Rentenanrechnung auf die Pension
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Rentenanrechnung auf die Pension
Hallo an alle,
ich habe heute mal eine Frage, die sich darum dreht, dass ich meinen Dienst eventuell in Teilzeit verrichten oder früher in Pension gehen möchte.
Mit 28 bin ich in die Beamtenlaufbahn eingestiegen, d.h. ich habe mir vorher noch Rentenanteile erarbeitet. Wenn ich nun voll bis zum 67 Lebensjahr aktiv Dienst verrichten würde, würde man mir die Rentenanteile sozusagen weitestgehend anrechnen, bzw. den größten Teil davon wohl streichen.
Meine Frage ist nun: wenn ich früher in Pension gehe oder bei vollen Dienstjahren in Teilzeit arbeite, kann dann Rente dazugerechnet werden, wenn ich logischerweise nicht mehr in den Genuss der vollen Pension komme?
Hat das schon mal jemand versucht?
Liebe Grüße
Jill
ich habe heute mal eine Frage, die sich darum dreht, dass ich meinen Dienst eventuell in Teilzeit verrichten oder früher in Pension gehen möchte.
Mit 28 bin ich in die Beamtenlaufbahn eingestiegen, d.h. ich habe mir vorher noch Rentenanteile erarbeitet. Wenn ich nun voll bis zum 67 Lebensjahr aktiv Dienst verrichten würde, würde man mir die Rentenanteile sozusagen weitestgehend anrechnen, bzw. den größten Teil davon wohl streichen.
Meine Frage ist nun: wenn ich früher in Pension gehe oder bei vollen Dienstjahren in Teilzeit arbeite, kann dann Rente dazugerechnet werden, wenn ich logischerweise nicht mehr in den Genuss der vollen Pension komme?
Hat das schon mal jemand versucht?
Liebe Grüße
Jill
- Baumschubser
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Re: Rentenanrechnung auf die Pension
Nach meinem Kenntnisstand wird als Basis immer die jeweilige Höchstpension (volle Dienstjahre) angenommen. Wenn du also vorher gehst, bekommst du mehr Rente oben drauf. Müsste auch bei Teilzeit so sein.
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Re: Rentenanrechnung auf die Pension
Hallo. Ist geregelt in Versorgungsbezug plus Renten. BeamtVG §55. Ohne Feinheiten in etwa so. Es gibt beides nur bis zur Höchstgrenze. Rente gibt es ganz, Pension wird dann ab Höchstgrenze gekürzt. Höchstgrenze ist fiktiv. Berechnung der Höchstgrenze. Ruhegehalt aus der Endstufe der Besoldungsgruppe. Ruhegehaltsfähige Dienstzeit vom 17 Lj. bis zum Versorgungsfall. Wenn man weniger Pension bekommt wird die Pension auch weniger gekürzt. Es gibt immer volle Rente und die Pension nur bis zu Deiner Höchstgrenze.
Re: Rentenanrechnung auf die Pension
Hallo,
ah okay, man würde die Pension entsprechend kürzen, bzw. tut es, wenn ich in Teilzeit Dienst verrichte oder vorher mit Abschlägen pensioniert werde.
Vielen Dank für die Info
Dann werde ich mir darüber mal Gedanken machen und bei der Versorgungsbezügestelle anfragen.
Danke und liebe Grüße
Jill
ah okay, man würde die Pension entsprechend kürzen, bzw. tut es, wenn ich in Teilzeit Dienst verrichte oder vorher mit Abschlägen pensioniert werde.
Vielen Dank für die Info
Dann werde ich mir darüber mal Gedanken machen und bei der Versorgungsbezügestelle anfragen.
Danke und liebe Grüße
Jill
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Re: Rentenanrechnung auf die Pension
Ich glaube ihr habt das falsch verstanden.
Ich selbst bin im Alter von 59 im Juni 2015 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig pensioniert worden.
Ruhegehaltsfähige Dienstjahre : 42,7 (in meinem Fall wurden 7 Jahre "Übersee" doppelt
angerechnet ! )
Abzug von der Pension : 10,8 %
Rentenanspruch
( ab Alter 65 J. + 10 Monate) : 376.- €
Ich erhalte also die wegen meiner verfrühten Pensionierung reduzierte (10,8 %) Pension. Im Alter von 65 J. + 10 Monaten muss ich zwar meine Rente beantragen von welcher ich jedoch nicht profitieren werde, da sie kpl. verrechnet wird. Die für mich (Rente + Pension) zusammengenommen erreichbare Höchstgrenze, ist nämlich die um meinen Abschlag (10,8 %) reduzierte Pension und EBEN NICHT die mögliche Höchstpension von ca. 71 % !!
Meine Rente wird also kpl. "einkassiert".
Hat jemand jedoch seine zum Erreichen des vollen Ruhegehalts notwendigen Dienstzeit (40 Jahre) noch nicht erreicht, sieht die Rechnung anders aus.
Ich selbst bin im Alter von 59 im Juni 2015 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig pensioniert worden.
Ruhegehaltsfähige Dienstjahre : 42,7 (in meinem Fall wurden 7 Jahre "Übersee" doppelt
angerechnet ! )
Abzug von der Pension : 10,8 %
Rentenanspruch
( ab Alter 65 J. + 10 Monate) : 376.- €
Ich erhalte also die wegen meiner verfrühten Pensionierung reduzierte (10,8 %) Pension. Im Alter von 65 J. + 10 Monaten muss ich zwar meine Rente beantragen von welcher ich jedoch nicht profitieren werde, da sie kpl. verrechnet wird. Die für mich (Rente + Pension) zusammengenommen erreichbare Höchstgrenze, ist nämlich die um meinen Abschlag (10,8 %) reduzierte Pension und EBEN NICHT die mögliche Höchstpension von ca. 71 % !!
Meine Rente wird also kpl. "einkassiert".
Hat jemand jedoch seine zum Erreichen des vollen Ruhegehalts notwendigen Dienstzeit (40 Jahre) noch nicht erreicht, sieht die Rechnung anders aus.
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Re: Rentenanrechnung auf die Pension
Hallo. Von 71% Höchstpension hat keiner etwas geschrieben. Es ging um die Höchstgrenze bei Pension und Renten. Das ist nur eine fiktive Berechnung der Pension immer vom 17 Lj bis zum Versorgungsfall. Ob es einen Versorgungsabschlag gibt und wie hoch der ist kommt darauf an wann der Versorgungfall eintritt. Es gibt ja auch Anrechnung der Rente wenn man bis zur Regelaltersgrenze gedient hat.
Und die Rente gibt es immer voll. Es wird nur die Pension um den Ruhensbetrag gekürzt.
Und die Rente gibt es immer voll. Es wird nur die Pension um den Ruhensbetrag gekürzt.
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Re: Rentenanrechnung auf die Pension
Hallo Gertrud,
ich meinem "Versorger" in einem Brief ganz konkret auf mich bezogen genau diese Frage gestellt und mir wurde mitgeteilt dass ich faktisch nichts von meiner zu erwartenden Rente "sehen" werde.
Wie errechnet sich denn die "fiktive" Pension vom 17 Lj bis zum Versorgungsfall ?
Worin besteht denn der Unterschied zu der im Moment für mich berechneten Pension ?`
Gruß aus Marburg
ich meinem "Versorger" in einem Brief ganz konkret auf mich bezogen genau diese Frage gestellt und mir wurde mitgeteilt dass ich faktisch nichts von meiner zu erwartenden Rente "sehen" werde.
Wie errechnet sich denn die "fiktive" Pension vom 17 Lj bis zum Versorgungsfall ?
Worin besteht denn der Unterschied zu der im Moment für mich berechneten Pension ?`
Gruß aus Marburg
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Re: Rentenanrechnung auf die Pension
Hier gerät einiges leider total durcheinander. Auch, weil teils falsche oder ungenaue Behauptungen gepostet werden.
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Re: Rentenanrechnung auf die Pension
Kopie aus einem Merkblatt (Hessen) zum Thema.
2.2 Höchstgrenze
Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages zum Familienzuschlag ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
- bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
- als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, abzüglich von Zeiten nach § 13 Abs. 5, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 16. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich dir ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht,und der bei der Rente berücksichtigenden Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles.
Ist das zugrunde liegende Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, ist diese Minderung auch bei der Festsetzung der Höchstgrenze zu berücksichtigen.
2.2 Höchstgrenze
Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages zum Familienzuschlag ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
- bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
- als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, abzüglich von Zeiten nach § 13 Abs. 5, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 16. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich dir ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht,und der bei der Rente berücksichtigenden Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles.
Ist das zugrunde liegende Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, ist diese Minderung auch bei der Festsetzung der Höchstgrenze zu berücksichtigen.
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Re: Rentenanrechnung auf die Pension
Hallo Karl Heinz. Ich finde genau das habe ich doch in meiner ersten Post geschrieben. Nur nicht mit den Feinheiten. Aber dafür habe ich doch auch auf §55 verwiesen. Wenn jede Feinheit mit beschrieben wird dann wird es noch unübersichtlicher wie im Gesetz. Das bei Dir alles gekürzt wird ist wohl so, ist bei mir auch so.
Mal eine extreme Erklärung wie sich das fiktive auswirkt. Angenommen halbe Zeit Erwerbstätigkeit bis etwa 40 Lj privat mit Rentenversicherung . Andere Hälfte Erwerbszeit Beamter. Ergebnis ab 41 wenig Ruhegehaltsfähige Dienstzeit, wenig Pension.Dann kommt ab 65 die Rente dazu und die Höchstgrenze wirkt.
Jetzt das fiktive für Höchstgrenze.
Vom 17 bis Versorgungsfall die ganze Zeit als Ruhegehaltsfähig rechnen, das wird natürlich eine viel höhere fiktive Pension. Wird nur für die Höchstgrenze gebraucht. jetzt ist der Unterschied von echter Pension zur Höcjhstgrenze erheblich und der Ruhensbetrag ist geringer.
Mal eine extreme Erklärung wie sich das fiktive auswirkt. Angenommen halbe Zeit Erwerbstätigkeit bis etwa 40 Lj privat mit Rentenversicherung . Andere Hälfte Erwerbszeit Beamter. Ergebnis ab 41 wenig Ruhegehaltsfähige Dienstzeit, wenig Pension.Dann kommt ab 65 die Rente dazu und die Höchstgrenze wirkt.
Jetzt das fiktive für Höchstgrenze.
Vom 17 bis Versorgungsfall die ganze Zeit als Ruhegehaltsfähig rechnen, das wird natürlich eine viel höhere fiktive Pension. Wird nur für die Höchstgrenze gebraucht. jetzt ist der Unterschied von echter Pension zur Höcjhstgrenze erheblich und der Ruhensbetrag ist geringer.
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Re: Rentenanrechnung auf die Pension
Das ist doch totaler Quatsch.
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Re: Rentenanrechnung auf die Pension
Hallo. Auch wenn es für manchen nicht nachvollziehbar ist. Hier ist noch vom BMI eine Seite von wo man auch auf die Berechnung schliessen kann wie die Rentenzeit mit zur Ruhegehaltsfähigen Dienstzeit für die Höchstgrenze zählt.Im dritten Absatz.
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/FAQs/ ... cht_6.html
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/FAQs/ ... cht_6.html
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Re: Rentenanrechnung auf die Pension
Der Sachverhalt ist bekannt. Die Ausführungen hierzu leider verwirrend und ungenau. Man sollte auf die Frage des TS eingehen. Denn er möchte schließlich jetzt auf Einkommen verzichten, um dann beim Pensionsbezug seine gesetzliche Rente zu erhalten.
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Re: Rentenanrechnung auf die Pension
Soweit so gut zu Problematik Anrechnung Altersrente/Pension (normal)...habe ich verstanden...
ABER wie ist der Fall jetzt:
Ich bin aufgrund eines anerkannten DU -Dienstunfähig geworden, bekomme jetzt Dienstunfallruhegehalt (ohne Abzug 10,8%)
-bin zu 70% Schwerbehindert unbefristet und habe vor der Verbeamtung Ansprüche Rente BfA (ca.400,00 Euro).
Frage:
1. Muss/kann ich jetzt schon (bin Anfang 50) bei der BfA die Rente beantragen (Erwerbsminderungsrente) oder macht das der Dienstherr oder ich kurz vor meiner "regulären" Altersrente/Rente???
2.Erfolgt bei Dienstunfallruhegehalt eine Abschlag später?
3.Erfolgt bei Zahlung Rente UND DU-Ruhegehalt überhaupt ein Abschlag?
4.Habe ich Anspruch auf Zahlung (durch die BfA) einer Erwerbsminderungsrente?
5. An wann kann ich Altersrente (BfA)beantragen bin Geburtsjahr 1963- bin ja Schwerbehindert
Anmerkung:
Ich werde auch nicht mehr aufgrund meines Gesundheitszustandes (wegen des DU) reaktiviert !!!
Es wäre ganz toll, könntet ihr mir Antworten geben...
MfG
und eine schöne Adventzeit
ABER wie ist der Fall jetzt:
Ich bin aufgrund eines anerkannten DU -Dienstunfähig geworden, bekomme jetzt Dienstunfallruhegehalt (ohne Abzug 10,8%)
-bin zu 70% Schwerbehindert unbefristet und habe vor der Verbeamtung Ansprüche Rente BfA (ca.400,00 Euro).
Frage:
1. Muss/kann ich jetzt schon (bin Anfang 50) bei der BfA die Rente beantragen (Erwerbsminderungsrente) oder macht das der Dienstherr oder ich kurz vor meiner "regulären" Altersrente/Rente???
2.Erfolgt bei Dienstunfallruhegehalt eine Abschlag später?
3.Erfolgt bei Zahlung Rente UND DU-Ruhegehalt überhaupt ein Abschlag?
4.Habe ich Anspruch auf Zahlung (durch die BfA) einer Erwerbsminderungsrente?
5. An wann kann ich Altersrente (BfA)beantragen bin Geburtsjahr 1963- bin ja Schwerbehindert
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Ich werde auch nicht mehr aufgrund meines Gesundheitszustandes (wegen des DU) reaktiviert !!!
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MfG
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Re: Rentenanrechnung auf die Pension
Outbackman hat geschrieben:Soweit so gut zu Problematik Anrechnung Altersrente/Pension (normal)...habe ich verstanden...
ABER wie ist der Fall jetzt:
Ich bin aufgrund eines anerkannten DU -Dienstunfähig geworden, bekomme jetzt Dienstunfallruhegehalt (ohne Abzug 10,8%)
-bin zu 70% Schwerbehindert unbefristet und habe vor der Verbeamtung Ansprüche Rente BfA (ca.400,00 Euro).
Frage:
1. Muss/kann ich jetzt schon (bin Anfang 50) bei der BfA die Rente beantragen (Erwerbsminderungsrente) oder macht das der Dienstherr oder ich kurz vor meiner "regulären" Altersrente/Rente???
2.Erfolgt bei Dienstunfallruhegehalt eine Abschlag später?
3.Erfolgt bei Zahlung Rente UND DU-Ruhegehalt überhaupt ein Abschlag?
4.Habe ich Anspruch auf Zahlung (durch die BfA) einer Erwerbsminderungsrente?
5. An wann kann ich Altersrente (BfA)beantragen bin Geburtsjahr 1963- bin ja Schwerbehindert
Anmerkung:
Ich werde auch nicht mehr aufgrund meines Gesundheitszustandes (wegen des DU) reaktiviert !!!
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MfG
und eine schöne Adventzeit
KEINE Antwort bisher ist wohl ein/mein Spezialfall oder??
Frohe Weihnachten euch...