Torquemada hat geschrieben: ↑10. Feb 2019, 23:25
Würde mich als Vater von drei Kindern interessieren, wie das mit dem Familienzuschlag 1 und 2 real aussieht. Bestandsschutz für den bisherigen Verheiratetenzuschlag?
Konkrete Zahlen scheint es ja leider noch nicht zu geben. Habe gelesen, der Verheiratetenzuschlag würde halbiert werden, Zuschläge für Kind 1 und 2 sollen angeblich "deutlich" erhöht werden. In Summe bleibt es also (hoffentlich!) beim Alten.
Zum Bestandsschutz ist aber § 74 (neu) interessant:
§ 74
Übergangsregelung zum Familienzuschlag
(1) Verringern sich durch die Änderung der §§ 39 und 40 zum 1.
September 2020 die Bezüge, erfolgt ein Ausgleich durch eine ruhegehaltfähige
Überleitungszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Summe der nach § 40 im September 2020 zustehenden Familienzuschläge und dem Familienzuschlag, der nach § 40 in der bis 31. August 2020 geltenden Fassung im September 2020 zugestanden hätte, gezahlt. Soweit die Überleitungszulage für entfallende Kinderanteile im Familienzuschlag gezahlt wird, ist sie nicht ruhegehaltfähig.
(2) Die Überleitungszulage verringert sich nach jeweils acht Monaten um jeweils ein Drittel ihres Ausgangsbetrages. Bei verwitweten Besoldungsempfängern entfällt die Verringerung; sie wird in voller Höhe für die Dauer von 24 Monaten gezahlt und entfällt dann.
(3) Im Fall der Änderung des Familienstandes entfällt die Überleitungszulage. Endet der Anspruch auf Familienzuschlag 2 für ein berücksichtigungsfähige Kind, wird die Überleitungszulage in der Weise neu festgesetzt, als wäre das Kind bereits im September 2020 nicht berücksichtigt worden. Der neu festgesetzte Betrag wird ab dem ersten Monat nach dem Wegfall des Familienzuschlags 2 gezahlt. Erhöhungen beim Familienzuschlag 2 aufgrund der Berücksichtigung weiterer Kinder bleiben unberücksichtigt. Die Verringerung nach Absatz 2 bleibt unberührt.