§ 31 II Nr. 2 BLV - Anrechnung Dienstzeit
Moderator: Moderatoren
§ 31 II Nr. 2 BLV - Anrechnung Dienstzeit
Liebe Forumsteilnehmer,
meine Frage zielt auf den § 31 II Nr. 2 BLV ab.
Ich habe über fünf Jahre als Tarifbeschäftigter im höheren technischen Dienst bei einer Bundesverwaltung gearbeitet. In den fünf Jahren habe ich mich dazu entschlossen, ein Referendariat in dieser Bundesverwaltung zu beginnen. Zum heutigen Zeitpunkt arbeite ich bei dieser Verwaltung über sieben Jahre und mein Referendariat neigt sich langsam dem Ende. Da ich bereits über fünf Jahre in dieser Verwaltung in einer E13 und E14 gearbeitet habe, habe ich gedacht, dass der § 31 Absatz 2 Nummer 2 BLV bei mir zur Anwendung kommen könnte und ich die Probezeit auf 0 reduzieren könnte und gleich auf Lebenszeit verbeamtet werde und somit auf Probe überspringen könnte.
Durch den § 31 II BLV hat die Verwaltung ein Auswahlermessen. Da ich, wie oben angesprochen bereits angesprochen, fünf Jahre als Tarifbeschäftigter in dieser Verwaltung gearbeitet habe, bin ich der Auffassung, dass hier eine Ermessensreduktion auf 0 vorliegt und die Verwaltung mich direkt in auf Lebenszeit verbeamten muss. Leider sieht dies die Verwaltung das nicht ganz so und nimmt sich den Fall auch nicht an. Letztendlich verstreicht die Zeit um dies zur regeln. Es sind jetzt noch vier Wochen bis zum Ende des Referendariats und das Thema wurde noch nicht weiter bearbeitet. Letztendlich wird es sicherlich darauf hinauslaufen, dass die Zeit zu knapp ist und ich nicht mehr zu einem Amtsarzt für eine Untersuchung kann. Der Verwaltung wird dann sicherlich nur noch übrig bleiben, mich auf Probe zu verbeamten. Wie würdet ihr dies Beurteilen, hätte die Verwaltung damit einen Ermessensnichtgebrauch oder einen Ermessensfehlgebrauch gemacht, so dass ein Wiederruf sinnig wäre? Andernfalls würde dies ja zu einer Bestandskraft erwachsen.
Vielen Dank für euer Feedback
meine Frage zielt auf den § 31 II Nr. 2 BLV ab.
Ich habe über fünf Jahre als Tarifbeschäftigter im höheren technischen Dienst bei einer Bundesverwaltung gearbeitet. In den fünf Jahren habe ich mich dazu entschlossen, ein Referendariat in dieser Bundesverwaltung zu beginnen. Zum heutigen Zeitpunkt arbeite ich bei dieser Verwaltung über sieben Jahre und mein Referendariat neigt sich langsam dem Ende. Da ich bereits über fünf Jahre in dieser Verwaltung in einer E13 und E14 gearbeitet habe, habe ich gedacht, dass der § 31 Absatz 2 Nummer 2 BLV bei mir zur Anwendung kommen könnte und ich die Probezeit auf 0 reduzieren könnte und gleich auf Lebenszeit verbeamtet werde und somit auf Probe überspringen könnte.
Durch den § 31 II BLV hat die Verwaltung ein Auswahlermessen. Da ich, wie oben angesprochen bereits angesprochen, fünf Jahre als Tarifbeschäftigter in dieser Verwaltung gearbeitet habe, bin ich der Auffassung, dass hier eine Ermessensreduktion auf 0 vorliegt und die Verwaltung mich direkt in auf Lebenszeit verbeamten muss. Leider sieht dies die Verwaltung das nicht ganz so und nimmt sich den Fall auch nicht an. Letztendlich verstreicht die Zeit um dies zur regeln. Es sind jetzt noch vier Wochen bis zum Ende des Referendariats und das Thema wurde noch nicht weiter bearbeitet. Letztendlich wird es sicherlich darauf hinauslaufen, dass die Zeit zu knapp ist und ich nicht mehr zu einem Amtsarzt für eine Untersuchung kann. Der Verwaltung wird dann sicherlich nur noch übrig bleiben, mich auf Probe zu verbeamten. Wie würdet ihr dies Beurteilen, hätte die Verwaltung damit einen Ermessensnichtgebrauch oder einen Ermessensfehlgebrauch gemacht, so dass ein Wiederruf sinnig wäre? Andernfalls würde dies ja zu einer Bestandskraft erwachsen.
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- Ruheständler
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Re: § 31 II Nr. 2 BLV - Anrechnung Dienstzeit
Hallo,ich war als Tarifbeschäftigter bei der Bundeswehrverwaltung über 16 Jahre tätig,habe dann als Quereinsteiger in den mittleren technischen Dienst umgeschwenkt,die Tätigkeit war als Angestellter und dann als Beamter gleich,ich musste auch den Weg als Beamter auf Probe nehmen,mir wurde gesagt das sei formell anders nicht möglich,die Probezeit hat dann aber nur 6 Monate gedauert,dann wurde ich sofort nach Zuteilung einer Haushaltsstelle als BAL übernommen.
Gruß vom Ruheständler
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meine Eltern sagten damals immer wieder:Junge mach aus Deinem Leben was anständiges, Ergebnis : Feinmechaniker, Soldat,Arbeiter,Angestellter,Beamter,Pensionär,was soll ich noch vollbringen ? für kreative Vorschläge bin ich offen ...
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Re: § 31 II Nr. 2 BLV - Anrechnung Dienstzeit
Tarifbeschäftigter und höherer technischer Dienst schließen sich einander aus. Der höhere Dienst ist eine Beamtenlaufbahn, Du bist Tarifbeschäftigter.
Die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null sind Dir wahrscheinlich geläufig. Daher erläutere bitte Deine Auffassung und die Gründe, warum das Ermessen auf Null reduziert sein soll. Ich sehe keine Ermessensreduzierung auf Null.
Nein.
Ich sehe es so wie Deine Verwaltung.
Re: § 31 II Nr. 2 BLV - Anrechnung Dienstzeit
Hallo Anstor71, warum sträubst du dich gegen eine Verbeamtung auf Probe? Hast du die begründete Befürchtung, dass du dich in der Probezeit nicht bewähren könntest? Oder wo liegt das Problem?
Re: § 31 II Nr. 2 BLV - Anrechnung Dienstzeit
Ermessensunterschreitung-> Behörde handelt, ohne zu erkennen dass ihr Ermessen zusteht (Wir müssen den Antrag ablehnen, wir dürfen die Probezeit nicht verkürzen)
Ermessensüberschreitung-> Behörde wählt eine von der Rechtsnorm nicht gedeckte Rechtsfolge (Die Probezeit wird auf 12 Jahre verlängert)
Ermessensfehlgebrauch-> Behörde lässt sich von sachfremden Erwägungen leiten (Wir verkürzen die Probezeit nicht, weil die Frau vom Chef den nicht mag)
Ich sehe hier keinen Ermessensfehler seitens der Behörde und gebe Skeede uneingeschränkt recht, hier ist keine Ermessensreduzierung auf null zu erkennen (die sowieso den absoluten Ausnahmefall darstellt).
Re: § 31 II Nr. 2 BLV - Anrechnung Dienstzeit
Vielen Dank für eure Antworten.
@Ruheständler
6 Monate klingen schon einmal besser als 3 - 5 Jahre
@Skedee Wedee
Du hast recht, die Entgeltgruppen 13 - 15 für einen Diplomabschluss werden wirklich nicht als höhere Dienst bezeichnet. Dies wird in unserer Behörde anscheinend als Synonym verwendet. Gut zu wissen!
Aber auch als Tarifbeschäftigter hat man doch sicherlich die anrechenbaren Tätigkeiten nach §29 BLV ausgeübt. Als Beamter werde ich die selben Tätigkeiten ausüben, die ich bereits als Tarifbeschäftigter ausgeübt habe. Sollte doch eigentlich passen?
@Kerberos
Mir geht es eigentlich darum, dass die Zeiten für die Absicherung der Dienstunfähigkeit laufen, falls mir etwas passiert. Nach Aussage der Personalabteilung laufen diese erst ab der Lebenszeitverbeamtung. Daher möchte ich dies so früh wie möglich. Bewähren werde ich mich mit Sicherheit.
@Mask
Vielen Dank für die Klarstellung. Dann meine ich wohl die Ermessensunterschreitung bzw. Ermessensnichtgebrauch.
Ich persönlich bin der Auffassung, dass man sich mit den angesammelten Jahren dort als Tarifbeschäftigter schon bewährt hat. Die Grundlage hierzu bildet der §31 II Nr. 2. Für welchen Zweck ist dieser Paragraph sonst nach eurer Meinung geschaffen? Leider habe ich kein Kommentar zu diesem.
@Ruheständler
6 Monate klingen schon einmal besser als 3 - 5 Jahre
@Skedee Wedee
Du hast recht, die Entgeltgruppen 13 - 15 für einen Diplomabschluss werden wirklich nicht als höhere Dienst bezeichnet. Dies wird in unserer Behörde anscheinend als Synonym verwendet. Gut zu wissen!
Aber auch als Tarifbeschäftigter hat man doch sicherlich die anrechenbaren Tätigkeiten nach §29 BLV ausgeübt. Als Beamter werde ich die selben Tätigkeiten ausüben, die ich bereits als Tarifbeschäftigter ausgeübt habe. Sollte doch eigentlich passen?
@Kerberos
Mir geht es eigentlich darum, dass die Zeiten für die Absicherung der Dienstunfähigkeit laufen, falls mir etwas passiert. Nach Aussage der Personalabteilung laufen diese erst ab der Lebenszeitverbeamtung. Daher möchte ich dies so früh wie möglich. Bewähren werde ich mich mit Sicherheit.
@Mask
Vielen Dank für die Klarstellung. Dann meine ich wohl die Ermessensunterschreitung bzw. Ermessensnichtgebrauch.
Ich persönlich bin der Auffassung, dass man sich mit den angesammelten Jahren dort als Tarifbeschäftigter schon bewährt hat. Die Grundlage hierzu bildet der §31 II Nr. 2. Für welchen Zweck ist dieser Paragraph sonst nach eurer Meinung geschaffen? Leider habe ich kein Kommentar zu diesem.
Re: § 31 II Nr. 2 BLV - Anrechnung Dienstzeit
Gerne, dafür ist so ein Forum ja da.Anstor71 hat geschrieben: ↑25. Nov 2019, 17:43 @Mask
Vielen Dank für die Klarstellung. Dann meine ich wohl die Ermessensunterschreitung bzw. Ermessensnichtgebrauch.
Ich persönlich bin der Auffassung, dass man sich mit den angesammelten Jahren dort als Tarifbeschäftigter schon bewährt hat. Die Grundlage hierzu bildet der §31 II Nr. 2. Für welchen Zweck ist dieser Paragraph sonst nach eurer Meinung geschaffen? Leider habe ich kein Kommentar zu diesem.
Das dachte ich mir, damit verstehst du die Ermessensunterschreitung aber leider nicht richtig.
Wann immer eine Behörde ein Ermessen hat, liegt es auch in ihrem Ermessen zu sagen,"wir könnten schon, wir wollen aber nicht".
Das ist keine Unterschreitung, da sie ihr Ermessen erkannt hat, sie hat lediglich entschieden, davon keinen Gebrauch zu machen.
In deinem Fall ist es in vermutlich so (kenne das Laufbahnrecht des Bundes nicht und habe es jetzt auch nicht geprüft) das die Behörde es anrechnen könnte, wenn sie möchte. Wenn sie aber sagt, sie will nicht, so ist das zulässige Ermessensausübung.
Re: § 31 II Nr. 2 BLV - Anrechnung Dienstzeit
Muss die Behörde dann auch begründen, warum sie nicht möchte?
- Ruheständler
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Re: § 31 II Nr. 2 BLV - Anrechnung Dienstzeit
...vielleicht lag es auch daran das mir meine Lehrzeit 3 1/2 Jahre und die Zeit als Zeitsoldat verwendungsbezogen anerkannt wurden,wie sah denn die Zeit vor Deiner Tätigkeit als Tarifangestelleter aus ?
meine Eltern sagten damals immer wieder:Junge mach aus Deinem Leben was anständiges, Ergebnis : Feinmechaniker, Soldat,Arbeiter,Angestellter,Beamter,Pensionär,was soll ich noch vollbringen ? für kreative Vorschläge bin ich offen ...
Re: § 31 II Nr. 2 BLV - Anrechnung Dienstzeit
Vielen Dank für deine Antwort. So wie es aussieht, ist man dem Wohlwollen ausgeliefert. Eigentlich schade, ich dachte das Gesetz bringt was ...
Re: § 31 II Nr. 2 BLV - Anrechnung Dienstzeit
Noch habe ich keine Post bekommen, wie sie es anrechnen. Die Prüfung sollte seit einer Woche schon vorliegen. Ich glaube, der Personalbereich ist einfach überlastet.Ruheständler hat geschrieben: ↑26. Nov 2019, 00:04...vielleicht lag es auch daran das mir meine Lehrzeit 3 1/2 Jahre und die Zeit als Zeitsoldat verwendungsbezogen anerkannt wurden,wie sah denn die Zeit vor Deiner Tätigkeit als Tarifangestelleter aus ?
Ich habe mit meinem Diplom dort als Tarifbeschäftigter angefangen und werde nach dem Referendariat wohl fast die gleichen Tätigkeiten ausüben. Also viel wird sich nicht ändern. Früher wurde man „Kaltverformt“, heute ist zwingend eine zweijährige Deutschlandreise mit mehreren Prüfungen für die Verbeamtung erforderlich. Ich muss gestehen, ich habe in der Zeit viel dabei gelernt.
- Ruheständler
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Re: § 31 II Nr. 2 BLV - Anrechnung Dienstzeit
...bei mir war es damals 1989 so das meine damalige Dienststelle im ehemaligen Wehrbereich II zu viele unbesetzte Wechseldienstposten (vom Angestellten zum Beamten ) hatte, es wurde kräftig die Werbetrommel geschlagen damit genügend Wechselwillige sich melden,sicher hat die Dienststellenleitung das nicht nur für uns Beschäftigte getan,sondern die Eigenprofilierung war der Grund dafür.Also ein ein gewisses Maß an Protektion kann schon hilfreich sein...
Gruß vom Ruheständler
meine Eltern sagten damals immer wieder:Junge mach aus Deinem Leben was anständiges, Ergebnis : Feinmechaniker, Soldat,Arbeiter,Angestellter,Beamter,Pensionär,was soll ich noch vollbringen ? für kreative Vorschläge bin ich offen ...