Neues Urteil zur Schichtzulage
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Neues Urteil zur Schichtzulage
Ich mache hier einmal einen neuen Thread auf, da es wieder ein neues Urteil gibt:
Hintergrund:
Das BVerwG hat in einem interessanten Urteil entschieden, dass Schichtzulagen bei Krankheit, Urlaub, Fortbildung weiterzugewähren sind. Bei dem Fall hatte zwar ein Polizeibeamter geklagt, jedoch hatte das Gericht klargemacht, dass dieser § 19 EZulV für alle Schichtzulagen nach §§20 bis 23 EzulV gelten, also auch für die zugewiesenen Bahnbeamten.
Ich hatte daraufhin geklagt und vor den VG München Recht bekommen, siehe Urteil: https://openjur.de/u/830029.html
Das BEV hatte daraufhin Berufung eingelegt und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eine weitere Niederlage einstecken müssen. Siehe Urteil: http://gesetze-bayern.de/Content/Docume ... 05?hl=true
Da der BayVGH eine Revision nicht zugelassen hat, legte das BEV jetzt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BVerwG in Leipzig ein.
Auf gut Deutsch: Das BEV verzögert die Zahlung der uns zustehenden Zulagen weiter.
Hintergrund:
Das BVerwG hat in einem interessanten Urteil entschieden, dass Schichtzulagen bei Krankheit, Urlaub, Fortbildung weiterzugewähren sind. Bei dem Fall hatte zwar ein Polizeibeamter geklagt, jedoch hatte das Gericht klargemacht, dass dieser § 19 EZulV für alle Schichtzulagen nach §§20 bis 23 EzulV gelten, also auch für die zugewiesenen Bahnbeamten.
Ich hatte daraufhin geklagt und vor den VG München Recht bekommen, siehe Urteil: https://openjur.de/u/830029.html
Das BEV hatte daraufhin Berufung eingelegt und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eine weitere Niederlage einstecken müssen. Siehe Urteil: http://gesetze-bayern.de/Content/Docume ... 05?hl=true
Da der BayVGH eine Revision nicht zugelassen hat, legte das BEV jetzt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BVerwG in Leipzig ein.
Auf gut Deutsch: Das BEV verzögert die Zahlung der uns zustehenden Zulagen weiter.
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Re: Neues Urteil zur Schichtzulage
Das BVerwG hat entschieden. Die Nichtzulassungsbeschwerde des BEV wurde zurückgewiesen. Der Rechtsweg ist dadurch ausgeschöpft. Der Beschluss erging am 26.04.2017 durch den 2. Senat des BVerwG.
Jetzt warten wir mal wie lange es dauert bis das BEV das nun rechtsgültige Urteil des BayVGH umsetzt. Der BPR ist bereits informiert.
Jetzt warten wir mal wie lange es dauert bis das BEV das nun rechtsgültige Urteil des BayVGH umsetzt. Der BPR ist bereits informiert.
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Re: Neues Urteil zur Schichtzulage
Herlzichen Glückwunsch!
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Re: Neues Urteil zur Schichtzulage
@bahnbiajotta: Danke!
Hiermit reiche ich noch das Aktenzeichen nach: BVerwG 2 B 15.16
Der Beschluss dürfte in ein paar Monaten auf der Internetseite des Gerichts veröffentlicht werden.
Hiermit reiche ich noch das Aktenzeichen nach: BVerwG 2 B 15.16
Der Beschluss dürfte in ein paar Monaten auf der Internetseite des Gerichts veröffentlicht werden.
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Re: Neues Urteil zur Schichtzulage
Auch von mir Glückwunsch!!!
Ist denn schon absehbar wann das umgesetzt wird? Man hört und sieht ja nichts. Grüße aus dem hohen Norden
Ist denn schon absehbar wann das umgesetzt wird? Man hört und sieht ja nichts. Grüße aus dem hohen Norden
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Re: Neues Urteil zur Schichtzulage
Verstehe ich das richtig als Kurzfassung:
1. Gilt nur für Beamte der Bahn?
2. Schichtzulagen werden nach dem Urteil jetzt auch bei monatelanger Krankheit weiter gezahlt?
1. Gilt nur für Beamte der Bahn?
2. Schichtzulagen werden nach dem Urteil jetzt auch bei monatelanger Krankheit weiter gezahlt?
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Re: Neues Urteil zur Schichtzulage
Ich gehe mal davon aus dass man die Zulagen nur rückwirkend erhält wenn man geklagt hat, oder sollte das Urteil Allgemeinwirkung haben?
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Re: Neues Urteil zur Schichtzulage
Folgende Info hat der BPR im Juli veröffentlicht:
Der Bundesverwaltungsgericht hat im Früh- jahr entschieden, dass die Schichtzulagen auch bei Abwesenheit wegen Urlaub, Fort- bildung, Dienstreisen, Krankheit oder Kur bis zum Ende auf die Unterbrechung des folgenden Monats zu gewähren sind. Das BEV erkennt Ansprüche rückwirkend bis zum Jahr 2011 an. Die Weitergewährung von Schichtzulagen bei diesen Tätigkeiten ist für die DB AG eine besondere Herausforderung, da die bisherigen Arbeitszeitprogramme keine fiktive Schichthinterlegung ermöglichen. Zudem unterliegen, die bei Krankheit usw. gezahlten Schichtzulagen der vollen Steuerpflicht gemäß § 3 b Einkommensteuergesetz.
Der Bundesverwaltungsgericht hat im Früh- jahr entschieden, dass die Schichtzulagen auch bei Abwesenheit wegen Urlaub, Fort- bildung, Dienstreisen, Krankheit oder Kur bis zum Ende auf die Unterbrechung des folgenden Monats zu gewähren sind. Das BEV erkennt Ansprüche rückwirkend bis zum Jahr 2011 an. Die Weitergewährung von Schichtzulagen bei diesen Tätigkeiten ist für die DB AG eine besondere Herausforderung, da die bisherigen Arbeitszeitprogramme keine fiktive Schichthinterlegung ermöglichen. Zudem unterliegen, die bei Krankheit usw. gezahlten Schichtzulagen der vollen Steuerpflicht gemäß § 3 b Einkommensteuergesetz.
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Re: Neues Urteil zur Schichtzulage
Vielen Dank für die Information.
Bereits im Dezember 2013 hatte ich beim BEV (Dienststelle Nord) die Zahlung von Schichtdienstzulagen
aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts 2 C 73.10 vom 27.10.2011 angemeldet.
Weitschweifend erklärte das BEV dazu, daß die in Klage stehende Rechtslage nicht "dem
Modell folgt", das bei der Bahn in Frage käme.
Ich hatte Fehlzeiten aufgeführt, die den Zeitraum zwischen 2010 und Ende 2013 betreffen.
Im Februar 2014 wurde ich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Ich frage mich jetzt:
- Kann der negative Bescheid von damals aufgrund der neuen Rechtslage jetzt
einen erneuten Widerspruch begründen?
- Sind Forderungen seit 2011 auch dann möglich, wenn der Beamte sich
mittlerweile im Ruhestand befindet?
MfG
Bereits im Dezember 2013 hatte ich beim BEV (Dienststelle Nord) die Zahlung von Schichtdienstzulagen
aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts 2 C 73.10 vom 27.10.2011 angemeldet.
Weitschweifend erklärte das BEV dazu, daß die in Klage stehende Rechtslage nicht "dem
Modell folgt", das bei der Bahn in Frage käme.
Ich hatte Fehlzeiten aufgeführt, die den Zeitraum zwischen 2010 und Ende 2013 betreffen.
Im Februar 2014 wurde ich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Ich frage mich jetzt:
- Kann der negative Bescheid von damals aufgrund der neuen Rechtslage jetzt
einen erneuten Widerspruch begründen?
- Sind Forderungen seit 2011 auch dann möglich, wenn der Beamte sich
mittlerweile im Ruhestand befindet?
MfG
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Re: Neues Urteil zur Schichtzulage
Hallo zusammen,
gibt es eigentlich zu diesem Thema bei euch was neues? Bei uns hüllt sich alles in Schweigen. Wann ist denn mit der Zahlung zu rechnen und weiß jemand von was für Beträgen man redet?
gibt es eigentlich zu diesem Thema bei euch was neues? Bei uns hüllt sich alles in Schweigen. Wann ist denn mit der Zahlung zu rechnen und weiß jemand von was für Beträgen man redet?
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Re: Neues Urteil zur Schichtzulage
]Folgende Info habe ich auf der Seite der Gewerkschaft gefunden : https://www.evg-online.org/fileadmin/Be ... l_2018.pdf