Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)
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Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)
@ehemaliger User: Wie sieht das denn mit mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart aus, wenn man dazu mehrere hundert Kilometer anreisen müsste, neben dem Zeit und Kostenaufwand? Der Gerichtsstand für die Beihilfe (also für die andere Hälfte der Rechnung) ist dann ggf. auch noch ein anderer.
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Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)
Selber mehrfach ohne Anwalt prozessiert...???ehemaliger User hat geschrieben: ↑21. Aug 2017, 17:29 Die Beihilfe steht nach meinem Eindruck der PBeaKK in nichts nach, was Ignoranz und kryptische Begründungen betrifft. Ich hab mehrmals (und jeweils erfolgreich) gegen den Dienstherrn prozessiert (übrigens ohne Anwalt). Habe noch den Richter im Ohr, der sich das Ganze angesehen hatte und dem Vertreter des Dienstherrn sagte, er sei als Richter ja selbst auch Beamter und habe noch nie um eine Erstattung kämpfen müssen, und der Dienstherr würde sich ein echtes Armutszeugnis ausstellen... Aber was hilft´s. Die machen weiter wie bisher, weil die meisten Betroffenen dann doch den Widerspruch und erst recht die Klage scheuen und sich so vermutlich eine Menge einsparen lässt
Und dann hier Fragen stellen und meinen, dass nach knapp einem Jahr die Rechnungen verjährt sind...bzw. deren Einreichung...
Da haben wir ja einen Rechtsexperten hier, der ohne Anwalt eine Klage formulieren kann...
Ich frage mich nur, wenn Du in mehr als einem Jahr nichtmals 100 € zusammen bekommst und die PBeaKK dann vielleicht mal 10 € davon abzieht - und Du dann dagegen klagst...klingt ein wenig unglaubwürdig...übrigens zum Thema Verjährung:
Zitat nach dem BGB - Fristen für die Verjährung:
"In der privaten Krankenversicherung gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren (§195 BGB). Das bedeutet das Rechnungen aus dem Jahr 2014 noch bis zum 31.12.2017 bei dem Krankenversicherer eingereicht werden können. Laut dem BGB gilt für Rechnungen in der privaten Krankenversicherung üblicherweise eine Verjährungsfrist von drei Jahren - so lange können die Rechnungen zur Erstattung eingereicht werden. Diese Frist beginnt erst mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch – die Rechnung – entstanden ist.
Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)
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Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)
Ich glaube wir waren aber hier bei der Rechnung der PBeaKK und nicht bei der Rechnung zur Einreichung bei der Beihilfestelle...das mag ja mal die gleiche Stelle sein, aber hier geht es eindeutig beim Beitrag um folgendes: Beitrag PBeaKKSiggi09 hat geschrieben: ↑21. Aug 2017, 18:02Sie schreibt schneller als sie denkt
http://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__54.html
Es geht demzufolge auch um den Beitrag bei der PBeaKK - also um die Krankenkassenleistungen...nicht um die Beihilfe...oder sehe ich das jetzt falsch ???
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Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)
Also hier ging es doch wohl primär um die Beihilfe und nicht primär um die PBeaKK, meinst Du nicht selber auch?Rechtlerin hat geschrieben: ↑21. Aug 2017, 17:41Selber mehrfach ohne Anwalt prozessiert...???ehemaliger User hat geschrieben: ↑21. Aug 2017, 17:29 Die Beihilfe steht nach meinem Eindruck der PBeaKK in nichts nach, was Ignoranz und kryptische Begründungen betrifft. Ich hab mehrmals (und jeweils erfolgreich) gegen den Dienstherrn prozessiert (übrigens ohne Anwalt). ...
Und dann hier Fragen stellen und meinen, dass nach knapp einem Jahr die Rechnungen verjährt sind...bzw. deren Einreichung...
Da haben wir ja einen Rechtsexperten hier, der ohne Anwalt eine Klage formulieren kann...
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Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)
Für den Schlaumeier dibedupp mal die Info von der Seite der PBeaKK:Rechtlerin hat geschrieben: ↑21. Aug 2017, 18:14Den Unterschied kenne ich - ich glaube aber, dass Du leider den Unterschied nichts kennst...!!!
Zitat Seite der PBeaKK - hier mal der Link: https://www.pbeakk.de/service/ihre-frag ... 4e343e708e
Für die, die den Link nicht einsehen können:
"Wie sind die Verjährungsfristen bei Beihilfe, Krankenkasse, Zusatzversicherung und privater Pflegepflichtversicherung?
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Beihilfe für Pflegeleistungen wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde, beantragt wird. Leistungsansprüche aus der privaten Pflegepflichtversicherung verjähren gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Die Ansprüche auf Leistungen der Krankenkasse und Leistungen aus der Zusatzversicherung verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind."
Es ging ja bekannter Weise nicht um die Beihilfeleistungen - die mögen dann auch schneller verjährt sein...das kann man aber mal recherchieren, auf welcher gesetzlichen Grundlage das hier geregelt ist.
Alles anderen Leistungen der Krankenkasse, verjähren frühestens nach 3 Jahren (nach Ende des Jahres in dem die Rechnung gestellt wurde) oder sogar nach vier Jahren, wie es auf der Seite der PBeaKK...!!!
Vor der Diskussion steht die Information...und mit nebulösen Fragen wie von didedupp, ob ich den Unterschied zwischen Beihilfe und Krankenkasse kenne, ist wieder mal keinem geholfen - im Gegenteil, es wird eine Kompetenz ins Frage gestellt und dabei weiß derjenige wahrscheinlich außerhalb seines Bereich nichts bis wenig...!
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Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)
Siggi09 hat geschrieben: ↑21. Aug 2017, 18:25Rechtlerin hat geschrieben: ↑21. Aug 2017, 17:41ehemaliger User hat geschrieben: ↑21. Aug 2017, 17:29
Also hier ging es doch wohl primär um die Beihilfe und nicht primär um die PBeaKK, meinst Du nicht selber auch?
Bitte mal die Überschrift lesen: Beitrag PBeaKK
Also wenn hier jetzt nicht die Krankenkassenleistung gemeint ist, dass weiß ich es nicht...Und wer wollte denn innerhalb der Krankenkasse den Tarif von B nach A wechseln...das hat ja wohl mit der Beihilfe recht herzlich wenig zu tun...
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Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)
Rechtlerin hat geschrieben: ↑21. Aug 2017, 18:30Siggi09 hat geschrieben: ↑21. Aug 2017, 18:25Rechtlerin hat geschrieben: ↑21. Aug 2017, 17:41
Bitte mal die Überschrift lesen: Beitrag PBeaKK
Also wenn hier jetzt nicht die Krankenkassenleistung gemeint ist, dass weiß ich es nicht...Und wer wollte denn innerhalb der Krankenkasse den Tarif von B nach A wechseln...das hat ja wohl mit der Beihilfe recht herzlich wenig zu tun...
Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)
Gegen die kranke Kasse habe ich keine Prozesserfahrung. Das lohnt sich bei mir nicht, weil die Beihilfe den größeren Anteil ausmacht. Deswegen bin ich gegen den Dienstherrn vor Gericht gezogen, und das war sehr wohnortnah. Der Vertreter des Dienstherrn dagegen... hatte eine sehr weite Reise und hat, wenn ich mich recht entsinne, sogar übernachtet, um nicht am gleichen Tag auch noch wieder zurück zu müssen. Die Reisekosten waren sicher um ein Vielfaches teurer als die Höhe des Streitwertes...Siggi09 hat geschrieben: ↑21. Aug 2017, 17:36 @ehemaliger User: Wie sieht das denn mit mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart aus, wenn man dazu mehrere hundert Kilometer anreisen müsste, neben dem Zeit und Kostenaufwand? Der Gerichtsstand für die Beihilfe (also für die andere Hälfte der Rechnung) ist dann ggf. auch noch ein anderer.
Dass ich mal bös über die einjährige Verjährungsfrist der Beihilfe gestolpert bin, haben sicher (fast?) alle verstanden. Aber ich bitte vielmals um Entschuldigung, dass ich für diesen Nebenschauplatz versäumt habe, einen eigenen Thread aufzumachen. (Das passiert mir bestimmt noch öfter... Aber zum Glück wird man ja freundlich drauf hingewiesen...)
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Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)
Dann mal wieder eine Nachhilfestunde eben für dibedupp !
Bevor Du den Satz: "Den Unterschied zwischen Beihilfe und priv. Krankenversicherung kennst du aber schon?" geschrieben hast, ist in Bezug auf die Problematik "Beihilfe" der Begriff genau zweimal gefallen...
Der Begriff "PBeaKK" in den Texten aber um ein vielfaches mehr...
Und das eigentliche Problem bei dem Fragesteller ehemaliger User geht es hier ja bei der jetzigen Diskussion nicht mehr - ich kann aber nochmals die Eingangsfrage aufblenden:
Hat jemand Erfahrung, wie der Beitrag zur PBeaKK sich bei DDU mit Mindestversorgung gestaltet? Es gibt zwar auf der Homepage der Kasse extra eine Seite zu dem Thema, aber ich bin zu blöd, die Erklärung zu verstehen - sorry...
Unter welchen Voraussetzungen ist eigentlich ein Wechsel vom B- zum A-Mitglied möglich? Kann jemand was zu Vor-/Nachteilen sagen?
Punkt 1:
Also erstens ging es nicht um die Beihilfeleistungen des Dienstherrn sondern eindeutig um die Mitgliedschaft bei der PBeaKK - das innerhalb einer DDU mit Mindestversorgung.
Es ging eindeutig nicht um die Behilfe - Ende des Punktes 1
Punkt 2:
Zweitens ging um die den Wechsel der Mitgliedschaft bzw. einen möglichen Wechsel von B- zu A-Mitglied.
Das muss jeder für sich entscheiden, denn hier gibt es auch kein Besser oder schlechter auf alle Mitglieder. Da entscheidet der individuelle Fall und auch sogenannte weiche Faktoren für A-Mitgliedschaft wie, ich brauche keinen Antrag für die Erstattung zu erstellen oder für B-Mitgliedschaft wie, ich bin Privatpatient und bekomme schneller einen Termin...
Wenn ich hier dann noch weiter das Gelabere höre, wie ich bekomme nicht mal 100,- € im Jahr zusammen und habe Angst, dass die Rechnungen bzw. deren möglich Erstattung verjährt sind, geht gerade das am Thema vorbei und hat nichts mit der ursprünglichen Fragestellung zu tun !!!
Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)
Da Du großen Wert darauf legst, dass alles korrekt abläuft: Bitte belege, wer das wann und wo hier in diesem Thread so geschrieben hat.Rechtlerin hat geschrieben: ↑21. Aug 2017, 19:08 und habe Angst, dass die Rechnungen bzw. deren möglich Erstattung verjährt sind, geht gerade das am Thema vorbei und hat nichts mit der ursprünglichen Fragestellung zu tun !!!
Falls Du das nicht belegen kannst, gehe ich davon aus, dass Dein Beitrag nicht nur nichts mit der Fragestellung zu tun hat, sondern sich, viel schlimmer noch, in Verdrehung von Tatsachen bzw. in Unterstellungen versteigt (was auch immer es ist, wovon Du da gerade so verzweifelt abzulenken versuchst)...
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Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)
Hallo rumpeklops,ehemaliger User hat geschrieben: ↑21. Aug 2017, 15:15 Stimmt, danke für den Hinweis - es sind sogar 200€. Es sei denn, ein Jahr ist fast rum und der Betrag ist nicht beisammen - dann muss man sich sputen, sonst definieren die das glatt als verjährt...
also den o. a. Hinweis auf die mögliche Verjährung hast Du heute um 15:15 Uhr geschrieben...Du warst derjenige der sich Sorgen um die Verjährung gemacht hat...
Vielleicht solltest Du mal deine Beiträge nachhalten...
Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)
Wo habe ich denn bitte geschrieben, dass ich mir Sorgen mache? Vielleicht solltest Du mal die Beiträge anderer lesen? Und zwar das, was da wirklich steht. Und nicht das, was Du gern hinein-interpretieren möchtest (warum auch immer Du das überhaupt so angestrengt versuchst). Dabei hast Du, Deinen Worten zufolge, doch bereits ganz klar erkannt, dass das Ganze als Hinweis gemeint war. Als Hinweis an andere, von jemandem, der bereits die Erfahrung machen durfte.Rechtlerin hat geschrieben: ↑21. Aug 2017, 19:29 also den o. a. Hinweis auf die mögliche Verjährung hast Du heute um 15:15 Uhr geschrieben... Du warst derjenige der sich Sorgen um die Verjährung gemacht hat...
Vielleicht solltest Du mal deine Beiträge nachhalten...
Was soll eigentlich dieses sinnfreie Theater?