Guten Morgen,
die gesetzliche Ausschlußfrist für die Abrechnung von Reisekosten beläuft sich ja auf 6 Monate gem. Art. 3 Abs. 5 BayRKG.
Mein Lehrgang belief sich auf den Zeitraum 05.09.2016 - 11.11.2016, tägliche Rückkehr zum Wohnort.
Fristbeginn der Ausschlussfrist ist gem. Art. 3 Abs. 5 BayRKG der Tag nach Beendigung der Dienstreise.
Meine Frage wäre:" ist das Ende der Dienstreise der jeweilige Tag der täglichen Rückkehr oder das Ende des Lehrgangs?"
für Ihre Hilfe bedanke ich mich im voraus.
mit freundlichen Grüßen
Ausschlußfrist
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Re: Ausschlußfrist
Nach meiner Einschätzung geht es hier gar nicht um "Reisekosten", sondern um "Trennungsgeld" und damit gilt § 10 BayTGV: "Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Beginn der Maßnahme ... schriftlich bei der Bewilligungsstelle (§ 11 Satz 1) zu beantragen."
Re: Ausschlußfrist
Wir müssen hier unterscheiden um welchen Teil der Maßnahme es hier geht.
Der Anspruch besteht hier für folgende Anteile:
1. Dienstantrittsreise zum Lehrgang am 05.09.2016 (Ausschlussfrist 05.03.2016 / bei Anreise am Vortag dementsprechend der 04.03.2016)
2. Trennungsgeld für tägliche Rückkehr zum Wohnort (Ausschlussfrist für den ersten Antrag 05.03.2016)
3. Dienstantrittsreise an den alten Dienstort am 11.11.2016 (Ausschlussfrist 11.05.2017)
Wenn also bisher kein Antrag gestellt wurde, sind die Ansprüche nach 1. und 2. verfristet.
Die Dienstantrittsreise zurück kann noch abgerechnet werden
Der Anspruch besteht hier für folgende Anteile:
1. Dienstantrittsreise zum Lehrgang am 05.09.2016 (Ausschlussfrist 05.03.2016 / bei Anreise am Vortag dementsprechend der 04.03.2016)
2. Trennungsgeld für tägliche Rückkehr zum Wohnort (Ausschlussfrist für den ersten Antrag 05.03.2016)
3. Dienstantrittsreise an den alten Dienstort am 11.11.2016 (Ausschlussfrist 11.05.2017)
Wenn also bisher kein Antrag gestellt wurde, sind die Ansprüche nach 1. und 2. verfristet.
Die Dienstantrittsreise zurück kann noch abgerechnet werden