ich bin neu hier und habe zugleich eine wichtige Frage an euch

Und zwar fange ich im September eine Ausbildung im Landratsamt in Bayern an. Im Bayerischen Recht habe ich Paragraph 10 gefunden, welcher über Dienstbefreiungen handelt. Ich füge die Auszüge bei.
- Paragraph 10 (1) Nr. 3 d, aa + cc
Dienstbefreiung unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn kann bewilligt werden
aa)
eines Angehörigen, soweit die Person in demselben Haushalt lebt,
1 Arbeitstag im Kalenderjahr
cc)
einer Betreuungsperson, wenn Beamte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, selbst übernehmen müssen,
1In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d kann Dienstbefreiung nur gewährt werden, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. aa und bb der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Beamten zur vorläufigen Pflege notwendig ist. 2Die Dienstbefreiung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Meine Mutter ist schwer krank und ich kann sie nur schweren Herzens „alleine“ lassen.
Meine Mama, mein Papa und ich wohnen alle zusammen, aber meine Papa geht ebenfalls arbeiten.
Denkt ihr der Paragraph greift bei mir?
Bei Absatz 3D cc bin ich mir nicht ganz sicher, da meine Mutter und ich nicht zu zweit wohnen.
Danke für eure Zeit und Hilfe! Einen schönen Tag noch
