Verzinsung von Unfallausgleich

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Bockel
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Verzinsung von Unfallausgleich

Beitrag von Bockel »

Moin moin in die Runde,
ich bin in diesem Forum neu und habe gleich eine Frage.
Aber ersteinmal kurz zu mir (Bundesbeamter):
Ich habe im Jahr 2009 einen Dienstunfall erlitten (rechtswidriger Angriff). Dieser wurde anerkannt (PTBS)
Von 2009 bis 2016 war ich Krankgeschrieben (jetzt zur Ruhe gesetzt). In dieser Zeit habe ich Weitergewährung von Schichtzulage und DuZ erstritten (VG und OVG), somit einen qualifizierten Dienstunfall.
Das Strafverfahren gegen den Täter wurde auch abgeschlossen.

Im Jahr 2012 habe ich Frist und Formgerecht Unfallausgleich beantrag. Bis zum 10.2016 hat es gedauert die MdE (70%) festzustellen (ja ja der Dienstherr hat Zeit).
Jetzt zu meiner Frage: Da ich ja 12.2012 Unfallausgleich beantrag habe (dieser wurde 10.2016 überwiesen) jedoch ohne Zinsen. Nach welcher Rechtsgrundlage habe ich anspruch auf Zinsen????
Ich finde nichts im Netz, nur § 288(1) BGB. Kann das richtig sein?????

Danke für eure Hilfe
Gruß Bockel
Bockel
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Re: Verzinsung von Unfallausgleich

Beitrag von Bockel »

Nur noch einmal Hochgeschoben
Frank Reich
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Re: Verzinsung von Unfallausgleich

Beitrag von Frank Reich »

Hallo Bockel,

du hast ja schon an anderer Stelle (s. dort) den Hinweis auf das Urteil unter https://openjur.de/u/640035.html bekommen. Wenn du es auswertest, dürfte das Ergebnis feststehen.
Ich habe mal recherchiert, und siehe da, der DH nimmt sich andere Rechte, als in den EU-Bestimmungen für andere gelten. Die Möglichkeit nach dem BGB schliesst er im § 49 BeamtVG wieder aus
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
Sieh auch mal unter http://zope.dz-portal.de/Formularcenter ... nts/BVS053

Möglichkeit: Verfassungsklage
es grüsst Frank Reich
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Schuld ist ein moralischer Aspekt; Recht ein finanzieller (HKH)
GFunkt
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Re: Verzinsung von Unfallausgleich

Beitrag von GFunkt »

Gemeint ist wohl eine Verfassungsbeschwerde. Dafür wäre aber Voraussetzung, dass der Rechtsweg erschöpft ist. D.h. man müsste sich nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren auch noch erst durch alle Instanzen klagen.

Abgesehen davon, dass für Beamte ein Anspruch auf Verzugszinsen sowieso gesetzlich ausgeschlossen ist, muss nach dem BGB ein Schuldner in Verzug sein. Ohne Verzug des Schuldners auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.
Frank Reich
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Re: Verzinsung von Unfallausgleich

Beitrag von Frank Reich »

So sehr ins Detail wollte ich hier nicht gleich gehen.
GFunkt hat geschrieben:Gemeint ist wohl eine Verfassungsbeschwerde. Dafür wäre aber Voraussetzung, dass der Rechtsweg erschöpft ist. D.h. man müsste sich nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren auch noch erst durch alle Instanzen klagen.
Im Prinzip ja. Allerdings schaut es hier etwas anders aus. Die Erschöpfung des Rechtswegs geht ja nur bei Einzelklagen in einem bestimmten Fall. Hier gehr es aber um ein Gesetz, das mutmaßlich nicht verfassungskonform ist. Hiergegen gibt es keinen Rechtsweg, sondern nur die Prüfung des Verfassungsgerichts auf Rechtskonformität.
GFunkt hat geschrieben:Abgesehen davon, dass für Beamte ein Anspruch auf Verzugszinsen sowieso gesetzlich ausgeschlossen ist, muss nach dem BGB ein Schuldner in Verzug sein. Ohne Verzug des Schuldners auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.
Das fällt ja hier flach, sonst wären andere Punkte vorrangig. Bevor ein Verzug eintreten kann, muss erst mal geklärt sein, ob bzw. wann eine Forderung fällig gewesen wäre. Hier einfach, da Lohn-/Gehaltsforderung einen geregelten Zahlungszeitpunkt hat und eine Bringschuld des AG ist, was wieder Fälligkeit und Verzug begründet. Nur muss die ausstehende Forderung ja erst einmal feststehen. Aber wie gesagt, war zwar zuerst im Gedankengang und geprüft, aber unnütz wegen der angegebenen Bestimmung.
es grüsst Frank Reich
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GFunkt
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Re: Verzinsung von Unfallausgleich

Beitrag von GFunkt »

Ich will hier keine große rechtliche Diskussion vom Zaun brechen, aber Ihren Ausführungen kann ich nur zum Teil zustimmen.

Alles was wir vom Fragesteller wissen ist, dass er Bundesbeamter war, mittlerweile im Ruhestand ist, 2009 einen anerkannten qualifizierten Dienstunfall erlitten hat, aufgrund dessen er Ende 2012 einen Unfallausgleich beantragte und 10.2016 eine Zahlung erhalten hat. Daraus schließe ich, der Fragesteller meint aufgrund der Dauer von Antragstellung bis zur Zahlung einen Zinsanspruch zu haben.

Der erste Knackpunkt wäre schon mal, warum der Dienstherr mit der Zahlung überhaupt in Verzug sein soll. Dafür gibt der kurze Sachverhalt schon nichts her, um das beurteilen zu können. Wie Sie richtig schreiben, müsste erst mal die ausstehende Forderung und deren Fälligkeit feststehen.

Im Bereich des Beamtenrechts soll es keinen Rechtsweg geben? Das ist ja wohl ganz was neues. Nach meiner Meinung kann hier nicht unmittelbar Verfassungsbeschwerde ohne vorherige Rechtswegerschöpfung erhoben werden, denn dafür müsste die betroffene Person durch die Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert sein. Unmittelbar wäre die Rechtsbeeinträchtigung dann, wenn kein Vollzugsakt notwendig ist. Gerade ein solcher ist hier notwendig, da Versorgungsbezüge sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, sondern erst durch Bescheid festgesetzt werden müssen (§ 49 Abs. 1 BeamtVG).
Bockel
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Re: Verzinsung von Unfallausgleich

Beitrag von Bockel »

Moin,
danke für eure nette Hilfe (ich dutze euch mal alle)

Ich habe Widerspruch gegen die Berechnung eingelg. fehlende Verzinsung gem. § 288 BGB. Mal sehen was dabei rauskommt.
Der DH muß sich ja jetzt äußern.
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