Sehe ich nicht so . Ich fände die Bezeichnung "Ruheständler" treffender, die Endung -beamter gehört vielleicht im Sprachgebrauch dazu, jedoch nicht im Recht. Beispielsweise nennt der § 21 BeamStG 4 Möglichkeiten, wie ein Beamtenverhältnis enden kann, der Ruheständler leitet sich aus Nr. 4 ab. Deiner Argumentation folgend, müsste man die nach den Nr. 1-3 beamtenverhältnisbeendeten Personen jeweils als Entlassungebeamter, Rechtsverlustbeamter sowie Disziplinarenterferntbeamter bezeichnen und diese wären auch weiter Beamte.
Ich gebe zu, dass der Gesetzgeber hier auch sehr unglücklich formuliert. Beispielsweise nennt er im § 29 Abs. 1 BeamStG tatsächlich den Begriff "Ruhestandsbeamter", woraus man ableiten könnte, dass es diesen tatsächlich gibt. Einen Absatz später spricht er dann aber von
Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden [...]
was bedeutet, dass Sie als Ruheständler eben nicht in einem Beamtenverhältnis waren.
Die Rechte und Pflichten sowie weiteren Anpassungen wie die der Pensionshöhen ergeben sich aus weiteren Paragraphen und Gesetzen, die nur für diesen Fall erlassen wurden. Wieso du den 21 BBG zitierst, erschließt sich mir überhaupt nicht, Tippfehler?