Reaktivierungsfrist

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Katharina
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Reaktivierungsfrist

Beitrag von Katharina »

Hallo,
folgender Sachverhalt:
Ich bin Ende 2004 zwangspensioniert worden, habe im März 2009 einen Neustart versucht, bin jedoch gescheitert.
Seit dem 01.11.2009 bin ich wieder zwangspensioniert, die letzte amtsärztliche Untersuchung fand im Jahr 2014 statt. Es liegen zwei fachärztliche Gutachten vor, ebenso bestätigt mein mich behandelnder Facharzt meine Dienstuntauglichkeit.
Jetzt wurde ich wieder von meiner Dienststelle aufgefordert, mich amtsärztlich untersuchen zu lassen, da der Amtsarzt dieses vorgeschlagen hat.
Ich muss dazu sagen, dass mir im Jahr 2014 die letzte amtsärztliche Stellungnahme (amtsärtzliches Gutachten) nicht übersandt worden ist, welches bei den vorherigen Untersuchungen immer der Fall war.
Meine Frage lautet jetzt: Ist es zulässig, dass ich, rechnen wir von dem letzten Eintritt in die DU, welcher 7 Jahre zurückliegt, wieder überprüft werden darf ? Insgesammt bin ich seit 12 Jahren dienstunfähig, mit einmaliger Unterbrechung. Mein Arbeitsversuch im Jahr 2009 dauerte nur eine Woche.
Ich bin 56 Jahre alt und Beamtin des Bundeslandes Niedersachsen.
Gilt § 44 NBG nicht auch für den Umkehrschluss, also, dass auch die Dienstelle nur innerhalb der 5 Jahresfrist eine Reaktivierung beantragen darf ?

Hoffe auf Antwort, liebe Güße
Katharina
Beiträge: 8
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Re: Reaktivierungsfrist

Beitrag von Katharina »

PS
§ 44 des Landesbeamtengesetzes Niedersachsen ab 01.04.09:
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte nach § 29 Abs. 1 BeamtStG bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können, beträgt fünf Jahre.

(2) Kommt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtStG, sich auf Weisung ärztlich untersuchen zu lassen, nicht nach, so kann sie oder er als dienstfähig angesehen werden; sie oder er ist hierauf schriftlich hinzuweisen.

Die Begründung zu dem Entwurf des Beamtengesetzes für das Land Niedersachsen
lautete in diesem Punkt wie folgt:

Zu Absatz 1:
Die Frist, innerhalb derer bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis möglich ist, wird in Ausfüllung der Ermächtigung des § 29 Abs. 1 BeamtStG auf fünf Jahre festgelegt, ... Nach diesem Zeitraum ist eine Wiederverwendung personalwirtschaftlich nicht unproblematisch. Gleichzeitig soll sowohl für den Dienstherrn wie auch für die Beamten Rechtssicherheit hergestellt werden.
Zu Absatz 2:
Die Regelung folgt dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz der Beweislastumkehr; ...
Gertrud1927
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Re: Reaktivierungsfrist

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo. Im NBG bei §44 wird zur Dienstfähigkeit §29 das BeamtStG erwähnt. Hier steht unter §29 (2) für die erneute Berufung durch den Dienstherrn keine Frist.
Katharina
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Re: Reaktivierungsfrist

Beitrag von Katharina »

Lieben Dank,
aber deiser Paragraph bezieht sich doch auf einen Reaktivierungsantrag des Ruhestandsbeamten. Oder sehe ich das falsch ?
Gertrud1927
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Re: Reaktivierungsfrist

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo. Ich sehe das so. Unter §29.1 ist die Möglichkeit durch Antrag vom Pensionär. Unter § 29.2 und weiter die Möglichkeit durch den Dienstherrn.
Katharina
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Re: Reaktivierungsfrist

Beitrag von Katharina »

Hallo Gertrud,

dann verstehe ich die Auslegung und den Sinn des § 44 NBG nicht. Auf der einen Seite soll die 5-Jahre-Frist Rechtssicherheit für die Behörde und den Beamten garantieren und in § 29 BeamtSTG ist dann davon nicht mehr die Rede. Grummel......
Danke für deine Antwort
Torquemada
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Re: Reaktivierungsfrist

Beitrag von Torquemada »

Spezialisierten Fachanwalt aufsuchen, Beratung....fertig.
Gertrud1927
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Re: Reaktivierungsfrist

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo. Ich finde das gar nicht so Grummel. In §29 .1 steht etwas von Fristbestimmung dem Landesrecht vorbehalten. Die Frist steht dann für Niedersachsen im NBG unter §44.1.
In §29.5 steht nach Maßgabe des Landesrechts untersucht. Diese Maßgabe für Niedersachsen steht dann im NBG unter §44.2
Schau mal in das BeamtStG. Ganz vorn in die Eingangsformel. Das gilt für alle Landesbeamten. Die Länder haben sich nur manche Dinge vorbehalten oder es durfte nicht Bundesweit geregelt werden. In §29 sind diese beiden Sachen betroffen aber bestimmt noch anderes mehr.
Vielleicht ist jetzt etwas weniger Grummel.
Katharina
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Re: Reaktivierungsfrist

Beitrag von Katharina »

Hallo Gertud,

das ist es ja genau, was ich nicht verstehe.....in § 44 Absatz 1 steht doch eindeutig die 5 Jahresfrist !!!
In §29 steht, dass ich zur Untersuchung verpflichtet bin....ja.....nach Maßgabe der Fristen der einzelnen Länder....
Katharina
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Re: Reaktivierungsfrist

Beitrag von Katharina »

Hallo Gertrud,

ich habe das entsprechende Gesetz gefunden. Im nds Beamtenrecht, § 59 ist die Wiederverwendung aus der DU geregelt. Demnach ist eine Reaktivierung bis zum 63 Lebensjahr statthaft.
Gertrud1927
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Re: Reaktivierungsfrist

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo. Ich habe mal gesucht. Ich denke was Du gefunden hast ist der §59 im alten NBG von 2001. Es gibt aber jetzt das Beamtenstatusgesetz und das NBG von 2009. Ich habe mal einen Link wo etwas über die beiden Gesetze steht.
http://www.mi.niedersachsen.de/themen/o ... 62731.html
Katharina
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Re: Reaktivierungsfrist

Beitrag von Katharina »

Hallo und danke, Gertrud. Es ist aber schlussendlich so, dass ich nach 12 Jahren DU und trotz meines Alters von 56 Jahren wieder überprüft werden kann.
Gertrud1927
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Re: Reaktivierungsfrist

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo. Ja genau das habe ich in meiner ersten Post auch geschrieben. Ich glaube früher vor dem neuen Dienstrecht war die Frist für beide Möglichkeiten nach Jahren. Aber ich war beim Bund und werde jetzt auch nicht weiter suchen. Alles Gute
Katharina
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Re: Reaktivierungsfrist

Beitrag von Katharina »

Lieben Dank, Gertrud und alles Gute dir
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