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https://www.gew-bw.de/aktuelles/details ... ngszeiten/
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 18.12.2018, 4 S 1956/17Bei einer zum 01.04.2016 in den Ruhestand versetzten Beamtin ist § 66 Abs. 4 LBeamtVG Rechtgrundlage für den Kindererziehungsergänzungszuschlag und nicht § 50 b BeamtVG 2006.
Die Berechnung der Kappungsgrenze gemäß § 66 Abs. 6 LBeamtVG für den Kindererziehungsergänzungszuschlag ist im Wege der sogenannten Spitz-Berechnung vorzunehmen, d.h. monats- bzw. abschnittweise. Dabei verbietet sich allerdings eine Berechnung mit Dezimalmonaten.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=26330[/quote]
Trotz falscher Bescheide wird bislang nicht automatisch neu berechnet. Betroffene müssen sich selbst melden und eine Neuberechnung verlangen.
Meine Frage dazu ist, wird der Zuschlag für den Zeitraum ab Pensionsbeginns nachgezahlt oder macht das Verwaltungsrecht einen Strich durch die Rechnung, wenn man gegen seinen Pensionsbescheid keinen Widerspruch eingelegt hat?