Hallo,
ich habe mich durch Gesetze und Ausführungsvorschriften gequält, aber keine eindeutige Antwort gefunden.
Sachlage: Ich war 1999 - 2011 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr als Offizier mit Enddienstgrad Hauptmann, BesG A12/2. Seitdem in der privaten Wirtschaft tätig. Ich habe eine Möglichkeit auf Verbeamtung in Bayern in zwei Jahren, BesG der Planstelle A13Z.
Meine Frage: Wird mir für die Ersteinstufung meine Vordienstzeit anerkannt bzw. der Dienstbeginn fiktiv vorverlegt? Welche Auswirkung hat das auf die tatsächliche Einstufung?
Vielen Dank schonmal für alle Informationen oder Hinweise.
Einstufung mit Vordienstzeit Bundeswehr
Moderator: Moderatoren
-
- Beiträge: 12
- Registriert: 20. Jun 2018, 11:43
- Behörde:
Re: Einstufung mit Vordienstzeit Bundeswehr
Hallo,
ich weiß leider nicht, wie es sich mit der "Dienstunterbrechung" verhält. Bei mir war es so,( Dienstzeit Bund 2001-2016), das der neue Dienstherr (Kommunalverwaltung), die Dienstzeit voll anerkannt hat. Also Erfahrungsstufe vollumpfänglich erhalten geblieben. Dienstbeginn war somit 01.09.2001 und läuft bis spätestens zum 17.10.2044 durch.
Glück auf.
ich weiß leider nicht, wie es sich mit der "Dienstunterbrechung" verhält. Bei mir war es so,( Dienstzeit Bund 2001-2016), das der neue Dienstherr (Kommunalverwaltung), die Dienstzeit voll anerkannt hat. Also Erfahrungsstufe vollumpfänglich erhalten geblieben. Dienstbeginn war somit 01.09.2001 und läuft bis spätestens zum 17.10.2044 durch.
Glück auf.
Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. 

Re: Einstufung mit Vordienstzeit Bundeswehr
Die Antwort findet sich in § 28 Absatz 1 Nr. 2 Bundesbesoldungsgesetz:
(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt:
1. (...)
2. Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit (...)
Re: Einstufung mit Vordienstzeit Bundeswehr
@Termini: Wenn ich mir §1 BBesG anschaue dürfte die Vorschrift für Landesbeamte nicht einschlägig sein.
Der Art. 30 (4) BayBesG müsste nach meinem Verständnis auch in Verbindung mit der zugehörigen Verwaltungsvorschrift eigentlich das ganze abdecken. Allerdings ist für mich - als nicht-Beamtenrechtler - die Formulierung so schwammig, dass mein konkreter Fall (ausgeschieden A12, 8 Jahre Pause, Eintritt als A13) für mich nicht eindeutig ersichtlich ist.
Ich habe inzwischen folgende Weisung des Finanzministeriums gefunden. Meiner Ansicht nach sollte Beispiel 3 im wesentlichen meiner Fallkonstellation entsprechen und somit eine Muss-Einstufung in Stufe 8 bedeuten. Kann das jemand bestätigen?
http://www.dienstrecht.bayern.de/gesetz/erlaeuterungen/stufenfestsetzung.pdf
Interessant wäre dann noch, ob ggf. meine zwischenzeitliche - eigentlich förderliche - Berufserfahrung anerkannt werden könnte. Das wären dann nochmal bis zu zwei Stufen...
Der Art. 30 (4) BayBesG müsste nach meinem Verständnis auch in Verbindung mit der zugehörigen Verwaltungsvorschrift eigentlich das ganze abdecken. Allerdings ist für mich - als nicht-Beamtenrechtler - die Formulierung so schwammig, dass mein konkreter Fall (ausgeschieden A12, 8 Jahre Pause, Eintritt als A13) für mich nicht eindeutig ersichtlich ist.
Ich habe inzwischen folgende Weisung des Finanzministeriums gefunden. Meiner Ansicht nach sollte Beispiel 3 im wesentlichen meiner Fallkonstellation entsprechen und somit eine Muss-Einstufung in Stufe 8 bedeuten. Kann das jemand bestätigen?
http://www.dienstrecht.bayern.de/gesetz/erlaeuterungen/stufenfestsetzung.pdf
Interessant wäre dann noch, ob ggf. meine zwischenzeitliche - eigentlich förderliche - Berufserfahrung anerkannt werden könnte. Das wären dann nochmal bis zu zwei Stufen...
Re: Einstufung mit Vordienstzeit Bundeswehr
Du hast natürlich Recht. Das war mein Fehler.
Die Frage ist natürlich nach dem bayerischen Besoldungsgesetz zu beantworten und zwar nach Artikel 31 Absatz 1 Nr. 2 b) und Artikel 30 Absatz 4. Du hast freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz geleistet. Darunter fällt jedenfalls der Dienst als Soldat auf Zeit. Die dort zurückgelegte Zeit wird bei der erstmaligen Festsetzung der Erfahrungsstufe zu berücksichtigen sein.
Die Frage ist natürlich nach dem bayerischen Besoldungsgesetz zu beantworten und zwar nach Artikel 31 Absatz 1 Nr. 2 b) und Artikel 30 Absatz 4. Du hast freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz geleistet. Darunter fällt jedenfalls der Dienst als Soldat auf Zeit. Die dort zurückgelegte Zeit wird bei der erstmaligen Festsetzung der Erfahrungsstufe zu berücksichtigen sein.