Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Rente
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Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Rente
Hallo liebe Interessenten des Forums,
ich war Polizeibeamter in Baden Württemberg und wurde mit Wirkung vom 01.01.2012 mit rund 57 Jahren in den Ruhestand versetzt. Laut Berechnung habe ich den Höchstsatz von 71,5 % erreicht, hiervon geht jedoch ein Versorgungsabschlag in Höhe von ca. 8 % weg.
Da ich vorher einige Jahre in der freien Wirtschaft tätig war, habe ich aus dieser Zeit noch einen Rentenanspruch von ca. 170 Euro. Nach Auskunft meines Landesamtes wird mir dieser Betrag mit meinen jetzigen Bezügen berechnet. Es ist mir klar, dass eine Besserstellung nicht erfolgen kann, aber durch den Versorgungsabschlag werden meines Erachtens meine Bezüge gemindert, das heißt im Endefekkt, dass ich letzendlich auch mit Rente auf einem tasachlichen Satz von ca. 63 % bleibe.
Wer kann mir konkret weiterhelfen, am hilfreichsten wäre mir natürlich ein aktuelles höchstrichterliches Urtei, habe im Internet leider diesbezüglich nichts gefunden.
Vielen Dank schon mal im voraus
ich war Polizeibeamter in Baden Württemberg und wurde mit Wirkung vom 01.01.2012 mit rund 57 Jahren in den Ruhestand versetzt. Laut Berechnung habe ich den Höchstsatz von 71,5 % erreicht, hiervon geht jedoch ein Versorgungsabschlag in Höhe von ca. 8 % weg.
Da ich vorher einige Jahre in der freien Wirtschaft tätig war, habe ich aus dieser Zeit noch einen Rentenanspruch von ca. 170 Euro. Nach Auskunft meines Landesamtes wird mir dieser Betrag mit meinen jetzigen Bezügen berechnet. Es ist mir klar, dass eine Besserstellung nicht erfolgen kann, aber durch den Versorgungsabschlag werden meines Erachtens meine Bezüge gemindert, das heißt im Endefekkt, dass ich letzendlich auch mit Rente auf einem tasachlichen Satz von ca. 63 % bleibe.
Wer kann mir konkret weiterhelfen, am hilfreichsten wäre mir natürlich ein aktuelles höchstrichterliches Urtei, habe im Internet leider diesbezüglich nichts gefunden.
Vielen Dank schon mal im voraus
Re: Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Rente
Da gibts auch kein höchstrichterliches Urteil, das was gegenteiliges sagen würde. M.E. ist die Berechnungsweise richtig und von der Rechtsprechung abgesegnet. Der Versorgungsabschlag hat nichts mit der Anrechnung von Renten auf die Versorgungsbezüge zu tun. Vom Ergebnis her erstreben Sie doch eine Besserstellung, denn Sie meinen anscheinend den Versorgungsabschlag mit der Rente ausgleichen zu können, also dass gerade keine Anrechnung der Rente erfolgt.
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Re: Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Rente
Normalerweise erhälts du deine Rente aber erst mit 65 undnicht mit der Pensionierung - jedenfalls war das bei mir so. Mit 60 in Pension und mit 65 kam die Rente dazu.
Re: Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Rente
Das wäre auf jede Fälle mal ne Klage wert. Sinngemäß wurde bei der Anwendung solcher Bezugsgrenzen bisher immer vom brutto möglichen ausgegangen. Warum dort die Rente in die Kürzungsmasse fallen soll, ist keineswegs selbstverständlich.
- tiefenseer
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Re: Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Rente
Hi,
schau mal bitte in
Beamtenversorgungsgesetz: § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Dort ist geregelt, dass sich das Ruhegehalts um 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten erhöht.
WICHTIG!!!
Diese Erhöhung erfolgt nicht automatisch.
Die Bewilligung muß beantragt werden.
Sie gilt ab dem Tag der Beantragung. Ausnahme: wenn Du innerhalb der ersten drei Monate nach Pensionierung den Antrag stellst gilt dieses auch ab dem Tag der Pensionierung.
Wenn Du nicht schon einmal einen Nachweis von Deiner Rentenstelle über den Zeitraum Deiner Pflichtbeitragszeiten bekommen hast, so solltest Du ein solches anfordern und mit dem Antrag einreichen. In wie weit hierzu ein spezieller Vordruck erforderlich ist mußt Du bei deinem Versorgungsamt erfragen.
Gruß tiefenseer
schau mal bitte in
Beamtenversorgungsgesetz: § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Dort ist geregelt, dass sich das Ruhegehalts um 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten erhöht.
WICHTIG!!!
Diese Erhöhung erfolgt nicht automatisch.
Die Bewilligung muß beantragt werden.
Sie gilt ab dem Tag der Beantragung. Ausnahme: wenn Du innerhalb der ersten drei Monate nach Pensionierung den Antrag stellst gilt dieses auch ab dem Tag der Pensionierung.
Wenn Du nicht schon einmal einen Nachweis von Deiner Rentenstelle über den Zeitraum Deiner Pflichtbeitragszeiten bekommen hast, so solltest Du ein solches anfordern und mit dem Antrag einreichen. In wie weit hierzu ein spezieller Vordruck erforderlich ist mußt Du bei deinem Versorgungsamt erfragen.
Gruß tiefenseer
Ärgere Dich nicht über Deine Fehler und Schwächen, ohne sie bist Du zwar vollkommen, aber kein Mensch mehr.
Re: Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Rente
Bei einer Kappungsgrenze von 66,97%. Hier geht's aber wohl nicht um die vorübergehende Erhöhung sondern um die Finalpension nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die Rente.tiefenseer hat geschrieben: ↑17. Jan 2018, 18:49 Beamtenversorgungsgesetz: § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Dort ist geregelt, dass sich das Ruhegehalts um 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten erhöht.
Re: Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Rente
Genau,so war es auch bei mir...Rubi Arrieta hat geschrieben: ↑8. Okt 2017, 02:29 Normalerweise erhälts du deine Rente aber erst mit 65 undnicht mit der Pensionierung - jedenfalls war das bei mir so. Mit 60 in Pension und mit 65 kam die Rente dazu.
- tiefenseer
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Re: Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Rente
Hi,
ich glaube da wird etwas mißvertsanden.
Ich bekomme seit nunmehr 10 Jahren auf der Grundlage dieser Regelung erhöhte Versorgunsdbezüge.
Bei rightforall sieht es so aus, dass seine Pflichtbeitragszeiten max. um 8% errhöht werden können, da die max. Obergrenze seiner Versorungsbezüge bei 71,5 % liegen, d.h. dass max. um die 100 Monate Beitragspflicht Berücksichtigung finden wird. Vorausgesetzt, dass er so auch so lange Beiträge eingezahlt hat.
Im Übrigen ist sein Versorgungsamt in der Beratungspflicht, wenn er sich wegen dieser Angelegenheit an sie wendet.
Gruß tiefenseer
ich glaube da wird etwas mißvertsanden.
Bei aufmerksamen Lesen dieses § findet man den Hinweis:
Das heißt die Summierung der Pflichtbeitragszeiten darf die 66,97 von Hundert nicht übersteigen.Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten
Ich bekomme seit nunmehr 10 Jahren auf der Grundlage dieser Regelung erhöhte Versorgunsdbezüge.
Bei rightforall sieht es so aus, dass seine Pflichtbeitragszeiten max. um 8% errhöht werden können, da die max. Obergrenze seiner Versorungsbezüge bei 71,5 % liegen, d.h. dass max. um die 100 Monate Beitragspflicht Berücksichtigung finden wird. Vorausgesetzt, dass er so auch so lange Beiträge eingezahlt hat.
Im Übrigen ist sein Versorgungsamt in der Beratungspflicht, wenn er sich wegen dieser Angelegenheit an sie wendet.
Gruß tiefenseer
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Re: Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Rente
Vor erreichen der Regelaltersgrenze für deine Rente. Hier ging es darum, ob der Pensionsabschlag von 10,8% pensionsunschädlich durch Rente ersetzt werden kann.tiefenseer hat geschrieben: ↑18. Jan 2018, 10:33 Ich bekomme seit nunmehr 10 Jahren auf der Grundlage dieser Regelung erhöhte Versorgungsbezüge.
- tiefenseer
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Re: Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Rente
Hallo AndyO,
die Beantragung von zusätzlichen Leistuungen nach §14a kann nicht pensionsschädlich sein.
Da der Höchstbetrag von 71,5% nicht erreicht ist.
Ich kann ihm nur anraten einfach diesen Antrag zu stellen. Dann wird er auch eine Antwort dazu erhalten.
Alles Andere erscheint mir hypothetisch.
die Beantragung von zusätzlichen Leistuungen nach §14a kann nicht pensionsschädlich sein.
Da der Höchstbetrag von 71,5% nicht erreicht ist.
Ich kann ihm nur anraten einfach diesen Antrag zu stellen. Dann wird er auch eine Antwort dazu erhalten.
Alles Andere erscheint mir hypothetisch.
Ärgere Dich nicht über Deine Fehler und Schwächen, ohne sie bist Du zwar vollkommen, aber kein Mensch mehr.