Änderung Beihilferecht Hessen ab 11/2015

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Dream-Teacher
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Änderung Beihilferecht Hessen ab 11/2015

Beitrag von Dream-Teacher »

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen in Hessen,

in hessen ändert sich ab 11.2015 die Leistungen der Beihilfe
https://rp-kassel.hessen.de/irj/servlet ... 2222222222

Wie werdet Ihr Euch verhalten?
Könnte ggf. eine Klage sinnvoll sein?


Gruß und DT
Kalizzy
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Re: Änderung Beihilferecht Hessen ab 11/2015

Beitrag von Kalizzy »

Hallo,
ich werde den Beitrag zahlen. Ich habe allerdings eine chronische Erkrankung und hatte gerade dieses Jahr einen mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt. Für mich geht es dabei um die Chefarztbehandlung, die meist mehr Therapien beinhaltet.
Die meisten Krankenhäuser haben nur noch Zweibettzimmer, von daher ist das egal.

Wie entscheidest du dich?
Wub
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Re: Änderung Beihilferecht Hessen ab 11/2015

Beitrag von Wub »

Ja, so ist die Hessische Landesregierung. Zur Null-Runde jetzt auch noch ein Zusatzbeitrag zur Beihilfe.
Angeblich ist/war ja kein Geld da, daher die Einschränkungen für die Hessischen Beamten.
Jetzt scheint aber doch Geld ohne Ende da zu sein, um die Flüchtlingskrise zu stemmen.

Jetzt sieht man deutlich was "unseren" Politikern ihre Beamten wert sind. Nicht viel!
Bei dieser Missachtung brauchen diese Leute nicht mehr auf meine Wahlstimme zu rechnen.

Oh, jetzt habe ich doch glatt das Wort Flüchtlinge und gleichzeitig das Wort Geld in den Mund genommen. Jetzt bekomme ich sicherlich Besuch von einem Bild-Reporter wegen dieser unerträglichen Hetze.
Dream-Teacher
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Re: Änderung Beihilferecht Hessen ab 11/2015

Beitrag von Dream-Teacher »

Hi,

also nach Rücksprache mit meiner Frau werden wir den Zusatzbeitrag zahlen.... müssen :x :x :x :x :x

Bzgl. dem Beitrag von Wub habe ich gelesen, dass es sogar auch im kommenden Jahr eine Nullrunde geben soll! :)
Solange mein Chef so tut, als würde er mich richtig bezahlen, solange tue ich so als würde ich richtig arbeiten.

Gruß D-T
Silencium
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Re: Änderung Beihilferecht Hessen ab 11/2015

Beitrag von Silencium »

Auch auf die Gefahr hin jetzt dem allgemeinen Missmut zum Opfer zu fallen: Ich finde diese Änderung sinnvoll und richtig.
Die Beihilfe hat die Aufgabe, eine medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen und wird ausschließlich aus Steuermitteln finanziert. Diese medizinisch notwendige Versorgung erschöpft sich ja schon darin, dem Beamten und seiner Familie einen Krankenhausaufenthalt dem Grunde nach finanziell abzusichern. Dem genügt der Dienstherr, wenn er dem Beamten die Aufwendungen für einen stationären Krankenhausaufenthalt - bei dem auch ärztliche Leistungen im Rahmen der Fallpauschale komplett abgegolten sind - als beihilfefähig anerkennt.

Wie der Name ja schon sagt sind WAHL-Leistungen solche, die über das Maß der medizinischen Notwendigkeit schon begrifflich hinausgehen. Insofern bestünde für den Dienstherrn sogar die Möglichkeit, dieses Privileg ersatzlos zu streichen ohne seine Fürsorgepflicht zu verletzen.

Leider besteht im Übrigen auch noch bei vielen Beihilfeberechtigten der Irrglaube, er würde mit den Wahlleistungen eine "Chefarztbehandlung" bekommen. Hier empfhielt sich, das Kleingedruckte dieser Vereinbarung einmal sorgfältig durchzulesen. Tatsächlich wird nämlich nur eine Leistung des Chefarztes ODER einem seiner ständigen Vertreter geschuldet, sodass praktisch die meisten Untersuchungen von eine Oberarzt (als Vertreter) durchgeführt werden, der ohne Wahlarztvereinbarung bei "schwierigen Fällen" sowieso tätig wird. In diesem Lichte sollte der Beihilfeberechtigte auch mal selbst die Notwendigkeit einer solchen Vereinbarung kritisch hinterfragen.
Er schont dann nicht nur seinen Geldbeutel, sondern auch den des Steuerzahlers.


Und nun...Feuer frei :D
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
Wub
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Re: Änderung Beihilferecht Hessen ab 11/2015

Beitrag von Wub »

Silencium hat geschrieben:Auch auf die Gefahr hin jetzt dem allgemeinen Missmut zum Opfer zu fallen: Ich finde diese Änderung sinnvoll und richtig.
Die Beihilfe hat die Aufgabe, eine medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen und wird ausschließlich aus Steuermitteln finanziert. Diese medizinisch notwendige Versorgung erschöpft sich ja schon darin, dem Beamten und seiner Familie einen Krankenhausaufenthalt dem Grunde nach finanziell abzusichern. Dem genügt der Dienstherr, wenn er dem Beamten die Aufwendungen für einen stationären Krankenhausaufenthalt - bei dem auch ärztliche Leistungen im Rahmen der Fallpauschale komplett abgegolten sind - als beihilfefähig anerkennt.

Wie der Name ja schon sagt sind WAHL-Leistungen solche, die über das Maß der medizinischen Notwendigkeit schon begrifflich hinausgehen. Insofern bestünde für den Dienstherrn sogar die Möglichkeit, dieses Privileg ersatzlos zu streichen ohne seine Fürsorgepflicht zu verletzen.

Leider besteht im Übrigen auch noch bei vielen Beihilfeberechtigten der Irrglaube, er würde mit den Wahlleistungen eine "Chefarztbehandlung" bekommen. Hier empfhielt sich, das Kleingedruckte dieser Vereinbarung einmal sorgfältig durchzulesen. Tatsächlich wird nämlich nur eine Leistung des Chefarztes ODER einem seiner ständigen Vertreter geschuldet, sodass praktisch die meisten Untersuchungen von eine Oberarzt (als Vertreter) durchgeführt werden, der ohne Wahlarztvereinbarung bei "schwierigen Fällen" sowieso tätig wird. In diesem Lichte sollte der Beihilfeberechtigte auch mal selbst die Notwendigkeit einer solchen Vereinbarung kritisch hinterfragen.
Er schont dann nicht nur seinen Geldbeutel, sondern auch den des Steuerzahlers.


Und nun...Feuer frei :D
Beamter im Innenministerium? Zuständig für Kollegenverdummung?
Silencium
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Re: Änderung Beihilferecht Hessen ab 11/2015

Beitrag von Silencium »

Wub hat geschrieben:Beamter im Innenministerium? Zuständig für Kollegenverdummung?
Leider nein, da bekäme ich ja ne Ministerialzulage :D
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Wub
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Re: Änderung Beihilferecht Hessen ab 11/2015

Beitrag von Wub »

Dann aber Beihilfestelle beim RP Kassel!
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Speedito
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Re: Änderung Beihilferecht Hessen ab 11/2015

Beitrag von Speedito »

Hat jemand hier schon mal Erfahrungen gemacht, um was für kostenmäßige Unterschiede es eigentlich geht? Konkret gefragt, mit welchen Sätzen wurde euch der Wunsch nach einem Zweibettzimmer / Chefarztbehandlung berechnet?

Gruß
wollewolle
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Re: Änderung Beihilferecht Hessen ab 11/2015

Beitrag von wollewolle »

@ wub: vollste Zustimmung. Mit tun insbesondere die Kollegen/innen im Polizeidienst leid, die sich trotz "Zuzugs" PLUS der dünnen Personaldecke noch mit den auftretenden Problemen abgeben müssen. Mein Beileid!

Einzelzimmerzuschlag hängt von der Station ab. M.E. plus 135 Teuro für Einzelzimmer statt Zweibettzimmer auf Intensiv-/Wachstation.

Die Zuzahlung kann man sportlich als Wette sehen, ob man die Zuzahlungen wieder "zurückbekommt". Leider ist der Anlass dann eben weniger schön.

Interessanterweise wurde das Schreiben per Post zugestellt. Und nicht über die Dienststelle. Außerdem musste man es somit nicht mal quittieren.

Mich würde interessieren, ob es im Amtsblatt veröffentlich wurde. Wenn nein, dann wird es wohl interessante Klagen geben, wenn der Absender in einem Rechtsstreit beweisen muss, dass das Schreiben angekommen ist (falls man nichts zurücksendet).

Außerdem müsste ja die Krankenkasse dann die Beiträge senken, wenn man die Zuzahlung nicht leistet....
wollewolle
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Re: Änderung Beihilferecht Hessen ab 11/2015

Beitrag von wollewolle »

@silencium: kann man so sehen, aber man muss sich ja nicht immer nach "unten" orientieren. Faktisch ist und bleibt es eine Leistungskürzung. Wenn gleich eine geschickt kaschierte.

Und es wird nicht die letzte bleiben. Und nicht nur in unserem Berufsstand.

Wir sind so ein reiches Land.............
Silencium
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Re: Änderung Beihilferecht Hessen ab 11/2015

Beitrag von Silencium »

wollewolle hat geschrieben:@silencium: kann man so sehen, aber man muss sich ja nicht immer nach "unten" orientieren. Faktisch ist und bleibt es eine Leistungskürzung. Wenn gleich eine geschickt kaschierte.

Und es wird nicht die letzte bleiben. Und nicht nur in unserem Berufsstand.

Wir sind so ein reiches Land.............
Natürlich ist es eine Leistungskürzung. Aber man sollte - wie schon von mir erwähnt - wirklich mal hinterfragen ob diese vermeintliche "Besserbehandlung", die erhebliche Kosten verursacht, wirklich notwendig ist. Und genau diesen "Denkanstoß" setzt der hessische Verordnungsgeber hiermit nun.

Im Übrigen volle Zustimmung...das wird nicht die letzte Leistungskürzung sein...
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
wollewolle
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Re: Änderung Beihilferecht Hessen ab 11/2015

Beitrag von wollewolle »

NEWS von der KV (laut Sachbearbeiter)

1. Eine Chefarztbehandlung muss nicht der Chefarzt machen, sondern der , der die Funktion ausübt; im Klartext: der Oberarzt, der vom Chef des Profit-Centers KLINIK dazu vergattert wurde. D.h. bei Akutschaden geht die Abrechnung als Chefarztbehandlung raus (evtl. kann man sich ja nicht gegen eine Chefarztbehandlung aussprechen, da man Notfallpatient ist) bzw. wird vom so VN eingereicht.
2. Zahlt man also den geforderten "Aufpreis" einfach nicht und es kommt zu Fall 1., dann hat die KV ein Problem, da der VN seinen Tarif hätte aufstocken müssen. Wie da weiter seitens der KV verfahren wird, ist strittig.

Evtl. Nachzahlung der "Deckungslücke".

3. Anscheinend kann/darf der VN diese Lücke bei der Leistungsabrechnung nicht aus eigener Tasche zahlen.

4. Die KV empfiehlt dringend, den anscheindend günstigeren) Mehrpreis zu zahlen, da die Deckungslücke bei der KV höhere Kosten verursacht.

(ohne Gewähr)
Adler
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Re: Änderung Beihilferecht Hessen ab 11/2015

Beitrag von Adler »

Nein, der Chefarzt sucht sich nicht seine "Opfer" aus sondern der Patient sucht sich den Chefarzt aus bzw. beauftragt das Krankenhaus damit.
Ohne deine Zustimmung zur Chefarztbehandlung ist keine Abrechnung der Chefarztbehandlung möglich.

Die Aussage
(evtl. kann man sich ja nicht gegen eine Chefarztbehandlung aussprechen, da man Notfallpatient ist)
ist eindeutig falsch.

http://www.derprivatpatient.de/krankenh ... s#Wahlarzt
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
wollewolle
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Re: Änderung Beihilferecht Hessen ab 11/2015

Beitrag von wollewolle »

"Ohne deine Zustimmung zur Chefarztbehandlung ist keine Abrechnung der Chefarztbehandlung möglich."

Wenn man noch bewußt denken, sprechen und/oder einen Kugelschreiber führen kann......... :roll:
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