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Genau den Weg habe ich 2014 eingeschlagen, allerdings in völliger Ahnungslosigkeit, welche Chancen sich durch eine späte Vaterschaft doch bieten
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Moderator: Moderatoren
Da steht "mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen"pensionist in spe hat geschrieben: ↑19. Jun 2017, 07:38 Bitte beachten, § 92 Absatz 1 Satz 1Nummer 1 sagt aus, dass dieses Kind auch pfegebedürftig sein muss. Diesen Fall wünsch ich niemand.
Ich auch nicht, aber bitte das “oder“ beachten...! Da steht nicht “und“...pensionist in spe hat geschrieben: ↑19. Jun 2017, 07:38 Bitte beachten, § 92 Absatz 1 Satz 1Nummer 1 sagt aus, dass dieses Kind auch pfegebedürftig sein muss. Diesen Fall wünsch ich niemand.
pensionist in spe hat geschrieben: ↑19. Jun 2017, 13:15 der Satz geht weiter:
"oder sie
die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 BBG erfüllen. Letzteres ist dann der Fall, wenn sie mindestens ein Kind, das
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder sie
sonstige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen, die pflegebedürftig sind.
Ich meine das "pflegebedürftig" bezieht sich auf alle Personengruppen die hier in Frage kommen.
Lass mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen.
Ist aber zum Glück für euch so. Eine "tatsächliche Betreuung" ist schon bei einer bloßen Haushaltsführung gegeben, also schon damit, wenn der 17jährige im eigenen Haushalt nächtigt und sich dort die Wäsche machen lässt. Der reelle Aufwand ist hierbei unerheblich. Die Auslegung der Betreuung auf "rechtliche Betreuung" scheitert sowohl grammatisch, teleologisch und systematisch aus dem gleichen Grund: Es gibt keine rechtliche Betreuung für Minderjährige, das nennt sich dann Vormundschaft. Ich würde mal sagen: Wer von euch ein minderjähriges Kind hat, dürfte sein Schäfchen im Trockenen habenTelekomklausi hat geschrieben: ↑19. Jun 2017, 21:22 Ich kann mir nicht vorstellen, dass man es uns so leicht macht.
https://ruby-erbrecht.de/pflegschaft-de ... undschaft/Bananen-Willi hat geschrieben: ↑19. Jun 2017, 22:22 Ist aber zum Glück für euch so. Eine "tatsächliche Betreuung" ist schon bei einer bloßen Haushaltsführung gegeben, also schon damit, wenn der 17jährige im eigenen Haushalt nächtigt und sich dort die Wäsche machen lässt. Der reelle Aufwand ist hierbei unerheblich. Die Auslegung der Betreuung auf "rechtliche Betreuung" scheitert sowohl grammatisch, teleologisch und systematisch aus dem gleichen Grund: Es gibt keine rechtliche Betreuung für Minderjährige, das nennt sich dann Vormundschaft. Ich würde mal sagen: Wer von euch ein minderjähriges Kind hat, dürfte sein Schäfchen im Trockenen haben![]()
Was möchtest Du uns jetzt mitteilen?
Mir geht es lediglich um die Präzisierung der Begriffe, damit die Diskussion nicht "unscharf" wird. Die Ausführungsbestimmung sind noch NICHT geschrieben. Wir sollten über die Gewerkschaften Einfluß nehmen. Dafür muss aber erst mal das Gesetz veröffentlicht sein.