Einhandmesser als Pfadfinder mitführen

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Bananen-Willi
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Re: Einhandmesser als Pfadfinder mitführen

Beitrag von Bananen-Willi »

Adler hat geschrieben: Der Gesetzgeber muss schon einen sachlichen Grund für das Verbot von gewöhnlichen Einhandmesser haben, ansonsten würden deren Träger diskriminiert.
Meinem Kenntnisstand nach hing wurde das damals in der Gesetzgebungsdebatte mit der erhöhten Gefährlichkeit durch das Verbergen begründet. Wenn ich ein seitlich öffnendes Springmesser habe, muss ich dazu die Hand öffnen, damit die Klinge herausspringen kann, denn bei geschlossener Hand halte ich die Klinge ja selbst fest. Dieser Vorgang ist für eine andere Person erkennbar und deswegen scheinbar weniger gefährlich. Bei nach vorne herausspringenden oder geschleuderten Klingen oder Spitzen muss die Hand nicht geöffnet werden, weswegen dies in Sekundenbruchteilen geschehen kann und für das Gegenüber nicht erkennbar ist. Dieses geht somit von einer "nackten" Hand aus, bis diese aber am eigenen Körper ankommt, ragt da plötzlich eine Klinge raus. (Heimtücke!) So zumindest die Intention des Gesetzgebers.

Ich gebe Ihnen aber vollkommen recht...meiner Meinung nach ist die Ausnahme für ein seitlich öffnendes Springmesser total überflüssig, das Argument einer geringeren, weil nicht heimtückischen Öffnung verfängt meiner Ansicht nach überhaupt nicht. Wenn ich die Hand hinter dem Körper halte, sieht das mein Gegenüber auch nicht, außerdem schaut man sich in solchen Situationen eher weniger auf die Hände, sondern eher ins Gesicht. (Ausnahme: geschultes Sicherheitspersonal, die wissen, worauf sie achten sollten...)
netterkerl
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Re: Einhandmesser als Pfadfinder mitführen

Beitrag von netterkerl »

Bananen-Willi hat geschrieben:
netterkerl hat geschrieben: Verbotene Waffen sind genau definiert https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbo ... _node.html

Ein 20cm Messer ist keine verbotene Waffe.


Und nur weil eine Waffe eine verbotene Waffe ist, heißt das nicht das der Besitz grundsätzlich nicht zulässig ist. Man kann auch als private Person vollautomatische Schusswaffen besitzen, wenn man es entsprechend begründen kann.
Sie haben den Unterschied zwischen Verbot und Führungsverbot einer Waffe noch nicht begriffen. Bitte nacharbeiten ;) Und zum Thema vollautomatische Schusswaffe: ein definitives Nein, Sie dürfen diese als Privatperson in Deutschland nicht einmal besitzen, geschweige denn führen, da diese als Kriegswaffen definiert sind. Allein der Besitz ist strafbewehrt mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe, auf die "entsprechende Begründung" bin ich dann ja mal gespannt. Führungsausnahmen werden grundsätzlich nur für hoheitliches Handeln gewährt, also für waffentragende Beamte im Dienst oder selbstverständlich Soldaten in Ausübung ihrer Dienstpflicht.
Ich kenne sehr wohl den Unterschied zwischen Führen und Besitzen.

Und man kann auf jeden Fall als Privatperson vollautomatische Waffen besitzen, das ist im §40 Waffengesetz unter (4) geregelt. z.B. wer gerne Waffen sammelt, und eine rote Waffenbesitzkarte mit entsprechendem Sammelgebiet hat, kann beim BKA einen Antrag auf Sondergenemigung stellen, ich kenne einen der so eine Sondergenemigung hat.

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(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur [b]Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist[/b].
Noob
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Re: Einhandmesser als Pfadfinder mitführen

Beitrag von Noob »

Bananen-Willi hat geschrieben: Im Waffengesetz heißt es in § 42a Abs. 1 Nr. 3 ganz klar, dass das Führen von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten ist. Führen bedeutet in diesem Fall das einsazfähige dabeihaben, beispielsweise in der Hosentasche oder am Gürtel oder in einer Ablage im Auto, so dass man unverzüglich darauf zugreifen könnte. Hat man es allerdings im Rucksack oder in einem anderen verschlossenen Behältnis (dazu gehört beispielsweise auch die Verpackung nach Kauf), kann es zulässig sein. Wichtig ist die Definition des Einhandmessers. Hierbei handelt es sich vereinfacht ausgedrückt um Messer im zusammengeklappten Zustand bzw. mit eingezogener Klinge, für die man nur eine Hand braucht, um die Klinge in den einsatzfähigen Zustand zu bekommen und diese Klinge auch fest einrastet, das bedeutet also feststeht. Bei einem Schweizer Taschenmesser beispielsweise klappt man die Klinge aus, diese rastet aber nicht ein, wenn man sich dumm anstellt kann diese also wieder einklappen und man macht sich böse Aua :D dies wäre gem. Definition also kein Einhandmesser, auch wenn man es einhändig öffnen könnte. Klappt die Klinge seitlich aus und steht danach fest, ist dies ein Einhandmesser, welches wie oben beschrieben grundsätzlich verboten ist.

Tut mir leid, falls ich das überlesen haben sollte, aber wie sieht es bei einem Messer aus, welches man aufklappt, wobei die Klinge aber anschließend fest einrastet? Die Klinge wäre nicht länger als 12 cm und nur einseitig geschliffen. Die Klinge kommt allerdings nicht auf Knopfdruck heraus, sondern man muss diese wie bei einem Schweizer Taschenmesser öffnen.
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Bananen-Willi
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Re: Einhandmesser als Pfadfinder mitführen

Beitrag von Bananen-Willi »

Noob hat geschrieben: Tut mir leid, falls ich das überlesen haben sollte, aber wie sieht es bei einem Messer aus, welches man aufklappt, wobei die Klinge aber anschließend fest einrastet? Die Klinge wäre nicht länger als 12 cm und nur einseitig geschliffen. Die Klinge kommt allerdings nicht auf Knopfdruck heraus, sondern man muss diese wie bei einem Schweizer Taschenmesser öffnen.
Kommt ganz darauf an, wie sich das Messer öffnen lässt. Hat es beispielsweise eine Kerbe in der Klinge, an der man es aufzieht, kein Problem, das ist ein ganz gewöhnliches Taschenmesser, das man (fast) jederzeit bei sich führen darf, da man zum Öffnen beide Hände braucht. Kann man die Klinge allerdings mit der gleichen Hand ausklappen, mit der man das Messer auch hält, also mit einer Hand führen und gleichzeitig öffnen und die Klinge rastet dann im ausgeklappten Zustand ein, handelt es sich um ein im Regelfall verbotenes "Einhandmesser".
Noob
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Re: Einhandmesser als Pfadfinder mitführen

Beitrag von Noob »

Okay danke für die Erläuterung. Dann ist an meinem Messer ja nichts verboten :) die Klinge hat die von dir beschriebene Kerbe. Ich muss die Klinge also mit der anderen Hand aufklappen. Im ausgeklapptem Zustand rastet die Klinge dann ein. Um sie wieder zusammenzuklappen, muss ich zunächst eine Art Hebel am Griff drücken und gedrückt halten, damit die Blockade gelöst wird und die Klinge mit der zweiten Hand anschließend zusammenklappen.
Das Messer bleibt aber sowieso schon seit Jahren nur noch zu hause. Es wird eher nur noch als Brieföffner oder eben gelegentlich im Haushalt benutzt.

Aber mal aus reiner Neugier. Wenn jetzt eine Person ein solches Messer mitführt, er gerät in eine Polizeikontrolle und diese möchte in seine Taschen schauen, wie verhält sich die Person dann richtig? Ich denke mal, er muss die Polizei vorab darüber informieren, dass er ein Taschenmesser mitführt und mitteilen, in welcher Tasche es sich befindet, oder irre ich mich da?
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Re: Einhandmesser als Pfadfinder mitführen

Beitrag von Torquemada »

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