GFunkt hat geschrieben: ↑11. Mär 2019, 10:05
Erhalten Beamte in Berlin denn keine Bezügemitteilungen? Daraus müsste sich doch zweifelsfrei ergeben, in welcher Höhe Sie Dienstbezüge erhalten bzw. wie sich diese zusammensetzen.
Bezügemitteilungen gibt es sogar in Berlin, aber immer wieder gibt es auch Leute, die mit einer nackten Zahl nichts anfangen können, ihr auf den ersten Blick nicht ansehen, wie sie sich aus (z. B.) sechs anderen Zahlen berechnet. Dieses Phänomen ist gar nicht so selten, geht mir genauso, deshalb bin ich vor vielen Jahren dazu übergegangen den mir anvertrauten Besoldungsempfängern Änderungen von Ausgleichszulagen im Detail zu erläutern. Schade, dass sich das nicht allgemein durchgesetzt hat.
@tinajot
Tut mir leid, ich hatte die Antwort vom 27.02. nicht gesehen, bin erst jetzt darauf aufmerksam geworden. Rechtsgrundlage für die Ausgleichszulage ist § 13 Abs. 2 BBesG (in der Überleitungsfassung für Berlin). Sie wird nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 berechnet, der entscheidende Satz lautet
"Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten."
In der Stellenausschreibung ist das schön erläutert:
Die Ausgleichszulage ist dynamisch, d.h. sie wird bei jeder Änderung der Dienstbezüge neu ermittelt durch Gegenüberstellung der neuen geänderten Dienstbezüge und der alten geänderten Dienstbezüge. So habe ich das auch in Erinnerung (beim Bund gibt es diese Regelung ja seit 1.07.2009 nicht mehr). Wenn ich wieder im Dienst bin - das kann allerdings noch ein paar Tage dauern - schaue ich nach, was ich in meinen alten Unterlagen noch noch dazu finde. Das BMI hat sich ja sicher mal dazu geäußert.
@afo
Schön. dass Sie den Absprung geschafft haben (jetzt ist mir klar, weshalb von Ihrer ex-Dienststelle zuletzt soviel Müll kam. *rofl*)
Da der Wechsel aus einem "dienstlichen Grund" erfolgt (die Besetzung einer dort ausgeschriebenen Stelle), sieht § 13 Abs. 1 des aktuellen BBesG für Sie eine Ausgleichszulage in Höhe der weggefallenen Stellenzulage vor. Dass sie auf zwei Jahre befristet ist, hat wahrscheinlich nichts zu bedeuten, das Abrechnungsprogramm verlangt ein Enddatum. So wie ich das Brandenburgisches Besoldungsgesetz verstehe, endet der Anspruch wohl mit der Versetzung.