Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch-Anpassung der PKV gem. § 199 VVG

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Geko100
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Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch-Anpassung der PKV gem. § 199 VVG

Beitrag von Geko100 »

Hallo an die Community,
ich bin Ende 50 und ledige Beamtin ohne Kinder in einer Berliner Landesbehörde mit einem derzeitigen Beihilfeanspruch von 50 %. Ich bin mit einem Tarif mit 20 % Erstattungsleistungen und einem Tarif mit 30 % Erstattungsleistungen (u.a. Tarifen) bei einer privaten Krankenversicherung zu insg. 50 % privat versichert.
Demnächst lasse ich mich unter Fortfall meiner Besoldung bis zum vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand beurlauben. Demzufolge fällt in diesem Zeitraum mein Beihilfeanspruch komplett weg, sodass ich mich zu 100 % krankenversichern muss. Ab Versetzung in den Ruhestand habe ich dann wieder einen Beihilfeanspruch (70 %).
In § 199 Abs. 2 VVG heißt es wie folgt: Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.

Daraus ist m.E. zu schlussfolgern, dass ich weiterhin wie eine Beihilfeberechtigte zu behandeln wäre, allerdings während der Zeit meiner Beurlaubung mit einem Beihilfeanspruch von 0 %. Demzufolge müsste gemäß dem Gesetzeswortlaut der Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so angepasst werden, dass dadurch … der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird und auf einen Versicherungsschutz von 100 % aufgestockt wird. Bei meiner PKV gibt es auch einen entsprechenden weiteren Tarif für Beihilfeberechtigte, nämlich einen mit einer Erstattungsleistung von (zusätzlichen) 50 %, der die Deckungslücke von 50 zu 100 % schließen würde.
Entsprechende vorab gestellte Anfragen an die Versicherung unter Erläuterung der Rechtslage, die ich diversen Kommentierungen zum § 199 VVG entnommen habe, mich zusätzlich mit diesem Tarif zu versichern, wurden abschlägig beantwortet. Stattdessen wurde mir ein anderer, völlig neuer Tarif angeboten (angeblich mit einer 100 %-igen Leistungszusage), der jedoch nach den mir übersandten Versicherungsbedingungen keinen 100-prozentigen Krankenversicherungsschutz beinhaltet.
Mittlerweile habe ich den Ombudsmann der privaten Krankenversicherungen eingeschaltet, aber das Verfahren kann noch Wochen dauern.
Hat jemand von euch Erfahrungen mit der Anpassung des Krankenversicherungsschutzes nach § 199 VVG auf 100 % beim vollständigen Wegfall der Beihilfe gemacht und kann mir davon berichten?
Vielen Dank und einen schönen Tag
Geko100
Gertrud1927
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Re: Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch-Anpassung der PKV gem. § 199 VVG

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo.
Dein Tarif für Beihilfeberechtigte um die Deckungslücke zu schliessen ist dafür vorgesehen wenn die Versicherung ihre Prozente zahlt und die Beihilfe nicht oder nicht voll zahlt. Mit diesem Tarif wird dann die Lückebis 100% geschlossen. Bei anderen Versicherungen heißt er Beihilfeergänzungstarif.
Du hast einen Beihilfetarif und da kannst Du auch als Beamtin ohne Beihilfeanspruch bleiben. Mußt nur anpassen lassen wie Du geschrieben hast. Dein Versicherungsschutz bleibt dann wie vorher. Da wird durch den Beihilfesatz nichts geändert.
Geko100
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Re: Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch-Anpassung der PKV gem. § 199 VVG

Beitrag von Geko100 »

Danke Gertrud1927, so sehe ich das auch, aber die Pkv bisher leider nicht. Ich habe heute ein Schreiben meiner PKV bekommen, dass sie den Fall aufgrund meiner Beschwerde beim Ombudsmann (endlich) ihrer Rechtsabteilung übergeben haben. Ich habe also noch Hoffnung, zu meinem Recht zu kommen.
Gertrud1927
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Re: Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch-Anpassung der PKV gem. § 199 VVG

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo.
Ich glaube Du hast mich falsch verstanden.
Ich kann mir nicht vorstellen das die Versicherung Deinen Beihilfetarif nich anpassen will. Die Anpassung betrifft aber nur die Leistungen wie Du sie bis jetzt auch hattest. Alles mehr nur mit Risikoprüfung und mehr Alterungsrückstellung.
Der Tarif mit der Deckungslücke von dem Du schreibst ist nur ein Beihilfeergänzungstarif. das paßt bei Dir nicht. Du hast ja keine Deckungslücke in der Beihilfe mehr. Erst wieder wenn Du dann in Pension bist.
Geko100
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Re: Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch-Anpassung der PKV gem. § 199 VVG

Beitrag von Geko100 »

M.E. ergibt sich die Deckungslücke aus den 50 % die ich jetzt schon habe als Versicherungsschutz zuzüglich 50 % die ich noch brauche, um einen 100-%igen Versicherungsschutz zu erreichen. In § 199 VVG heißt es ja gerade, dass man bei Wegfall der Beihilfe einen Anspruch auf Anpassung des Versicherungsschutzes hat, um den weggefallenen Beihilfeanspruch auszugleichen. Also wenn die 50 %, die ich jetzt habe, wegfallen, hätte ich doch einen Anpassungsanspruch auf insgesamt 100 %. Wenn der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach der Änderung gestellt wird, hat der Versicherer die Anpassung ohne Wartezeiten und Risikoprüfung vorzunehmen.
Vielleicht irre ich mich ja auch mit meiner rechtlichen Einschätzung, aber irgendwoher müssen die fehlenden 50 % ja kommen. Laut Kommentierungen zum VVG behält man für das, was man schon versichert hat, auch seine Altersrückstellungen. Nur der hinzukommende Prämienanteil kann nach dem derzeitigen Alter festgesetzt werden.
Gertrud1927
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Re: Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch-Anpassung der PKV gem. § 199 VVG

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo.Du schreibst.
Bei meiner PKV gibt es auch einen entsprechenden weiteren Tarif für Beihilfeberechtigte, nämlich einen mit einer Erstattungsleistung von (zusätzlichen) 50 %, der die Deckungslücke von 50 zu 100 % schließen würde.
Wenn Du Deinen Vertrag anpasst hast Du keine Deckungslücke. Den folgenden Tarif den Du gefunden hast tritt nicht dafür ein wenn Dein Beihilfesatz sich geändert hat oder weggefallen ist. Das wäre ein falsch angepasster Vertrag und keine Deckungslücke.
Geko100
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Re: Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch-Anpassung der PKV gem. § 199 VVG

Beitrag von Geko100 »

Sorry, ich glaube ich bin in diesem Fall etwas schwer von Begriff. Ein Vertrag besteht doch aus dem Abschluss von verschiedenen Tarifen. Wenn ein abgeschlossener Tarif z.B. eine Erstattung von 20 % vorsieht, dann werden 20 % der Heilbehandlung erstattet (wenn ich zum Beispiel ein berücksichtigungsfähiges Kind hätte). Fällt die Beihilfe für das Kind weg und ich nur noch 50 % Beihilfeanspruch anstatt 80 % hätte, bräuchte ich auch einen zusätzlichen Tarif, der die weggefallenen 30 % abdeckt. Wie kann man denn einen Vertrag „anpassen“, ohne einen neuen Tarif dazu zu versichern?
Torquemada
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Re: Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch-Anpassung der PKV gem. § 199 VVG

Beitrag von Torquemada »

Geko100 hat geschrieben: 31. Okt 2019, 05:46 ...... Fällt die Beihilfe für das Kind weg und ich nur noch 50 % Beihilfeanspruch anstatt 80 % hätte, bräuchte ich auch einen zusätzlichen Tarif, der die weggefallenen 30 % abdeckt. ....
Offenbar hast du das System wirklich nicht verstanden. Du brauchst keinen "zusätzlichen Tarif". Der Beitrag deines Tarifs ändert sich nur. Bevor du ein Kind hattest, zahltest du z.B. 200 Euro, dann nur noch 80 Euro. Ohne Kind dann wieder 200 Euro (nur ein Beispiel).
Geko100
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Re: Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch-Anpassung der PKV gem. § 199 VVG

Beitrag von Geko100 »

Ok, danke. Aber dann hat meine PKV das System ebenfalls nicht verstanden, denn die haben mir zu meinem Anpassungsantrag geschrieben: Sie bräuchten einen Tarif 100, den haben wir aber nicht und müssen ihn auch nicht auflegen. Daher lehnen wir Ihren Anpassungsanspruch ab. (Vorher haben sie mir schon einen völlig neuen Tarif mit schlechteren Leistungen angeboten)
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Re: Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch-Anpassung der PKV gem. § 199 VVG

Beitrag von Kerberos »

Geko100 hat geschrieben: 29. Okt 2019, 15:12
Demzufolge fällt in diesem Zeitraum mein Beihilfeanspruch komplett weg, sodass ich mich zu 100 % krankenversichern muss.
Ist das so?

Im § 35e Beurlaubung ohne Dienstbezüge des LBG Berlin steht in Abs. 8 : "Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 4 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen."
Geko100
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Re: Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch-Anpassung der PKV gem. § 199 VVG

Beitrag von Geko100 »

Leider ja. Beurlaubungen sind jetzt in § 55 LBG geregelt und der Beihilfeanspruch besteht leider nur bei Beurlaubung zur Betreuung von Kindern unter 18 und pflegebedürftigen Angehörigen. Bei Beurlaubungen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen besteht leider kein Beihilfeanspruch. Das war im alten LBG in § 35 e aber auch schon so geregelt.
Torquemada
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Re: Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch-Anpassung der PKV gem. § 199 VVG

Beitrag von Torquemada »

Niemand hat geschrieben: 31. Okt 2019, 13:52 Nur mal aus Neugier. Wie finanziert man den diesen mehrjährigen UoB? Eine andere entgeltliche Nebentätigkeit darf man ja nicht ausüben.
Ich kenne einige Leute, die mit 60 nicht mehr arbeiten müssen. Das gibt es. Privatier mit Geld eben...

Eine Lösung über Altersteilzeit oder eine massive Reduzierung der Arbeitszeit ist auch eine elegante Art den Beihilfeanspruch zu erhalten.
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Ruheständler
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Re: Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch-Anpassung der PKV gem. § 199 VVG

Beitrag von Ruheständler »

Torquemada hat geschrieben: 31. Okt 2019, 18:51 Das gibt es. Privatier mit Geld eben...
...oder einen finanziell besser gestellten Partner ;) ,das soll es hin und wieder auch geben,da kann man dann schon eine längere Zeit UoB aushalten... :mrgreen:
meine Eltern sagten damals immer wieder:Junge mach aus Deinem Leben was anständiges, Ergebnis : Feinmechaniker, Soldat,Arbeiter,Angestellter,Beamter,Pensionär,was soll ich noch vollbringen ? für kreative Vorschläge bin ich offen ... :mrgreen:
Geko100
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Re: Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch-Anpassung der PKV gem. § 199 VVG

Beitrag von Geko100 »

Bei mir sind es sparsame Eltern, die nun leider beide verstorben sind und mir etwas Geld hinterlassen haben. Und anstatt materieller Dinge kaufe ich mir lieber Zeit...
Geko100
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Re: Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch-Anpassung der PKV gem. § 199 VVG

Beitrag von Geko100 »

Juhu, die Sache ist geklärt! Nachdem nun die PKV endlich ihre Rechtsabteilung eingeschaltet hat (oder wegen meiner Beschwerde beim Ombudsmann einschalten musste), habe ich heute ein Schreiben erhalten, dass sie mir den begehrten 50 % Ergänzungsbeihilfetarif nach erneuter Prüfung nun doch anbieten können. Anpassen heißt also auch, dass man einen neuen Tarif, zusätzlich zu den bestehenden Tarifen, bekommen kann...
Danke für Eure Unterstützung!
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