Wenn man früher in Pension geht, werden einem jährlich 3,6 % der Pension abgezogen. Viele Beamte haben ja vor Ihrer Beamtenlaufbahn noch als Angestellte oder Arbeiter in die Rentenkasse eingezahlt und sich dadaurch einen (kleinen) RENTENanspruch erworben. Die Höhe dieser erworbenen Rente geht dem Beamten jährlich zu. Diesen Rentenanspruch erhält man nicht, wenn man die volle Pension bekäme um einer "Überversorgung" zu entgehen.
Wie ist der Fall, wenn ich die Pension um 3,6 %, 7,2 % oder 10,8% gekürzt bekäme? Steht mir dann dieser erworbene Rentenbeitrag zu?
Versorgung - Pensions-(kürzung) und Ausgleich durch erworbene Rente
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Re: Versorgung - Pensions-(kürzung) und Ausgleich durch erworbene Rente
Ein erworbener Rentenanspruch fällt niemals weg. Gekürzt werden ggf. nur die (beamtenrechtlichen) Versorgungsbezüge bei Überschreiten der maßgeblichen Höchstgrenze gem. § 55 BeamtVG. Ist das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert (§ 14 Abs. 3 BeamtVG), vermindert sich auch die maßgebliche Höchstgrenze nach § 55 BeamtVG entsprechend (§ 55 Abs. 2 S. 2 BeamtVG).
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Re: Versorgung - Pensions-(kürzung) und Ausgleich durch erworbene Rente
Der Rentenanspruch besteht ab erst ab 65+, vorher wird die Pension ungekürzt ausgezahlt.
Der Rententräger bezahlt zur Rente zusätzlich einen kleinen Zuschuss für die Krankenkasse. Der errechnet sich aus dem Rentenbetrag, davon 14,6%. Der Anspruch wird halbiert und ausgezahlt. Er wird nicht auf die Pension angerechnet.
Der Rententräger bezahlt zur Rente zusätzlich einen kleinen Zuschuss für die Krankenkasse. Der errechnet sich aus dem Rentenbetrag, davon 14,6%. Der Anspruch wird halbiert und ausgezahlt. Er wird nicht auf die Pension angerechnet.