Nebenjob bei Vorruhestand erlaubt ?

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bernd41844
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Nebenjob bei Vorruhestand erlaubt ?

Beitrag von bernd41844 »

Unter uns Kollegen kam heute das Thema auf. Ich bin in eines der Postnachfolgeunternehmen als Beamter beschäftigt. Falls ich irgendwann mal in den Vorruhestand entlassen werde darf ich dann einen Minijobb bzw. Teilzeitjobb ausüben, oder ist das verboten. Ich meine nun nicht wieviel ich Steuerfrei
dazuverdienen kann, das müßte ich mich beraten lassen sondern ob es überhaupt verboten oder erlaubt ist. Weil ein Kollege meinte bei Dienstunfähigkeit
(Kaputt geschrieben vom Betriebsarzt) dürfte man das nicht ! Ich bin der Meinung zwischen Dienstunfähigkeit und Vorruhestand gibts bei Beamten einen Unterschied.
GFunkt
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Re: Nebenjobb bei Vorruhestand erlaubt ?

Beitrag von GFunkt »

bernd41844 hat geschrieben: 29. Jan 2020, 23:16 … darf ich dann einen Minijobb bzw. Teilzeitjobb ausüben, …
Ja.
AndyO
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Re: Nebenjobb bei Vorruhestand erlaubt ?

Beitrag von AndyO »

bernd41844 hat geschrieben: 29. Jan 2020, 23:16 Unter uns Kollegen kam heute das Thema auf. Ich bin in eines der Postnachfolgeunternehmen als Beamter beschäftigt. Falls ich irgendwann mal in den Vorruhestand entlassen werde darf ich dann einen Minijobb bzw. Teilzeitjobb ausüben, oder ist das verboten. Ich meine nun nicht wieviel ich Steuerfrei
dazuverdienen kann, das müßte ich mich beraten lassen sondern ob es überhaupt verboten oder erlaubt ist. Weil ein Kollege meinte bei Dienstunfähigkeit
(Kaputt geschrieben vom Betriebsarzt) dürfte man das nicht ! Ich bin der Meinung zwischen Dienstunfähigkeit und Vorruhestand gibts bei Beamten einen Unterschied.
Sogar ohne Konkurrenzverbot https://www.anwalt.de/rechtstipps/das-k ... 62213.html. Bei Dienstunfähigkeit wäre ich mit den Wochenstunden vorsichtig, sonst könnte eine Reaktivierung kommen.
GFunkt
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Re: Nebenjobb bei Vorruhestand erlaubt ?

Beitrag von GFunkt »

AndyO hat geschrieben: 30. Jan 2020, 07:31 Sogar ohne Konkurrenzverbot https://www.anwalt.de/rechtstipps/das-k ... 62213.html.
Aha. Und inwiefern soll das für Ruhestandsbeamte relevant sein?
Schremmlibng
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Re: Nebenjobb bei Vorruhestand erlaubt ?

Beitrag von Schremmlibng »

Hallo Bernd,
für die Nebentätigkeit ist es unerheblich, ob Du wegen DDU, ER oder was
weiß ich auch immer, im Vorruhestand bist. Du musst in diesem Fall deine
Nebentätigkeit "nur" bei Deinem Dienstherrn anzeigen - also bei der BAnst PT.
Es kann sein, dass es dort einen Vordruck gibt, ansonsten formlos mit den
Angaben der Tätigkeit, AG, wöchentliche Stunden usw. - einfach bei der
BAnst PT telefonisch/schriftlich nachfragen.

Eine Nebentätigkeit könnte ggf. untersagt werden, wenn z. B. ein Zusteller
bei Hermes in der Zustellung arbeiten möchte - in der Verwaltung dürfte der
Zusteller bei Hermes aber arbeiten :)
Nach der Anzeige der Tätigkeit kannst Du die Nebentätigkeit beginnen. Wenn
der Dienstherr Einwände hat, wird er sich melden. Ansonsten kannst du (fast)
alles machen was möglich ist.
Anrechnung der Höchstbeträge wäre dann wieder ein anderes Thema !

Ob der Dienstherr aus dem Grunde deiner Nebentätigkeit eine Untersuchung
wegen einer Reaktivierung einleitet, ist zwar möglich aber eher unwahrscheinlich.
Eine mögliche Nebentätigkeit hat rein rechtlich nichts mit einer Reaktivierung
zu tun und wird immer separat betrachtet. Fakt ist, das ein Beamter im
Vorruhestand eine Nebentätigkeit nur anzeigen muss und sich nicht genehmigen
lassen muss. Der Dienstherr kann im Übrigen nur in engen Grenzen eine Versagung
erteilen.
DFKR84
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Re: Nebenjobb bei Vorruhestand erlaubt ?

Beitrag von DFKR84 »

Die Höchstgrenzen werden dir auf Anfrage schriftlich mitgeteilt. Der Höchstbetrag aller Einkünfte steht auch in der gehaltsmitteilung
AndyO
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Re: Nebenjobb bei Vorruhestand erlaubt ?

Beitrag von AndyO »

GFunkt hat geschrieben: 30. Jan 2020, 07:37
AndyO hat geschrieben: 30. Jan 2020, 07:31 Sogar ohne Konkurrenzverbot https://www.anwalt.de/rechtstipps/das-k ... 62213.html.
Aha. Und inwiefern soll das für Ruhestandsbeamte relevant sein?
Bei Telekom im Servicebereich sicherlich...
GFunkt
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Re: Nebenjobb bei Vorruhestand erlaubt ?

Beitrag von GFunkt »

AndyO hat geschrieben: 30. Jan 2020, 12:41
GFunkt hat geschrieben: 30. Jan 2020, 07:37
AndyO hat geschrieben: 30. Jan 2020, 07:31 Sogar ohne Konkurrenzverbot https://www.anwalt.de/rechtstipps/das-k ... 62213.html.
Aha. Und inwiefern soll das für Ruhestandsbeamte relevant sein?
Bei Telekom im Servicebereich sicherlich...
Humbug, weil ihr Link darauf verweist, was für Arbeitnehmer gilt. Der TE ist aber Beamter bzw. die Fragestellung bezieht sich auf Ruhestandsbeamte.
Die einzig richtige Antwort stammt von Schremmlibng und die fußt auf § 105 BBG.
AndyO
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Re: Nebenjobb bei Vorruhestand erlaubt ?

Beitrag von AndyO »

GFunkt hat geschrieben: 30. Jan 2020, 15:44
AndyO hat geschrieben: 30. Jan 2020, 12:41
GFunkt hat geschrieben: 30. Jan 2020, 07:37
Aha. Und inwiefern soll das für Ruhestandsbeamte relevant sein?
Bei Telekom im Servicebereich sicherlich...
Humbug, weil ihr Link darauf verweist, was für Arbeitnehmer gilt. Der TE ist aber Beamter bzw. die Fragestellung bezieht sich auf Ruhestandsbeamte.
Die einzig richtige Antwort stammt von Schremmlibng und die fußt auf § 105 BBG.
So weit zum Humbug:

Ruhestandsbeamte dürfen für Wettbewerber arbeiten

Beamte im Ruhestand dürfen eine Erwerbstätigkeit auch dann ausüben, wenn sie damit in Konkurrenz zu ihrem früheren Dienstherren treten. Dies entschied das BVerwG am Donnerstag. Eine Erwerbstätigkeit könne nur dann untersagt werden, wenn sie nachteilige Rückschlüsse auf die frühere Amtsführung nahe lege.
Nach Ansicht der Richter des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sei zu berücksichtigen, dass Ruhestandsbeamte im Gegensatz zu aktiven Beamten kein Hauptamt mehr innehätten, auf dessen Erfordernisse sie noch Rücksicht nehmen müssten. Daher könne eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nur angenommen werden, wenn die Erwerbstätigkeit des Ruhestandsbeamten nachteilige Rückschlüsse auf seine frühere Amtsführung nahe lege. Insbesondere dürften Ruhestandsbeamte nicht für Personen oder Unternehmen tätig werden, mit deren Angelegenheiten sie in den letzten (hier: fünf) Jahren ihres aktiven Dienstes maßgeblich befasst gewesen seien (Urt. v. 26.06.2014, Az. 2 C 23.13).
Die Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten genieße Grundrechtsschutz. Daher könne deren Untersagung nicht durch das Interesse des Dienstherrn gerechtfertigt werden, vor der Konkurrenz durch Ruhestandsbeamte verschont zu bleiben.
Geklagt hatte ein Medizinprofessor, der nach seinem Eintritt in den Ruhestand pathologische Diagnostikleistungen, die er zuvor für ein Universitätsklinikum erbracht hatte, in einem eigenen Institut weiterführte. Seine ehemalige Dienstherrin hatte daraufhin versucht, ihm dies zu untersagen.

age/LTO-Redaktion (26.06.2014 )


https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... enzverbot/
GFunkt
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Re: Nebenjobb bei Vorruhestand erlaubt ?

Beitrag von GFunkt »

Der von Ihnen gepostete Link ist und bleibt Humbug, weil auf Arbeitnehmer gemünzt. Ansonsten ist das was Sie eben gepostet haben ja unbestritten.
Schremmlibng
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Re: Nebenjob bei Vorruhestand erlaubt ?

Beitrag von Schremmlibng »

Hallo zusammen,

das von Andy0 zitierte Urteil mit dem folgenden Ausschnitt, spiegelt
doch genau das wieder, was ich in meinem Beitrag geschrieben habe.
"...Insbesondere dürften Ruhestandsbeamte nicht für Personen oder
Unternehmen tätig werden, mit deren Angelegenheiten sie in den
letzten (hier: fünf) Jahren ihres aktiven Dienstes maßgeblich befasst
gewesen seien (Urt. v. 26.06.2014, Az. 2 C 23.13)."

Der Postzusteller im Vorruhestand darf meiner Meinung nach nicht
bei Hermes, UPS oder sonst einem Konkurrenten in der Postzustellung
arbeiten. Hier könnte der Dienstherr die Nebentätig untersagen. Ob
das allerdings in der Praxis von Dienstherrn so ausgelegt ist, wage ich
schwer zu bezweifeln.
Denn anderes wie in dem heute zitierten Urteil steht der Postzusteller
nicht in Konkurrenz zur Post sondern dessen Arbeitgeber !

Daraus abzuleitende Möglichkeit, dass der DH eine DU-Untersuchung
einleitet und die jährlich Meldung der Einkünfte aus der Nebentätigkeit
sind andere Baustellen und hier meines Wissens schon oft "durchgekaut"
worden.
AndyO
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Re: Nebenjob bei Vorruhestand erlaubt ?

Beitrag von AndyO »

Schremmlibng hat geschrieben: 31. Jan 2020, 11:50 Hallo zusammen,

das von Andy0 zitierte Urteil mit dem folgenden Ausschnitt, spiegelt
doch genau das wieder, was ich in meinem Beitrag geschrieben habe.
"...Insbesondere dürften Ruhestandsbeamte nicht für Personen oder
Unternehmen tätig werden, mit deren Angelegenheiten sie in den
letzten (hier: fünf) Jahren ihres aktiven Dienstes maßgeblich befasst
gewesen seien (Urt. v. 26.06.2014, Az. 2 C 23.13)."
Das Urteil sagt aber was Anderes aus. Zitat:

"Die ärztliche Tätigkeit, die der Kläger im Ruhestand ausübe, stehe in einem Zusammenhang mit der früheren dienstlichen Tätigkeit, weil sie sich qualitativ weitgehend mit den dienstlichen Aufgaben des Klägers vor Eintritt in den Ruhestand decke. Sie dürfe jedoch nicht untersagt werden, weil sie nicht geeignet sei, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Dies sei bei einer Tätigkeit von Ruhestandsbeamten nur der Fall, wenn sich daraus berechtigte Zweifel an der Integrität der früheren Amtsführung ergäben. Daher seien Ruhestandsbeamte zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet und dürften nicht für Dritte tätig werden, mit deren Angelegenheiten sie dienstlich befasst gewesen seien. Dagegen dürften sie ihre beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen nutzen und in Konkurrenz zum Dienstherrn treten."
Schremmlibng
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Re: Nebenjob bei Vorruhestand erlaubt ?

Beitrag von Schremmlibng »

Hallo AndyO,
ich weiß jetzt nicht was Du mir/uns mitteilen willst mit deiner Zitierung
und der Wiedergabe des Hinweis in dem zitierten Urteil.

Das dortige Urteil kannst Du im Übrigen nicht mit einer Nebentätigkeit
des Fragestellers vergleichen, der Kläger hatte sich selbständig gemacht.
Fakt ist, dass Ruhestandsbeamte zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet
sind und in dem Fall nicht für Andere tätig werden dürfen, mit deren
Angelegenheiten sie dienstlich befasst waren.
Ob das auf einen Postzusteller trifft, würde ich einmal bezweifeln und
dieser darf bei einem Konkurrenten seine Nebentätigkeit im vorzeitigen
Ruhestand ausüben. Wenn der Dienstherr diese aber versagt, wenn Du
sie ihm angezeigt hast, musst Du dagegen vorgehen - und zwar per
Widerspruch und Klage.

Aus der Praxis kenne ich zwei ehemalige Zusteller die eine solche Nebentätigkeit
durchführen - ich weiß natürlich nicht, ob sie die Nebentätigkeit beim
DH angezeigt haben. Auch kenne ich einen Servicemonteur, der bei
einem kleinen Elektrobetrieb eine Nebentätigkeit hat, die dann auch
technische Anschlüsse für Unitymedia durchführen. Es erfolgte ebenfalls
keine Untersagung.

Daher kann der Postzusteller bei Aldi an der Kasse sitzen und der Beamte
von der Telekom aus dem Backoffice als Fahrer im Seniorenheim ohne Anzeige
der Nebentätigkeit diesen Job ausführen.
Was beim DH angezeigt werden muss, ist der Verdienstnachweis. Denn nur
mit dem Nachweis der Entlohnung, kann der Dienstherr eine mögliche
Anrechnung und Kürzung der Pension vornehmen - daher ist jede Nebentätigkeit
bzw. deren Höhe der Entlohnung letztendlich dem DH mitzuteilen !


Was wäre jetzt noch unklar an dem Thema und der ursprünglichen Fragestellung ?
AndyO
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Re: Nebenjob bei Vorruhestand erlaubt ?

Beitrag von AndyO »

Schremmlibng hat geschrieben: 2. Feb 2020, 12:24 Aus der Praxis kenne ich zwei ehemalige Zusteller die eine solche Nebentätigkeit
durchführen - ich weiß natürlich nicht, ob sie die Nebentätigkeit beim
DH angezeigt haben. Auch kenne ich einen Servicemonteur, der bei
einem kleinen Elektrobetrieb eine Nebentätigkeit hat, die dann auch
technische Anschlüsse für Unitymedia durchführen. Es erfolgte ebenfalls
keine Untersagung.
Weil die Untersagung nicht im Fokus steht und die ehemalige Behörde deswegen nicht klagt. Und die Nebentätigkeit wird bei der BAnstPT angezeigt. Da ist die ehemalige Behörde ohnehin außen vor. Also das Gegenteil von dem, was du und GFunkT hier zu suggerieren versuchtest...
Schremmlibng
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Re: Nebenjob bei Vorruhestand erlaubt ?

Beitrag von Schremmlibng »

AndyO hat geschrieben: 2. Feb 2020, 14:53
Schremmlibng hat geschrieben: 2. Feb 2020, 12:24 Aus der Praxis kenne ich zwei ehemalige Zusteller die eine solche Nebentätigkeit
durchführen - ich weiß natürlich nicht, ob sie die Nebentätigkeit beim
DH angezeigt haben. Auch kenne ich einen Servicemonteur, der bei
einem kleinen Elektrobetrieb eine Nebentätigkeit hat, die dann auch
technische Anschlüsse für Unitymedia durchführen. Es erfolgte ebenfalls
keine Untersagung.
Weil die Untersagung nicht im Fokus steht und die ehemalige Behörde deswegen nicht klagt. Und die Nebentätigkeit wird bei der BAnstPT angezeigt. Da ist die ehemalige Behörde ohnehin außen vor. Also das Gegenteil von dem, was du und GFunkT hier zu suggerieren versuchtest...

Hallo AndyO,
ich weiß dass bei den Postnachfolgeunternehmen die BAnst PT der
Dienstherr ist und dort ist die Nebentätigkeit anzuzeigen !!!
Wo habe ich denn geschrieben, dass eine andere oder ehemalige
Behörde für diese Ruhestandsbeamten zuständig sei ???

Eine Nebentätigkeit die angezeigt oder (bei aktiven Beamten)
genehmigt werden muss/soll, wird immer geprüft - weil im Zweifelsfall
eine Untersagung erfolgen kann. Ob und was bei der BAnst PT im
Fokus steht, kann ich leider nicht sagen - nach deinem obigen
Hinweis, scheinst Du es aber zu wissen bzw. zu erahnen !
Auch klagt nicht die (ehemalige) Behörde - warum und gegen was denn ?
Sondern der (Ruhestands)-Beamte muss bei einer Versagung selber klagen.
Wie kommts Du drauf, dass eine Behörde in einem solchen Fall klagt,
denn die zuständige Behörde erlässt wenn überhaupt einen ablehnenden
Bescheid. Dagegen kann Widerspruch eingelegt werden und bei Ablehnung
muss der (Ruhestands)-Beamte dagegen klagen.
Hier wirfst Du meiner Meinung nach irgendwas durcheinander...

Ich weiß auch nicht, wie Du auch nur im Ansatz darauf kommst, dass das
hier das genaue Gegenteil von dem wäre, was ich hier schreibe ?
Und ich versuche auch nichts zu suggerieren, ganz im Gegenteil.

Aber kann es sein, dass Du mit Deinem Link etwas falsches versucht
hast zu suggerieren. Denn alleine die Überschrift deines Links:
"Das Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzverbot im Arbeitsverhältnis"
sagt doch schon, dass diese Info nur für Arbeitnehmer gedacht ist.
Hier suggerierst Du, dass diese Regelung für Beamte angewendet werden
kann.
Dem ist aber nicht so, da hier nur das BBG die richtige und entscheidende
Grundlage ist und sein kann !
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