Siggi09 hat geschrieben: ↑12. Okt 2017, 20:02 Und jetzt bitte zurück zu meinen Fragen:
Was steht denn in dem Gesetz was passiert, wenn der Verein während meiner Tätigkeit dort seine Gemeinnützigkeit verliert (das kann durchaus passieren!)? Was steht in dem Gesetz, was passiert, wenn ich während des FSJ erkranke und das Jahr nicht beenden kann? Was, wenn ich erkranke, und die 1000 ehrenamtlichen Stunden krankheitsbedingt (also unverschuldet) nicht mehr erbringen kann. Da Du das Gesetz gelesen und verstanden hast, und dort alles geregelt ist, wird die Beantwortung der Fragen ja rechtssicher möglich sein. Danke!
Was ist wenn...dieser Satz ist das Synonym für den Beamten bei der Telekom...Ich versuche aber mal die Fragen Punkt für Punkt abzuarbeiten und zu beantworten:
1. - was ist wenn der Verein seine Gemeinnützigkeit verliert ?
Ja Du hast Recht, das kann passieren - aber das ist eher Unwahrscheinlich. Für den Fall, das es passiert, musst Du dir eine anderen Stelle für die gemeinnützige Arbeit suchen - sofern Du Kenntnis von dem Wegfall der Gemeinnützigkeit hast. Als Beispiel: Wenn Du nach drei Jahren auf einmal erfährst, dass dem Verein die Gemeinnützigkeit vor einem Jahr aberkannt wurde, Du aber nachweislich keine Kenntnis zu diesem Zeitpunkt davon hattest, dann ist das unschädlich. Wenn Du aber nachweislich davon Kenntnis hatte und es Dir auch nachgewiesen wird (was aber eher unwahrscheinlich ist, es sei denn Du bist der Vereinsvorsitzende selber oder hättest davon Kenntnis haben müssen), dann erfüllst Du nicht die Kriterien und dir werden nach drei Jahren die Zuschläge abgezogen. Da es hier aber noch keine Erfahrungswerte gibt, wird sich in der Praxis zeigen, ob und wie der DH damit umgeht. Er kann sich an das Gesetz halten und dort steht, dass die 1000 Sozialstunden bei einer gemeinnützigen Organisation erfüllt werden MÜSSEN, oder er kann es kulanter sehen - das ist aber jetzt das Gleiche, als wenn Du in eine Glaskugel schaust...
2. - was ist, wenn Du während der Zeit des FSJ erkrankst ?
Im Prinzip das Gleiche wie bei den Sozialstunden. Lies es Dir genau durch und frage Dich selber, wie die Voraussetzungen sind. Weiterhin musst Du dir die Frage stellen, was Du denn mit einer Erkrankung meinst. 1 Woche, 1 Monat...oder mehr ? Bei dem FSJ unterschreibst Du einen Vertrag, und wenn Du zwischendurch krank wirst, ist das ja erst einmal nicht unschädlich. Wenn Dir aber der Vertrag vor dem Ende der Laufzeit, also z. B. nach 9 Monaten gekündigt wird (das kann ja auch wegen vertragswidrigem Verhalten oder sonstigen Gründen geschehen), hast du erst einmal das Jahr nicht abgeleistet und Du bekämst die Zuschläge nicht mehr gezahlt - wenn es nach drei Jahren herauskommt und die Auflösung des Vertrages Dir angelastet werden. Denn dann hast Du ja auch deinen "vertragliche Pflichten" nicht erfüllt...Wenn Du aber noch 1 oder 2 Jahre bis zum Ende der Dreijahresfrist Zeit hast, könntest Du aber noch hingehen, und die fehlende Zeit bei einem anderen Träger nachholen.
In beiden Fällen ist das Gesetz auch eindeutig, es handelt sich um eine Muss-Regelung - Du musst die Zeiten von einem Jahr beim FSJ oder bei den 1000 Sozialstunden nachweisen. Wenn nicht, hast Du erst einmal ein Problem. Denn hast Du den "Vertrag" nicht eingehalten und dann wird dir nach drei Jahren für die Zukunft der Zuschlag nicht gezahlt. Ob es dann im Einzelfall Ausnahmen geben wird, kann Dir heute keiner sagen. Denn es gibt ja keine Präzedenzfälle...
Außerdem ist in dem Gesetz ja auch nicht geregelt, ob und welche Fälle (Krankheit, schwere Krankheit, schwerwiegende persönliche Gründe usw.) dann anerkannt werden...
Dazu dann noch zwei Beispiele:
1. Wenn nach drei Jahren auf einmal auffällt, dass die Gemeinnützigkeit entzogen wurde und Dir 300 Stunden fehlen und du die Stunden in jedem Fall vorweisen musst, dann können diese Stunden mit Sicherheit nachgeholt werden - diese Frage kann ja mal einer im Betrieb oder beim Dienstherr anbringen. Ich bin mir sicher, dass es dort die gleichen Hinweise geben wird...!
2. Wenn man innerhalb des FJS krank wird und einem drei Monate fehlen, kann man immer noch die restlichen Zeiten innerhalb des Zeitraums von drei Jahren nachholen - falls einen Krankheit wirklich ein Grund ist für fehlende Zeiten, was ich nicht glaube. Hier hätte die Frage eher lauten müssen, was ist wenn der Vertrag vor Ende des Jahres aufgelöst wird...
Im Gesetz ist das Grundsätzliche geregelt. In der Praxis "lebt" das Gesetz und wird oftmals durch gerichtliche Entscheidungen "gelenkt" - es ist auch nicht das erste neue oder geänderte Gesetz, bei dem sogar Anwälte nicht wissen, welche Auswirkungen es genau hat oder ob die Praxis alles weitere ergibt.
Wie sagt doch ein berühmter, wenn nicht sogar der beste deutsche, Fußballspieler: Wäre wäre Fahrradkette...das ist hier im Forumsbeitrag auch der passende Einwurf...!