ich habe mal wieder (wie so oft eigentlich in meiner beruflichen Laufbahn) eine Sonderlocke und würde gern wissen, ob das so in Ordnung ist

Ich bin momentan Beamter im g.D. und besitze die Laufbahnbefähigung für den h.D. seit 1.1.18.
Die Berufstätigkeit habe ich auf einem befristeten Dienstposten erlangt.
Nun habe ich mich bei einer anderen Behörde auf einen Dauerhaften Dienstposten A14 beworben und wurde in einem externen Auswahlverfahren ausgewählt. Ergebnis: 4 Monate Abordnung mit Ziel der Versetzung.
Bis dahin eigentlich noch ganz normal. Jetzt geht es aber um die genaue Auslegung und Anwendung des §24 BLV.
Meine bisherige Behörde gibt nun an, dass Sie mir die 6 Monate Bewährung, die zur Ernennung im h.D. nötig wären nicht bestätigen können, weil diese vor einem externen Bewerbungsverfahren erlangt wurden.
Ich lese diese Auslegung aber so nicht im Gesetz, da kein zeitlicher Zusammenhang der einzelnen Schritte gegeben ist.
Bin ich mit dieser Auffassung alleine oder lesen das auch andere so?

Danke schonmal für die Meinungen. Ich bin nur froh, dass ich so darauf gedrängt habe das mir die Laufbahnbefähigung schriftlich bestätigt wurde....
Viele Grüße
Ein Seiteneinsteiger Beamter