Ruhensregelung nach DZE bei Soldaten

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richichi
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Ruhensregelung nach DZE bei Soldaten

Beitrag von richichi »

Hallo werte Gemeinde,

ich bin am Ende meiner SAZ12 Dienstzeit angekommen und fange im August 2017 in einem Niedersächsischen Finanzamt eine Ausbildung als Steueranwärter (mD) an. Zu meiner Frage, die Berechnung der Bezüge bis zum Dienstzeitende (9 Monate nach Ausbildungsstart am 30.06.2018) ist ja einfach. Man erhält einfach seinen Sold weiter. Aber ab DZE wird es komplex und eine integrale Aussage konnte mir noch niemand geben.
Als SAZ12 bekomme ich ja 36 Übergangsgebührnisse sowie die Anwärterbezüge des Steueranwärter. Diese beiden Einkünfte werden verrechnet. Hat jemand Erfahrungen wie dies geschieht? Und was ist nach der Ausbildung, wie berechnet sich das, mit zwei Einkünften aus einmal dem Land NDS. und dem Bund.

Könnte jemand eine Beispielrechnung zur Verfügung stellen?

(Nachtrag: Es handelt sich um eine Vormerkstelle, eine speziell für Soldaten zurückgehaltene Stelle)

LG

Richichi
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Bananen-Willi
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Re: Ruhensregelung nach DZE bei Soldaten

Beitrag von Bananen-Willi »

Was meinst du mit verrechnet? Im mD wirst du da nie an die Höchstgrenze stoßen, so dass da was gekürzt würde, jedenfalls nicht die ersten Jahren deiner Ausbildung.

Da du dazu nichts gesagt hast, nehme ich an, du hast nur einen Zulassungsschein, aber keinen Eingliederungsschein? In dem Fall bekommst du 36 Monate deine Übergangsgebührnisse (75% der letzten Dienstbezüge) und parallel dazu deine Anwärterbezüge. In dieser Konstellation belässt du für deine Übergangsgebührnisse deine Regelsteuerklasse, die Anwärterbezüge werden dann mit Steuerklasse 6 berechnet, da diese in der Regel deutlich niedriger ausfallen als deine Übergangsgebührnisse. Erst wenn du deinen Vorbereitungsdienst abgeschlossen hast und in dein Eingangsamt, in der Regel A6, einsteigst, wirst du wohl die Höchstgrenze reißen. Zu meiner Zeit war das entweder deine Entlassungsbesoldungsendstufe oder das 1,5fache der Besoldungsendstufe von A4, je nachdem, was für dich günstiger ausfällt. Nachzulesen in § 53 SVG. (Viel Spass dabei, noch unverständlicher kann man einen Paragraphen kaum formulieren :D ) Wenn das soweit ist, werden dir die Übergangsgebührnisse jeweils soweit gekürzt, dass du zusammen mit deiner Beamtenbesoldung nicht über diese Höchstgrenze kommst. Im Regelfall sind das nur noch sehr wenige Monate, da die 36 Monate nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes dann nahezu aufgebraucht sein dürften.

Viel einfacher ist die Berechnung mit Eingliederungsschein. Du wirst vereinfacht gesagt 10 Jahre lang weiterbesoldet in Höhe deines Entlassungseinkommens bei DZE. Die BW stockt jedes durch andere Einkünfte erziele Gehalt auf diesen zuletzt erhaltenen Betrag auf. Diese Variante lohnt sich jedoch prinzipiell nur für Offiziere, da das Endgehalt selbst als Portepist noch zu gering ist, als dass sich das mit dem kompletten Wegfall der Übergangsbeihilfe rechnen würde.
sdh1807
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Re: Ruhensregelung nach DZE bei Soldaten

Beitrag von sdh1807 »

Bananen-Willi hat geschrieben: 19.01.2017 21:38Viel Spass dabei, noch unverständlicher kann man einen Paragraphen kaum formulieren :D
ha, man lese mal § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung

Zu der Ruhensregelung.
Den für sie zustehenden Höchstbetrag wird ihnen der Berufsförderungsdienst nennen können. Alles was diesen Betrag übersteigt wird bei den Übergangsgebührnissen gekürzt.
Wenn der Vorbereitungsdienst eine förderliche Ausbildung ist werden 90 % Übergangsgebührnisse gezahlt, mit dem Anwärtergrundbetrag schafft man es vielleicht sogar die Grenze zu kratzen.
Ansonsten genau wie bereits gesagt, wird spätestens nach Ernennung Eingangsamt gekürzt.
Genau so ist es mir widerfahren (mD Bundeswehrverwaltung)
Kleiner persönlicher Tipp von mir: ich habe damals den Betrag der über meinem gewohnten Geldeingang lag, angespart.
So fällt man nicht hart wenn die Übergangsgebührnisse wegfallen und hat ein bisschen was auf der hohen Kante