 hat geschrieben: ↑21. Feb 2020, 18:00 Nun ja im Gesetz steht aber auch, dass man nur Beamter werden kann, wenn ...
Ich weiss nicht ob man jetzt einfach sagen kann, dass ich Beamter auf Lebenszeit werden kann ...
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Re: Verbeamtung auf Lebenszeit
Da es in meinem Landesbeamten-Bereich den Begriff „Laufbahnbefähigung“ nicht gibt (soweit ich weiß), hab ich im erstbesten Suchergebnis nachgelesen.
Aus meinem Bereich kannte ich „Pannen“ der Art, dass Zwischenbeurteilungen nachgeholt werden mussten. Das hat aber nie die Probezeit komplett entwertet, sondern etwas verlängert.
Deswegen verstehe ich nicht so ganz, wie das sein kann, was du beschreibst.
Konkrete Frage:
Hast du schriftlich, dass du dich in deiner Probezeit bewährt hast?
Nachtrag 1: Erklärung Wikipedia reicht nicht aus, vermute ich https://de.wikipedia.org/wiki/Laufbahnbefähigung
Nachtrag 2: Auf einer spezielleren beamtenrechtlichen Seite stoße ich auch auf Laufbahnbefähigung und Bundesbeamtenrecht.
Du hast unter Landesbeamte geschrieben. Rätselhaft für mich.
Aus meinem Bereich kannte ich „Pannen“ der Art, dass Zwischenbeurteilungen nachgeholt werden mussten. Das hat aber nie die Probezeit komplett entwertet, sondern etwas verlängert.
Deswegen verstehe ich nicht so ganz, wie das sein kann, was du beschreibst.
Konkrete Frage:
Hast du schriftlich, dass du dich in deiner Probezeit bewährt hast?
Nachtrag 1: Erklärung Wikipedia reicht nicht aus, vermute ich https://de.wikipedia.org/wiki/Laufbahnbefähigung
Nachtrag 2: Auf einer spezielleren beamtenrechtlichen Seite stoße ich auch auf Laufbahnbefähigung und Bundesbeamtenrecht.
Du hast unter Landesbeamte geschrieben. Rätselhaft für mich.
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Re: Verbeamtung auf Lebenszeit
@ Dienstunfall_L
Ja ich habe ein Schriftstück meiner Stadtverwaltung bekommen, in dem steht dass ich mich in meiner Probezeit bewährt habe, von einem Amtsarzt festgestellt wurde, dass ich körperlich geeignet bin und das ich mir meine Urkunde zur Verbeamtung auf Lebenszeit am Tag X abholen kann. Als es dann soweit war hat man mir kurz vorher mitgeteilt, dass irgendetwas nicht korrekt ist und dies erstmal überprüft werden müsse. Meine Unterlagen wurden daraufhin zum Innenministerium gesendet, welches dann festgestellt hat, dass meine Laufbahnbefähigung fehlt. Diese Laufbahnbefähigung hätte durch meine Verwaltung eigentlich schon vor der Verbeamtung auf Probe einholen müssen, was Sie allerdings nicht getan haben. Ich war allerdings in dem Glauben dass alles i.O. sei...
Ich unterliege den Beamtenrecht von Sachsen-Anhalt. In dem im § 18 Abs. 2 steht:“ Die Befähigung von anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern ist auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Landespersonalausschuss festzustellen. „ und dies wurde einfach nicht gemacht.
Ja ich habe ein Schriftstück meiner Stadtverwaltung bekommen, in dem steht dass ich mich in meiner Probezeit bewährt habe, von einem Amtsarzt festgestellt wurde, dass ich körperlich geeignet bin und das ich mir meine Urkunde zur Verbeamtung auf Lebenszeit am Tag X abholen kann. Als es dann soweit war hat man mir kurz vorher mitgeteilt, dass irgendetwas nicht korrekt ist und dies erstmal überprüft werden müsse. Meine Unterlagen wurden daraufhin zum Innenministerium gesendet, welches dann festgestellt hat, dass meine Laufbahnbefähigung fehlt. Diese Laufbahnbefähigung hätte durch meine Verwaltung eigentlich schon vor der Verbeamtung auf Probe einholen müssen, was Sie allerdings nicht getan haben. Ich war allerdings in dem Glauben dass alles i.O. sei...
Ich unterliege den Beamtenrecht von Sachsen-Anhalt. In dem im § 18 Abs. 2 steht:“ Die Befähigung von anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern ist auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Landespersonalausschuss festzustellen. „ und dies wurde einfach nicht gemacht.
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Re: Verbeamtung auf Lebenszeit
Lass dich durch einen Fachanwalt beraten. Der muss auch nicht aus deinem Bundesland sein.123Torsten123 hat geschrieben: ↑21. Feb 2020, 21:57
Ich unterliege den Beamtenrecht von Sachsen-Anhalt. In dem im § 18 Abs. 2 steht:“ Die Befähigung von anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern ist auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Landespersonalausschuss festzustellen. „ und dies wurde einfach nicht gemacht.
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Re: Verbeamtung auf Lebenszeit
Nach einem Anwalt würde ich auch suchen und ein Vorgespräch führen.
Solange nichts Schriftliches vorliegt außer der Ernennung zum BaP und der Bestätigung der Bewährung in der Probezeit, ist es schwierig oder unmöglich, mehr zu unternehmen.
Nach https://dejure.org/gesetze/BeamtStG/11.html ist in einigen Fällen möglich, das Versäumte nachzuholen.
Solange nichts Schriftliches vorliegt außer der Ernennung zum BaP und der Bestätigung der Bewährung in der Probezeit, ist es schwierig oder unmöglich, mehr zu unternehmen.
Nach https://dejure.org/gesetze/BeamtStG/11.html ist in einigen Fällen möglich, das Versäumte nachzuholen.
Re: Verbeamtung auf Lebenszeit
Welcher Fall einer (nachträglich) heilbaren nichtigen Ernennung i.S.d. § 11 Abs. 1 BeamtStG sollte den vorliegen?Dienstunfall_L hat geschrieben: ↑22. Feb 2020, 17:38 Nach https://dejure.org/gesetze/BeamtStG/11.html ist in einigen Fällen möglich, das Versäumte nachzuholen.
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Re: Verbeamtung auf Lebenszeit
Die Frage der Nichtigkeit stellt sich hier nicht.
Die Ernennung beim TE ist natürlich rechtswidrig gewesen, da er die landesrechtlich vorgeschriebene Befähigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG nicht besitzt. Allerdings ist ein Verstoß dagegen nicht in den Nichtigkeitsgründen genannt, ergo ist die Ernennung nicht nichtig.
Allerdings könnte eine Rücknahme der Ernennung aufgrund der Rechtswidrigkeit nach § 12 BeamtStG in Betracht kommen, hier § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG in Gestalt des Landespersonalausschusses. Der Dienstherr soll seinen Hintern in Bewegung setzen und schleunigst den Landespersonalausschuss beteiligen, da ansonsten die Ernennung zum BaP zurückzunehmen ist (gebundene Entscheidung).
Die Ernennung beim TE ist natürlich rechtswidrig gewesen, da er die landesrechtlich vorgeschriebene Befähigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG nicht besitzt. Allerdings ist ein Verstoß dagegen nicht in den Nichtigkeitsgründen genannt, ergo ist die Ernennung nicht nichtig.
Allerdings könnte eine Rücknahme der Ernennung aufgrund der Rechtswidrigkeit nach § 12 BeamtStG in Betracht kommen, hier § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG in Gestalt des Landespersonalausschusses. Der Dienstherr soll seinen Hintern in Bewegung setzen und schleunigst den Landespersonalausschuss beteiligen, da ansonsten die Ernennung zum BaP zurückzunehmen ist (gebundene Entscheidung).
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Re: Verbeamtung auf Lebenszeit
Sorry, wenn der Hinweis ins Leere läuft. Danke für die Rückmeldung.