Liebe Forumsteilnehmer,
eine befreundete Beamtin beschrieb folgende Situation: Beamtin A ist von der DRV (Dt. Rentenversicherung , dort Beamtin 4,5Jahre gewesen mit Einstieg als A14) (wegen privaten Gründen) ins ZBFS (Zentrum Bayern Familie und Soziales, seit 01.01.2017) gewechselt. Mittlerweile dort 2 Mal beurteilt (zuletzt 12 Punkte, laut PM (=Personalmanagement) höchst mögliche Bewertung von den Mitarbeitern, da nicht leitend). Sie hat nach Aufstiegsmöglichkeit in A15 angefragt. Ihr wurde mitgeteilt, dass die Aufstiegszeit nun von neuen beginnt und die zurückgelegten Zeiten zwar auch im öffentlichen Dienst aber eben bei DRV nicht dazu gezählt werden, da sie das nicht anrechnen. Ist es stimmig so? Hat jemand einen besseren Rat, als das so einfach zu akzeptieren.
Wird dann die Wartezeit für den Anspruch auf Ruhegehalt bei dauerhafter DU auch nicht akzeptiert (sprich beginnt erst ab da (ZBFS-Beginn) zu laufen)?
Danke im Voraus!
Aufstieg A15
Moderator: Moderatoren
Re: Aufstieg A15
Was bitte soll mit „Aufstiegszeit“ gemeint sein? Vielleicht liege ich falsch, aber das hört sich für mich so an, als ob die betroffene Dame (und auch deren Personalstelle ???) der Meinung ist, es müsse nur genügend Zeit vergangen sein, bis sie automatisch von A14 nach A15 befördert wird. Da wäre nach meiner unmaßgeblichen Auffassung der Grundgedanke schon falsch, weil (mit dem Segen der Rechtsprechung bis hinauf zum Bundesverwaltungsgericht) die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgt und die Feststellungen hierfür in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen sind. Wenn überhaupt, könnte m.E. die Zeit seit der letzten Beförderung als allerletztes Hilfskriterium vielleicht dann herangezogen werden, wenn ansonsten vollkommen gleich geeignete, sprich beurteilte, Bewerber vorhanden sind.
Re: Aufstieg A15
Guten Abend,
danke für die Antwort!
nun es gibt natürlich nichts schriftliches. Aber die Eignung/Befähigung und die fachliche Leistung stimmen. Eine entsprechende Stelle gibt es auch, kein weiterer Bewerber. Eigentlich war die Stelle "zugesagt" (auch der Abteilungsleiter ist dafür), allerdings hat jetzt die PM aber gemeint, da man von einer anderen Behörde (dort aber auch Beamtin gewesen) kommt, sei die Zeit (Wartezeit?? es tut mir leid, ich weiss es nicht, wie es korrekt heißt) nicht erfüllt. Die Beamtin hat es ja auch gedacht, dass es nach Eignung geht, aber nach der Zeit?
danke für die Antwort!
nun es gibt natürlich nichts schriftliches. Aber die Eignung/Befähigung und die fachliche Leistung stimmen. Eine entsprechende Stelle gibt es auch, kein weiterer Bewerber. Eigentlich war die Stelle "zugesagt" (auch der Abteilungsleiter ist dafür), allerdings hat jetzt die PM aber gemeint, da man von einer anderen Behörde (dort aber auch Beamtin gewesen) kommt, sei die Zeit (Wartezeit?? es tut mir leid, ich weiss es nicht, wie es korrekt heißt) nicht erfüllt. Die Beamtin hat es ja auch gedacht, dass es nach Eignung geht, aber nach der Zeit?
Re: Aufstieg A15
Such im bayr. LBG mal nach Erprobungszeit. Ich weiß nicht, was da geregelt ist. In Nds. beträgt die Erprobungszeit für A 15 6 Monate. Eine andere Wartezeit gibt es nicht. Dazu auch ein Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 17.01.17 -2 Bvl.1/10 -
Ihre Bekannte müsste die Aufgaben nach A15 allerdings auch wahrnehmen. Das geht jetzt aus ihrem Text nicht so hervor.
Ihre Bekannte müsste die Aufgaben nach A15 allerdings auch wahrnehmen. Das geht jetzt aus ihrem Text nicht so hervor.
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Re: Aufstieg A15
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLlbG-17
Hallo zusammen,
wenn ich es richtig sehe, dann sieht das bayr. Laufbahnrecht gewisse Dienstzeiten (3 Jahre seit der letzten Beförderung) vor. Bin aber aus NRW. In NRW haben wir auch eine
„Stehzeit“ im Laufbahnrecht für eine Beförderung nach A 15 und aufwärts.
Wahrscheinlich ist das gemeint.
Nach meiner Meinung ist es nicht zulässig, die Dienstzeit neu beginnen zu lassen. Mit der Versetzung von der Körperschaft, ich gehe davon aus, dass die Beamten der bayr. DRV-Träger keine Staatsbeamten mehr sind wie früher, wird das bestehende Beamtenverhältnis fortgesetzt.
Hallo zusammen,
wenn ich es richtig sehe, dann sieht das bayr. Laufbahnrecht gewisse Dienstzeiten (3 Jahre seit der letzten Beförderung) vor. Bin aber aus NRW. In NRW haben wir auch eine
„Stehzeit“ im Laufbahnrecht für eine Beförderung nach A 15 und aufwärts.
Wahrscheinlich ist das gemeint.
Nach meiner Meinung ist es nicht zulässig, die Dienstzeit neu beginnen zu lassen. Mit der Versetzung von der Körperschaft, ich gehe davon aus, dass die Beamten der bayr. DRV-Träger keine Staatsbeamten mehr sind wie früher, wird das bestehende Beamtenverhältnis fortgesetzt.