Fristen Beihilfe
Moderator: Moderatoren
Fristen Beihilfe
Hallo, ich habe eine Frage bzgl. Beihilfe :
- wenn ein Beleg « nicht älter als ein Jahr « sein darf, wann genau muss er da sein?
In meinen Fall geht es um einen Beleg vom 1.9.2017 . Recht es, wenn er an 1.9.2018 eingegangen ist ?
- wie ist es geregelt, wenn der Antrag 1.9.2018 da war, der Antrag aber erst am 3.9. als eingegangen abgestempelt wurde, da der 1.9 ein Samstag war? (Post Beleg liegt vor)
- die Beihilfe antwortet pauschal mit « zu spät »
Danke
- wenn ein Beleg « nicht älter als ein Jahr « sein darf, wann genau muss er da sein?
In meinen Fall geht es um einen Beleg vom 1.9.2017 . Recht es, wenn er an 1.9.2018 eingegangen ist ?
- wie ist es geregelt, wenn der Antrag 1.9.2018 da war, der Antrag aber erst am 3.9. als eingegangen abgestempelt wurde, da der 1.9 ein Samstag war? (Post Beleg liegt vor)
- die Beihilfe antwortet pauschal mit « zu spät »
Danke
- Baumschubser
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Re: Fristen Beihilfe
§ 31 VwVfG
"Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags."
Die Frage wäre hier aber, ob Fristende bei einem Beleg vom 01.09. nicht der 31.08. des Folgejahres bereits wäre. Das kann ich dir nicht beantworten, mein Bauchgefühl sagt aber, du warst einen Tag zu spät.
"Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags."
Die Frage wäre hier aber, ob Fristende bei einem Beleg vom 01.09. nicht der 31.08. des Folgejahres bereits wäre. Das kann ich dir nicht beantworten, mein Bauchgefühl sagt aber, du warst einen Tag zu spät.
- Bananen-Willi
- Beiträge: 306
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Re: Fristen Beihilfe
Ist auch nicht wichtig, ob Fristende 31.8. oder 1.9. war...es zählt ausschließlich der Eingangsstempel zum 3.9. als öffentlicher Urkundsbeweis, es sei denn, du könntest beweisen, dass beispielsweise die Posteinlaufstelle dort falsch gestempelt hätte. Fällt hier aber eindeutig weg.
Mit einem Postbeleg kannst du überhaupt nichts Brauchbares nachweisen, außer dass irgendwas am bescheinigten Tag dort abgegeben wurde. Ein Beispiel, welches tatsächlich so passiert ist:
Herrn X fällt kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Steuererklärung ein, dass er diese noch machen will, da er eine Erstattung erwartet. Er weiß aber, dass er die Erklärung nicht mehr rechtzeitig vor dieser Frist schafft, also schickt er mit Einschreiben/Rückschein ein leeres Blatt Papier an das Finanzamt. Die eigentliche Steuererklärung reicht er erst 3 Tage nach Ablauf der Frist ein, das Finanzamt lehnt die Bearbeitung wegen Verfristung ab. Herr X zieht jetzt seinen Rückschein und will damit beweisen, dass die Erklärung rechtzeitig eingegangen sein muss...und verliert durch den gesamten Instanzenzug.
Meine Meinung: Einschreiben -ob mit oder ohne Rückschein- sind ein ganz großer Beschiss, der den Absender in Sicherheit wiegt, welche er vor Gericht aber in keinster Weise damit hat.
Mit einem Postbeleg kannst du überhaupt nichts Brauchbares nachweisen, außer dass irgendwas am bescheinigten Tag dort abgegeben wurde. Ein Beispiel, welches tatsächlich so passiert ist:
Herrn X fällt kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Steuererklärung ein, dass er diese noch machen will, da er eine Erstattung erwartet. Er weiß aber, dass er die Erklärung nicht mehr rechtzeitig vor dieser Frist schafft, also schickt er mit Einschreiben/Rückschein ein leeres Blatt Papier an das Finanzamt. Die eigentliche Steuererklärung reicht er erst 3 Tage nach Ablauf der Frist ein, das Finanzamt lehnt die Bearbeitung wegen Verfristung ab. Herr X zieht jetzt seinen Rückschein und will damit beweisen, dass die Erklärung rechtzeitig eingegangen sein muss...und verliert durch den gesamten Instanzenzug.
Meine Meinung: Einschreiben -ob mit oder ohne Rückschein- sind ein ganz großer Beschiss, der den Absender in Sicherheit wiegt, welche er vor Gericht aber in keinster Weise damit hat.
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- Beiträge: 655
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Re: Fristen Beihilfe
Ich kenne keine Beihilfevorschrift, in der tatsächlich die Rede davon ist, dass ein Beleg „nicht älter als ein Jahr sein darf“. Um welches Recht geht es denn? Um hessisches Landesrecht? Dann richtet sich das Verfahren nach § 17 Abs. 10 der Hessischen Beihilfenverordnung: „Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach … der ersten Ausstellung der Rechnung … beantragt hat.“
Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung, also einer Handlung, die im Laufe des 1. Septembers 2017 stattgefunden hat, so dass die Antragsfrist - und das ist in (§ 187 Abs. 1 BGB ganz eindeutig geregelt - am 2. September 2017 begann. Die Frist endete somit grundsätzlich mit Ablauf des 1. Septembers 2018, einem Samstag.
Und damit sind wir in der Tat bei § 31 allerdings nicht vom VwVfG, sondern vom HVwVfG. Da heißt es im dritten Absatz: „Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.“ Der nächstfolgende Werktag (Montag) war der 3. September, also der Tag, für den die Beihilfestelle den Eingang bereits bestätigt hat.
Irgendjemand hat seinem „Streichreflex“ zu schnell nachgegeben oder das Recht nicht verstanden. Deshalb würde ich an Ihrer Stelle - um den Anspruch durchzusetzen – Widerspruch erheben und die Rechtslage erklären. Den Rechtsstreit haben Sie aber praktisch schon gewonnen (wenn Sie die Rechtsbehelfsfrist einhalten).
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung, also einer Handlung, die im Laufe des 1. Septembers 2017 stattgefunden hat, so dass die Antragsfrist - und das ist in (§ 187 Abs. 1 BGB ganz eindeutig geregelt - am 2. September 2017 begann. Die Frist endete somit grundsätzlich mit Ablauf des 1. Septembers 2018, einem Samstag.
Und damit sind wir in der Tat bei § 31 allerdings nicht vom VwVfG, sondern vom HVwVfG. Da heißt es im dritten Absatz: „Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.“ Der nächstfolgende Werktag (Montag) war der 3. September, also der Tag, für den die Beihilfestelle den Eingang bereits bestätigt hat.
Irgendjemand hat seinem „Streichreflex“ zu schnell nachgegeben oder das Recht nicht verstanden. Deshalb würde ich an Ihrer Stelle - um den Anspruch durchzusetzen – Widerspruch erheben und die Rechtslage erklären. Den Rechtsstreit haben Sie aber praktisch schon gewonnen (wenn Sie die Rechtsbehelfsfrist einhalten).
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Re: Fristen Beihilfe
Vielen Dank für die Antworten.
Ja , es geht tatsächlich um
Hessisches Beihilferecht. Da es sich um Sachkostenbeihilfe handelt, konnte ich sie nicht vor dem 1.9. schicken und habe demnach so geschickt , dass der Antrag am 1.9. da war. Ich habe bereits Widerspruch eingelegt, bisher nur eine allgemeine Antwort bekommen und warte jetzt auf den Bescheid.
Bin gespannt, aber die vorab - Antwort war nicht sehr erfolgsversprechend.
Ja , es geht tatsächlich um
Hessisches Beihilferecht. Da es sich um Sachkostenbeihilfe handelt, konnte ich sie nicht vor dem 1.9. schicken und habe demnach so geschickt , dass der Antrag am 1.9. da war. Ich habe bereits Widerspruch eingelegt, bisher nur eine allgemeine Antwort bekommen und warte jetzt auf den Bescheid.
Bin gespannt, aber die vorab - Antwort war nicht sehr erfolgsversprechend.
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Re: Fristen Beihilfe
Bei uns ist das so, dass man eilige Sachen auch in der Dienststelle abgeben kann, da kommt dann ein Eingangsstempel drauf und der gilt wohl auch. Keine Ahnung ob das geregelt ist wo, aber anscheinend reicht das.
Was ich nicht ganz verstehe wie das Jahr zusammenkommt und wieso man sie nicht vor dem 1.9. schicken kann? Das Jahr läuft ja ab dem Tag der (ersten) Rechnungsstellung und nicht z.B. ab Behandlungsdatum. Bei meinem Hausarzt warte ich auch noch auf eine Rechnung vom Januar... Die kommt sicher wieder genau 2 Tage nachdem ich die anderen Rechnungen eingereicht habe.
Was ich nicht ganz verstehe wie das Jahr zusammenkommt und wieso man sie nicht vor dem 1.9. schicken kann? Das Jahr läuft ja ab dem Tag der (ersten) Rechnungsstellung und nicht z.B. ab Behandlungsdatum. Bei meinem Hausarzt warte ich auch noch auf eine Rechnung vom Januar... Die kommt sicher wieder genau 2 Tage nachdem ich die anderen Rechnungen eingereicht habe.
Re: Fristen Beihilfe
Ganz so schlimm ist es auch nicht, die Gerichte wiegen hierbei schon ab ob ein Täuschungsinteresse überhaupt vorliegt.Bananen-Willi hat geschrieben: ↑10. Okt 2018, 21:56
Meine Meinung: Einschreiben -ob mit oder ohne Rückschein- sind ein ganz großer Beschiss, der den Absender in Sicherheit wiegt, welche er vor Gericht aber in keinster Weise damit hat.
In Ihrem Beispielfall war das eindeutig der Fall, weil aus der Täuschung ein Vorteil für den Absender entstanden wäre. Vielleicht hat sogar die Poststelle der Behörde den Eingang des leeren Einschreibebriefes notiert.
Aber warum sollte ich bei meiner SKY- oder Fitnessstudiokündigung ein leeres Blatt per Einschreiben schicken. Ein handschriftlicher Dreizeiler ist da genauso schnell geschrieben. Hier würde ein Zivilgericht daher wohl eher dem Absender glauben als dem Empfänger.
Aber Sie haben natürlich recht, 100% gerichtsfest ist nur die Zustellung per Gerichtsvollzieher. Die kostet aber auch ein bissel mehr (ca. 20 - 25 € schätze ich mal) und man muss sie sehr zeitig vor Fristende beauftragen.
Re: Fristen Beihilfe
Es handelt sich um Sachkosten-Beihilfe , gibt es so nur in Hessen und ist kompliziert. Da es aber eigentlich nichts mit der Frage zu tun hat, ob der Antrag pünktlich da war, hatte ich das jetzt nicht erklärt.