Behandlung in der Praxis von Verwandten

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carlosjonas
Beiträge: 4
Registriert: 13. Okt 2009, 21:18
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Behandlung in der Praxis von Verwandten

Beitrag von carlosjonas »

Hallo,
erstmal guten Tag allerseits; denn ich bin brandneu in diesem Forum.
Jetzt mein Problem:
Nach meinem Kenntnisstand sind Behandlungen durch nahe Verwandte (Eltern oder Kinder) nicht beihilfefähig.
So zumindestens hat mich mein Orthopäde, bei dem ich wegen meiner WDB in Dauerbehandlung bin, schon vor langer Zeit informiert.
Jetzt habe ich mich zu einer Reha-Behandlung nach einer nicht durch die WDB veranlassten Operation angemeldet.
Dort wurde ich aber so informiert:
Es trifft zwar zu, dass eine Behandlung durch nahe Verwandte nicht beihilfefähig ist.
ABER: die Behandlung durch eine fremde Person in der Praxis eines nahen Verwandten IST beihilfefähig; es muss auf der Rechnung nur vermerkt sein:
"Die Behandlung erfolgte durch Herrn XYZ".
Das würde für mich bedeuten, dass ich zur physiotherapeutischen Behandlung nicht mehr 20 km in eine fremde Praxis fahren muss, sondern mich hier am Ort in der Praxis meines Sohnes durch einen seiner angestellten Therapeuten behandeln lassen kann!

Kann mir das jemand bestätigen, möglichst mit Angabe der Stelle im Beihilferecht, wo das geregelt ist?

Herzlichen Dank im Voraus
carlosjonas
Aufgrund einer WDB schwerkriegsbeschädigt (100%) und Merkmal "G"
jpbecker
Beiträge: 2
Registriert: 27. Mai 2009, 09:25
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Beitrag von jpbecker »

Zunächst sollte man einmal wissen, was genau unter den Begriff "nahe Verwandte" fällt. Im Beihilfeantrag ist in der Regel hierzu schon was ausgeführt, also z.B. Elternteil, Kind oder Ehegatte.

Trifft es zu, dass der danach näher definierte "nahe Verwandte" der Behandler ist, wären zunächst nur die Sachkosten nach dem DKGNT beihilfefähig.

ABER: wenn die Behandlung in einer Gemeinschaftspraxis erfolgt, wie will denn die Beihilfestelle beweisen können, dass die Behandlung nicht durch den Praxispartner, sondern durch den nahen Angehörigen erfolgt ist? Das wird unheimlich schwierig werden und mal ganz im Ernst: die Beihilfestelle ist keine Ermittlungsbehörde. Und im Falle einer Gerichstverhandlung würde diese Argumentation ganz schnell kippen mit der Folge, dass die Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden müssen.

Als ehemaliger Sachbearbeiter Beihilfe habe ich anfangs grundsätzlich nachgehakt (jung, dynamisch usw.), später dann aber nur noch stichprobenartig. Denn man konnte davon ausgehen, dass immer der Praxispartner als Behandler genannt wurde, teilweise wurde das sogar später belegt (Buchhaltung). Und wenn auch noch der von Ihnen genannte Vermerk drauf steht... hab ich erst gar nicht mehr nachgeprüft.
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carlosjonas
Beiträge: 4
Registriert: 13. Okt 2009, 21:18
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Beitrag von carlosjonas »

Hallo jpbecker,

herzlichen Dank für die schnelle Antwort.

Du hast eine PN!

Einen schönen Abend noch
carlosjonas
Aufgrund einer WDB schwerkriegsbeschädigt (100%) und Merkmal "G"
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