Beihilfestelle reagiert nicht auf Widerspruch;
Moderator: Moderatoren
Beihilfestelle reagiert nicht auf Widerspruch;
Hallo!
Ich habe Widerspruch gegen eine Abrechnung der Beihilfestelle eingelegt. Leider reagiert die Beihhilfestelle null komma gar nicht auf meinen Widerspruch.
Wie ist das rechtlich? Was passiert, wenn WS eingelegt wird und die Behörde darauf nicht reagiert?
Vielen Dank schonmal!
Ich habe Widerspruch gegen eine Abrechnung der Beihilfestelle eingelegt. Leider reagiert die Beihhilfestelle null komma gar nicht auf meinen Widerspruch.
Wie ist das rechtlich? Was passiert, wenn WS eingelegt wird und die Behörde darauf nicht reagiert?
Vielen Dank schonmal!
Re: Beihilfestelle reagiert nicht auf Widerspruch;
Ich gehe mal davon aus, dass die Beihilfe extern ausgelagert ist.
Folgende Möglichkeiten:
A) Untätigkeitsklage einreichen
B) Dienst-/Fachaufsichtsbeschwerde
C) Präsidenten/Präsidentin (Leitung) der Behörde anschreiben und den Sachverhalt schildern
Folgende Möglichkeiten:
A) Untätigkeitsklage einreichen
B) Dienst-/Fachaufsichtsbeschwerde
C) Präsidenten/Präsidentin (Leitung) der Behörde anschreiben und den Sachverhalt schildern
Re: Beihilfestelle reagiert nicht auf Widerspruch;
Der Widerspruch ist bereits vom letzten Jahr.
Es handelt sich um einen WS wegen abgelehnter Kostenübernahme. Wenn die BH nun gar nicht reagiert, kann ich dann daraus einen Anspruch in irgendeiner Form ableiten?
Es handelt sich um einen WS wegen abgelehnter Kostenübernahme. Wenn die BH nun gar nicht reagiert, kann ich dann daraus einen Anspruch in irgendeiner Form ableiten?
Re: Beihilfestelle reagiert nicht auf Widerspruch;
Hast du einen Nachweis des Zugangs deines Widerspruchs?
Re: Beihilfestelle reagiert nicht auf Widerspruch;
Naja, den Email-Sendebericht.
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Re: Beihilfestelle reagiert nicht auf Widerspruch;
Nun ja, die Beihilfestelle hat vermutlich deswegen nicht reagiert, da diese sich immer noch vor Lachen kugeln.
Nach § 70 Abs. 1 VwGO ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Nach Deinen Ausführungen hast Du nicht formgerecht Widerspruch eingelegt, so dass der Bescheid der Beihilfestelle mittlerweile bestandskräftig geworden ist. Darüber hinaus kannst Du noch nicht einmal den Zugang des Widerspruchs bei der Beihilfestelle beweisen. Der Zugang ist aber unbeachtlich, da Dein Widerspruch schließlich nicht formgerecht ist.
Und nein, Du hast weder schriftlich, noch in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt. Eine "normale" E-Mail erfüllt insbesondere die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 VwVfG nicht.
Nach § 70 Abs. 1 VwGO ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Nach Deinen Ausführungen hast Du nicht formgerecht Widerspruch eingelegt, so dass der Bescheid der Beihilfestelle mittlerweile bestandskräftig geworden ist. Darüber hinaus kannst Du noch nicht einmal den Zugang des Widerspruchs bei der Beihilfestelle beweisen. Der Zugang ist aber unbeachtlich, da Dein Widerspruch schließlich nicht formgerecht ist.
Und nein, Du hast weder schriftlich, noch in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt. Eine "normale" E-Mail erfüllt insbesondere die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 VwVfG nicht.
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Re: Beihilfestelle reagiert nicht auf Widerspruch;
Hallo,
es ist genau so wie "Skedee Wedee" es beschreibt, ein Widerspruch per eMail an die Beihilfestelle ist k e i n Widerspruch.
Ich habe mir dafür einen De-Mail Account für eine einmalige Gebühr in Höhe 9,95 Euro eingerichtet.
Ich versende meine Beihilfeanträge/Rechnungen gescannt per De-Mail an die zentrale Scanstelle Beihilfe, jeweils per De-Mail Einschreiben mit Sende- und Empfangsbestätigung für 0,78 Euro.
Einfacher geht es nicht, genau so verfahre ich mit eventuellen Widersprüchen.
es ist genau so wie "Skedee Wedee" es beschreibt, ein Widerspruch per eMail an die Beihilfestelle ist k e i n Widerspruch.
Ich habe mir dafür einen De-Mail Account für eine einmalige Gebühr in Höhe 9,95 Euro eingerichtet.
Ich versende meine Beihilfeanträge/Rechnungen gescannt per De-Mail an die zentrale Scanstelle Beihilfe, jeweils per De-Mail Einschreiben mit Sende- und Empfangsbestätigung für 0,78 Euro.
Einfacher geht es nicht, genau so verfahre ich mit eventuellen Widersprüchen.
Re: Beihilfestelle reagiert nicht auf Widerspruch;
Dann könnte ich aber immernoch formgerecht WS einlegen, oder? Unsere BH verzichtet auf die Rechtsbehelfsbelehrung. Meines Wissens gilt dann WS-Frist 1 Jahr!?
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Re: Beihilfestelle reagiert nicht auf Widerspruch;
Sieht so aus.
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Re: Beihilfestelle reagiert nicht auf Widerspruch;
Wann ist der Beihilfebescheid vom letzten Jahr Dir zugestellt worden?
Wenn ich mir meine Beihilfebescheide ansehe, steht dort jedes Mal die Rechtsbehelfsbelehrung dabei. Sicher, dass es bei denen von Deiner Beihilfestelle nicht ebenso ist?
Wenn ich mir meine Beihilfebescheide ansehe, steht dort jedes Mal die Rechtsbehelfsbelehrung dabei. Sicher, dass es bei denen von Deiner Beihilfestelle nicht ebenso ist?
Re: Beihilfestelle reagiert nicht auf Widerspruch;
Ganz sicher! Ist nie eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei. Die BH ist bei uns abgegeben an einen Versicherungskonzern. Vielleicht deshalb!? Es ist ja soweit ich weiß eh strittig ob es sich bei einer BH-Abrechnung um einen Bescheid handelt. Gibt zumindest einiges an Rechtsprechung dazu.
Re: Beihilfestelle reagiert nicht auf Widerspruch;
Kannst ja prüfen, ob es sich um einen VA handelt.