Familienzuschlag 2 Kinder Bund/Land

Themen speziell für Bundesbeamte

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Patrizia
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Familienzuschlag 2 Kinder Bund/Land

Beitrag von Patrizia »

Hallo!
Trotz Internetrecherche werde ich nicht schlauer. Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen. Folgendes "Problem":
Wir haben zwei Kinder. Mein Mann ist Landesbeamter. Er bekommt Kindergeld und hat die Kinderfreibeträge auf seiner Lohnsteuerkarte stehen. Er hat den 70 % Beihilfeanteil.
Ich bin zurzeit noch in Elternzeit. Ab Januar nächsten Jahres werde ich Bundesbeamtin. Ich beabsichtige 50 % Teilzeit zu gehen. Je nachdem was sich da rechtlich ändern würde auch 49 % oder 51 %. Mein Mann soll weiterhin das Kindergeld-/ freibeträge und Beihilfe so weiter behalten.

Wie ist das jetzt mit dem Familienzuschlag - für das Verheiratet sein und die beiden Kinder? Wird der hälftig für mich und meinen Mann genommen? Sprich ich bekäme 50 % des Zuschlags vom Bund und mein Mann 50 % vom Land. Trotz meiner Teilzeit und der Zuordnung der Kinder zu meinen Mann?
Der Familienzuschlag im Land ist um einiges höher als der vom Bund. Am günstigsten wäre für uns, wenn mein Mann 100 % bekäme und ich nichts.

Weiß jemand, wie das in unserem Falle geregelt ist?
Gruß
Patrizia
Torquemada
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Re: Familienzuschlag 2 Kinder Bund/Land

Beitrag von Torquemada »

Patrizia hat geschrieben: Wir haben zwei Kinder. Mein Mann ist Landesbeamter. Er bekommt Kindergeld und hat die Kinderfreibeträge auf seiner Lohnsteuerkarte stehen. Mein Mann soll weiterhin das Kindergeld-/ freibeträge und Beihilfe so weiter behalten.
Vorab mal was zu den Kinderfreibeträgen auf der "Lohnsteuerkarte" (die gibt es ja nicht mehr):

Die Kinderfreibeträge wirken sich beim Lohnsteuerabzug nur beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer aus. Für euch beide wird automatisch bei den Lohnsteuermerkmalen die "2" hinterlegt.
sdh1807
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Re: Familienzuschlag 2 Kinder Bund/Land

Beitrag von sdh1807 »

Bundesbesoldungsgesetz
§ 2 Abs. 3
Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
Der Familienzuschlag ist ein Besoldungsbestandteil, auf den kann man nicht verzichten.
Das heißt beie AG tauschen sich mittels Vergleichsmitteilung aus und zahlen den dann nur hälftig.
Und jetzt kommt das blöde in dem Fall. Der Familienzuschlag wird anteilmäßig der Arbeitszeit gezahlt.

Mann 100% Arbeitszeit, halber FZ
Frau 50% Arbeitszeit, 50% des halben FZ
Gerda Schwäbel
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Re: Familienzuschlag 2 Kinder Bund/Land

Beitrag von Gerda Schwäbel »

dibedupp hat geschrieben:
sdh1807 hat geschrieben:
Mann 100% Arbeitszeit, halber FZ
Frau 50% Arbeitszeit, 50% des halben FZ
Das gilt aber nur für den ehegattenbezogenen Familienzuschlag.
Nichteinmal für den ehegattenbezogenen Familienzuschlag stimmt die Aussage. Die Frau bekommt ihn als Bundesbeamtin hälftig.
In welchem Bundesland ist denn der Ehemann Beamter?
Patrizia
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Re: Familienzuschlag 2 Kinder Bund/Land

Beitrag von Patrizia »

Er ist Beamter in Rheinland-Pfalz.
Patrizia
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Re: Familienzuschlag 2 Kinder Bund/Land

Beitrag von Patrizia »

...und geht Vollzeit arbeiten.
Gerda Schwäbel
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Re: Familienzuschlag 2 Kinder Bund/Land

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Die Halbierung des Verheiratetenanteils ist (nach Bundesrecht) vorzunehmen, wenn der Ehegatte, der im öffentlichen Dienst steht, ohne Anwendung der Konkurrenzvorschrift einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 (nach dem BBesG!) oder auf eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages hat.

Patrizia hat nach BBesG einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 (ab 1. März 2016: 136,98 €). Die entsprechende Leistung nach dem Besoldungsrecht in RLP beträgt ab 1. März 2016 63,94 €. Die Leistung, die der Ehemann dem Grunde nach beanspruchen kann, beträgt nicht mindestens die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 nach BBesG. Es besteht keine Konkurrenzsituation mit der Folge, dass der Betrag des Familienzuschlags der Stufe 1 grundsätzlich in voller Höhe gezahlt wird. Dieser volle Betrag unterliegt dann aber der Teilzeitkürzung.

Beim Ehemann wird der Verheiratetenanteil halbiert, den Kinderanteil erhält er wie bisher, weil er wegen des Kindergeldbezugs vorrangig berechtigt ist.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Gerda Schwäbel
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Re: Familienzuschlag 2 Kinder Bund/Land

Beitrag von Gerda Schwäbel »

dibedupp hat geschrieben: Wie kommst du darauf?
Das habe ich doch beschrieben!

Die Halbierung des Verheiratetenanteils ist (nach Bundesrecht) vorzunehmen, wenn der Ehegatte, der im öffentlichen Dienst steht und ohne Anwendung der Konkurrenzvorschrift einen Anspruch ... auf eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages hat.

Der Familienzuschlag der Stufe 1 beträgt seit 1. März 2016 136,98 €. Die entsprechende Leistung nach dem Besoldungsrecht in RLP beträgt 63,94 €. Die Leistung in R.-P. ist also geringer als die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 (im Bundesdienst). Daher besteht hinsichtlich des Verheiratetenanteils keine Konkurrenzsituation.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Patrizia
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Re: Familienzuschlag 2 Kinder Bund/Land

Beitrag von Patrizia »

Puh. Ist ja tatsächlich nicht so einfach. Vielen vielen Dank schonmal für die Hilfe!
Fest steht nun, dass mein Mann den vollen höheren "Kinderzuschlag" in Rlp bekommt. Da dort die Beihilfe auch besser ist (Chefarzt, Zweibettzimmer) ist die Zuordnung der Kinder zu ihm vorteilhaft. Da nehme ich halbe Stunde länger arbeiten in Kauf, da die Stundenkürzung mangels Kinderzuordnung dann ja bei mir wegfällt.

Mein Mann erhält den halben "Personenstandszuschlag". Und ich grundsätzlich den vollen, da dieser bei meinem Mann so gering ist. Meiner wird dann "nur" entsprechend der Teilzeit gekürzt.

Also das hört sich doch klasse an.
Gerda Schwäbel
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Re: Familienzuschlag 2 Kinder Bund/Land

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Rechtsgrundlage ist seit vielen Jahren § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG. Wenn ich alle Satzteile weglasse, die bei diesem Sachverhalt ohne Bedeutung sind, dann bleibt folgender Text übrig:
Steht der Ehegatte eines Beamten, ... im öffentlichen Dienst ... und stünde ihm eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte ... den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte;
Man muss sich dabei bewusst machen, dass der Verheiratetenanteil in Rheinland-Pfalz aus Sicht des BBesG nicht "der Familienzuschlag der Stufe 1" ist sondern "eine entsprechende Leistung". Rumgesprochen hat sich das noch nicht sehr weit, mir ist es z. B. auch erst vor einigen Tagen bewusst geworden und ich werde eine generelle Überprüfung aller Familienzuschlagsfälle erst für den November-Zahltag vornehmen oder vornehmen lassen. (Im Moment bin ich durch Maßnahmen im Zusammenhang mit Besoldungsanpassung, Tariferhöhung, Urlaubsvertretung und Fehlerkorrektur ausgelastet.)

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Patrizia
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Re: Familienzuschlag 2 Kinder Bund/Land

Beitrag von Patrizia »

Sehr überzeugend, Frau Schwäbel. Ich freue mich! Und merke es mir ganz besonders für meine erste Bezugsmitteilung.

Gruß
Patrizia
Torquemada
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Re: Familienzuschlag 2 Kinder Bund/Land

Beitrag von Torquemada »

Patrizia hat geschrieben:.............. ist die Zuordnung der Kinder zu ihm vorteilhaft. Da nehme ich halbe Stunde länger arbeiten in Kauf, da die Stundenkürzung mangels Kinderzuordnung dann ja bei mir wegfällt.
Ist das wirklich nach § 3 Arbeitszeitverordnung für Bundesbeamte vom SINN her so?

Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,
1. die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten,

Denn der SINN ist ja, Eltern von Kindern zu entlasten.
Bitte mal in den Verwaltungsvorschriften überprüfen (ich bin in Ruhestand).
Patrizia
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Re: Familienzuschlag 2 Kinder Bund/Land

Beitrag von Patrizia »

Mh? Ich kann im Internet keine Verwaltungsvorschrift zu § 3 Arbeitszeitverordnung finden. Ich "erhalte" ja definitiv kein Kindergeld, sondern mein Mann.
Wenn zwei Eheleute Bundesbeamte sind, hat nur einer der beiden Anspruch auf die Arbeitszeitverkürzung.
In meinem Fall gibt es beim Land Rlp diese Arbeitszeitverkürzung jedoch nicht.
Torquemada
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Re: Familienzuschlag 2 Kinder Bund/Land

Beitrag von Torquemada »

@dibedupp

Prüfe das bitte mal nach.
Gerda Schwäbel
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Re: Familienzuschlag 2 Kinder Bund/Land

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Patrizia hat geschrieben:Ich "erhalte" ja definitiv kein Kindergeld, sondern mein Mann.
Lassen Sie sich nicht verrückt machen. Eine Verwaltungsvorschrift, die § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZV entgegen dem Wortlaut auslegen würde, gibt es nicht. Weshalb sollte es auch? Gerade durch die Anknüpfung an das Obhutsprinzip des Kindergeldrechts wird Missbrauch vermieden. So kann weitestgehend ausgeschlossen werden, dass ein gar nicht mit dem Kind zusammenlebendes Elternteil die Arbeitszeitverkürzung in Anspruch nimmt. Sofern ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern aufgenommen ist, können diese bestimmen, wer das Kindergeld bezieht und eine getroffene Bestimmung auch wieder ändern.
Alle Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte, die sich in den Jahren 2008 bis 2011 mit derartigen Sachverhalten befasst haben, sind zu dem Ergebnis gekommen, dass "Kindergeld erhalten" nicht durch "Kindergeldanspruch haben" zu ersetzen ist.
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