Urlaub bei bestehender Dienstunfähigkeit
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Urlaub bei bestehender Dienstunfähigkeit
Sachverhalt: Beamter (Land NRW), seit 2 Monaten dienstunfähig (u.a. wg. Psyche). Der bereits im letzten Jahr gebuchte Urlaub - 10 Tage Südtirol - steht an.
Frage:
Muss - bei weiterhin bestehender Dienstunfähigkeit - vom Dienstherren vorab eine Genehmigung eingeholt werden?
Gibt es hierzu eine gesetzliche Fundstelle (Landesbeamtengesetz o.ä.)? Ich habe bisher dazu nichts gefunden.
Vielen Dank für eure Hilfe
Frage:
Muss - bei weiterhin bestehender Dienstunfähigkeit - vom Dienstherren vorab eine Genehmigung eingeholt werden?
Gibt es hierzu eine gesetzliche Fundstelle (Landesbeamtengesetz o.ä.)? Ich habe bisher dazu nichts gefunden.
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Re: Urlaub bei bestehender Dienstunfähigkeit
Mache dir bitte da keine Sorgen.
Teile deinem Dienstherren korrekt schriftlich mit, dass du dich in dieser Zeit im Ausland befindest und weise darauf hin, dass du auf Aufforderung eine Bestätigung deines Arztes vorlegst, dass der Auslandsaufenthalt deiner Gesundheit förderlich ist.
So bist du völlig auf der sicheren Seite.
Teile deinem Dienstherren korrekt schriftlich mit, dass du dich in dieser Zeit im Ausland befindest und weise darauf hin, dass du auf Aufforderung eine Bestätigung deines Arztes vorlegst, dass der Auslandsaufenthalt deiner Gesundheit förderlich ist.
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Re: Urlaub bei bestehender Dienstunfähigkeit
Kann man machen wie Torquemada es schreibt, würde ich aber nicht:
§ 62 LBG NRW verlangt von Dir lediglich das Du den Umstand das Du dienstunfähig bist anzeigen und (ggf.) nachweisen musst.
Die VV zu § 62 LBG präzisiert noch dahingehend das auch die voraussichtliche Dauer anzuzeigen ist (Ziffer 1.1). Bei mehr als drei Arbeitstagen (da ist die zählweise abweichend zu tariflich Beschäftigten) ist eine AU vom Arzt vorzulegen (Ziffer 1.2).
Eine weitere Verpflichtung zur Anzeige das Du während einer bestehenden AU, in den Urlaub fährst, kann ich nicht ersehen. Auch halte ich es nicht für sinnvoll bei Deinem Dienstherrn diesbezüglich irgendetwas anzuzeigen und dazu evtl. auch noch eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Das einzige was ich für sinnvoll halte ist die besagte Bescheinigung zwar ausstellen zu lassen, dann aber nur auf Verlangen des Dienstherrn vorzulegen. Anzeigen würde ich weiterhin nichts.
§ 62 LBG NRW verlangt von Dir lediglich das Du den Umstand das Du dienstunfähig bist anzeigen und (ggf.) nachweisen musst.
Die VV zu § 62 LBG präzisiert noch dahingehend das auch die voraussichtliche Dauer anzuzeigen ist (Ziffer 1.1). Bei mehr als drei Arbeitstagen (da ist die zählweise abweichend zu tariflich Beschäftigten) ist eine AU vom Arzt vorzulegen (Ziffer 1.2).
Eine weitere Verpflichtung zur Anzeige das Du während einer bestehenden AU, in den Urlaub fährst, kann ich nicht ersehen. Auch halte ich es nicht für sinnvoll bei Deinem Dienstherrn diesbezüglich irgendetwas anzuzeigen und dazu evtl. auch noch eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Das einzige was ich für sinnvoll halte ist die besagte Bescheinigung zwar ausstellen zu lassen, dann aber nur auf Verlangen des Dienstherrn vorzulegen. Anzeigen würde ich weiterhin nichts.
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Re: Urlaub bei bestehender Dienstunfähigkeit
Und was ist, wenn er in dieser Zeit eine Vorladung zum Amtsarzt erhält und der Einladung keine Folge leistet?
Re: Urlaub bei bestehender Dienstunfähigkeit
Für die abwesende Zeit kann man auch einen Familienangehörigen bitten,
die Post zu bearbeiten.
Wenn dann gerade so ein Termin käme, wird man informiert und klärt das telefonisch ab,
oder fährt eventuell wieder nach Hause.
Wenn man nicht gerade in den USA o.ä Urlaub macht, sollte das möglich sein.
die Post zu bearbeiten.
Wenn dann gerade so ein Termin käme, wird man informiert und klärt das telefonisch ab,
oder fährt eventuell wieder nach Hause.
Wenn man nicht gerade in den USA o.ä Urlaub macht, sollte das möglich sein.
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Re: Urlaub bei bestehender Dienstunfähigkeit
@Lexmark
Wenn man deinem Hinweis folgen würde, könnte der Fragesteller schneller ne Klage vom Dienstherrn an der Backe haben als man bis 3 zählen kann, sollte der Wind davon bekommen, das man während der AU im Ausland Urlaub macht (Ausnahme der Urlaub wurde schon eingereicht und genehmigt, das würde dann die AU unterbrechen). Ich würde mir wie Torquemeda geschrieben hat, vom Arzt eine Bescheinigung geben lassen das der Aufenthalt der Gesundheit dient und dies dem Dienstherrn vorlegen. Hab ich seinerzeit auch so gemacht und mein Urlaubsort war bisschen weiter weg als Österreich, es gab null Probleme.
Ohne weiteres in Urlaub fahren während ner AU wäre mir zu riskant.
Wenn man deinem Hinweis folgen würde, könnte der Fragesteller schneller ne Klage vom Dienstherrn an der Backe haben als man bis 3 zählen kann, sollte der Wind davon bekommen, das man während der AU im Ausland Urlaub macht (Ausnahme der Urlaub wurde schon eingereicht und genehmigt, das würde dann die AU unterbrechen). Ich würde mir wie Torquemeda geschrieben hat, vom Arzt eine Bescheinigung geben lassen das der Aufenthalt der Gesundheit dient und dies dem Dienstherrn vorlegen. Hab ich seinerzeit auch so gemacht und mein Urlaubsort war bisschen weiter weg als Österreich, es gab null Probleme.
Ohne weiteres in Urlaub fahren während ner AU wäre mir zu riskant.
- tiefenseer
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Re: Urlaub bei bestehender Dienstunfähigkeit
Ich finde diese Aussage doch etwas fragwürdig.
§ 61 II Landesbeamtengesetz Brandenburg besagt dazu:
Will der Beamte während seiner Krankheit seinen Wohnort verlassen, so hat er dies auf begründetes Verlangen vorher seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und seinen Aufenthaltsort anzugeben.
Wie sich das in NRW dar stellt sollte man im dortigen LBG nach lesen.
Ich kann aus eigener Erfahrung nur dazu anraten den vorgeschlagenen Weg von Torquemada zu folgen.
Letztlich sind alle vom eingenen Arzt gebotenen Therapien (was auch eine Urlaubsreise sein kann) lediglich eine Empfehlung, die der AA nicht folgen muss!
Schönen Sonntag noch...
Ich habe hierzu folgendes gefunden:Blue Ice Ultra hat geschrieben: Eine weitere Verpflichtung zur Anzeige das Du während einer bestehenden AU, in den Urlaub fährst, kann ich nicht ersehen. Auch halte ich es nicht für sinnvoll bei Deinem Dienstherrn diesbezüglich irgendetwas anzuzeigen und dazu evtl. auch noch eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Das einzige was ich für sinnvoll halte ist die besagte Bescheinigung zwar ausstellen zu lassen, dann aber nur auf Verlangen des Dienstherrn vorzulegen. Anzeigen würde ich weiterhin nichts.
§ 61 II Landesbeamtengesetz Brandenburg besagt dazu:
Will der Beamte während seiner Krankheit seinen Wohnort verlassen, so hat er dies auf begründetes Verlangen vorher seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und seinen Aufenthaltsort anzugeben.
Wie sich das in NRW dar stellt sollte man im dortigen LBG nach lesen.
Ich kann aus eigener Erfahrung nur dazu anraten den vorgeschlagenen Weg von Torquemada zu folgen.
Letztlich sind alle vom eingenen Arzt gebotenen Therapien (was auch eine Urlaubsreise sein kann) lediglich eine Empfehlung, die der AA nicht folgen muss!
Schönen Sonntag noch...
Ärgere Dich nicht über Deine Fehler und Schwächen, ohne sie bist Du zwar vollkommen, aber kein Mensch mehr.
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Re: Urlaub bei bestehender Dienstunfähigkeit
Danke. Hört auf einem alten Personaler, der alles aus der Praxis kennt.egyptwoman hat geschrieben: Ich würde mir wie Torquemeda geschrieben hat, vom Arzt eine Bescheinigung geben lassen das der Aufenthalt der Gesundheit dient und dies dem Dienstherrn vorlegen.
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Re: Urlaub bei bestehender Dienstunfähigkeit
Richtig. Ich würde kein Riskiko eingehen.tiefenseer hat geschrieben: Ich kann aus eigener Erfahrung nur dazu anraten den vorgeschlagenen Weg von Torquemada zu folgen.
Letztlich sind alle vom eingenen Arzt gebotenen Therapien (was auch eine Urlaubsreise sein kann) lediglich eine Empfehlung, die der AA nicht folgen muss!
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Re: Urlaub bei bestehender Dienstunfähigkeit
Irrelevant, der TS schreibt im Eingangspost das er Beamter in NRW ist. Die Rechtslage in NRW, einschließlich Quellenangabe, habe ich in meinen Post oben dargestellt.tiefenseer hat geschrieben:Ich finde diese Aussage doch etwas fragwürdig.
Ich habe hierzu folgendes gefunden:Blue Ice Ultra hat geschrieben: Eine weitere Verpflichtung zur Anzeige das Du während einer bestehenden AU, in den Urlaub fährst, kann ich nicht ersehen. Auch halte ich es nicht für sinnvoll bei Deinem Dienstherrn diesbezüglich irgendetwas anzuzeigen und dazu evtl. auch noch eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Das einzige was ich für sinnvoll halte ist die besagte Bescheinigung zwar ausstellen zu lassen, dann aber nur auf Verlangen des Dienstherrn vorzulegen. Anzeigen würde ich weiterhin nichts.
§ 61 II Landesbeamtengesetz Brandenburg besagt dazu:
Will der Beamte während seiner Krankheit seinen Wohnort verlassen, so hat er dies auf begründetes Verlangen vorher seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und seinen Aufenthaltsort anzugeben.
Wie sich das in NRW dar stellt sollte man im dortigen LBG nach lesen.
Ich kann aus eigener Erfahrung nur dazu anraten den vorgeschlagenen Weg von Torquemada zu folgen.
Letztlich sind alle vom eingenen Arzt gebotenen Therapien (was auch eine Urlaubsreise sein kann) lediglich eine Empfehlung, die der AA nicht folgen muss!
Schönen Sonntag noch...
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Re: Urlaub bei bestehender Dienstunfähigkeit
Ach nö, im Eingangspost ist von 10 Tagen in Südtirol die Rede. I.d.R. haben die amtsärztlichen Vorladungen einige Vorlaufzeit, so dass es aus meiner Sicht, sofern die Vorladung nicht gerade am Anfang des Urlaub eintrudelt, aus meiner Sicht unproblematisch ist. Auch sei an dieser Stelle auf den Post von lexmark verwiesen.Torquemada hat geschrieben:Und was ist, wenn er in dieser Zeit eine Vorladung zum Amtsarzt erhält und der Einladung keine Folge leistet?
Abschließend noch folgende Anmerkung: Ganz grundsätzlich würde ich darauf verzichten dem Dienstherrn mehr Informationen zu kommen zu lassen als nötig. Sofern RalfNRW nicht gerade bei einem bestehenden Rückenleiden einen Aktivurlaub macht (was nach seiner Schilderung nicht der Fall ist), gibt es aus meiner Sicht keinen Grund den Dienstherrn darüber zu informieren.
- Bananen-Willi
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Re: Urlaub bei bestehender Dienstunfähigkeit
Das ist die einzig richtige Vorgehensweise, kann mich da Torquemada und tiefenseer nur anschließen. Die Frage von ralfNRW lautete, wie man es machen MUSS. Und genau das beschreiben die beiden sehr richtig. Blue Ice Ultras Vorgehensweise würde vermutlich auch funktionieren, ist aber definitiv nicht korrekt, und wenns auffällt, können ziemlich üble Konsequenzen daraus erwachsen.dibedupp hat geschrieben:ich würde auf die Ratschläge von Torquemada und tiefenseer hören. Blue Ice Ultra hat vom Personalgeschäft offensichtlich keine Ahnung und zitiert nur Paragraphen und gibt dazu eine eigene, unfachmännische Beurteilung ab.
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Re: Urlaub bei bestehender Dienstunfähigkeit
Die da wären und woraus resultieren sollen?Bananen-Willi hat geschrieben:[ Blue Ice Ultras Vorgehensweise würde vermutlich auch funktionieren, ist aber definitiv nicht korrekt, und wenns auffällt, können ziemlich üble Konsequenzen daraus erwachsen.
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Re: Urlaub bei bestehender Dienstunfähigkeit
§ 67 HmbBG: Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung
(1) ...
(2) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist unverzüglich unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Beamtinnen oder Beamte sind verpflichtet, sich auf Weisung der oder des Dienstvorgesetzten durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Ärztin oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. Will die Beamtin oder der Beamte während der Krankheit ihren oder seinen Wohnort verlassen, hat sie oder er dies vorher der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und ihren oder seinen Aufenthaltsort anzugeben.
Ähnlich auch § 67 LBG-SH und § 67 NdsBG.
http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/df016.htm
vgl. auch http://www.michaelbertling.de/disziplin ... 000305.htm
#
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
vom 25. März 2009
§ 67
Fernbleiben vom Dienst
(2) 1Eine Verhinderung infolge Krankheit ist unverzüglich unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. 2Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich auf Weisung durch eine behördlich bestimmte Ärztin oder einen behördlich bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. 3Wi11 die Beamtin oder der Beamte während der Krankheit den Wohnort verlassen, so ist dies vorher anzuzeigen und der Aufenthaltsort anzugeben.
http://www.schure.de/20411/nbg.htm
#
Hier eine Onlineantwort eines RA zu der Frage:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Arbeits ... 88541.html
LG, L.
(1) ...
(2) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist unverzüglich unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Beamtinnen oder Beamte sind verpflichtet, sich auf Weisung der oder des Dienstvorgesetzten durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Ärztin oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. Will die Beamtin oder der Beamte während der Krankheit ihren oder seinen Wohnort verlassen, hat sie oder er dies vorher der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und ihren oder seinen Aufenthaltsort anzugeben.
Ähnlich auch § 67 LBG-SH und § 67 NdsBG.
http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/df016.htm
vgl. auch http://www.michaelbertling.de/disziplin ... 000305.htm
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Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
vom 25. März 2009
§ 67
Fernbleiben vom Dienst
(2) 1Eine Verhinderung infolge Krankheit ist unverzüglich unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. 2Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich auf Weisung durch eine behördlich bestimmte Ärztin oder einen behördlich bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. 3Wi11 die Beamtin oder der Beamte während der Krankheit den Wohnort verlassen, so ist dies vorher anzuzeigen und der Aufenthaltsort anzugeben.
http://www.schure.de/20411/nbg.htm
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Hier eine Onlineantwort eines RA zu der Frage:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Arbeits ... 88541.html
LG, L.
Zuletzt geändert von Dienstunfall_L am 14. Jul 2015, 19:30, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Urlaub bei bestehender Dienstunfähigkeit
Der TE schrieb im Eingangspost das es sich bei ihm um NRW handelt,
hier im LBG gibt es diesen Passus nicht, auch nicht in den VV‘en dazu.
Ich an seiner Stelle würde zum Doc gehen und "abklären" ob dieser Urlaub
meiner Genesung dient. Sollte dies der Fall sein würde ich mir das schriftlich
bestätigen lassen.
Der Dienststelle würde ich davon nichts mitteilen, sollte es allerdings im
nachhinein Ärger geben, so hätte ich schriftlich das dieser Aufenthalt meiner
Genesung gedient hat.
Der Beamte ist ja schliesslich verpflichtet schnellstmöglich zu genesen
hier im LBG gibt es diesen Passus nicht, auch nicht in den VV‘en dazu.
Ich an seiner Stelle würde zum Doc gehen und "abklären" ob dieser Urlaub
meiner Genesung dient. Sollte dies der Fall sein würde ich mir das schriftlich
bestätigen lassen.
Der Dienststelle würde ich davon nichts mitteilen, sollte es allerdings im
nachhinein Ärger geben, so hätte ich schriftlich das dieser Aufenthalt meiner
Genesung gedient hat.
Der Beamte ist ja schliesslich verpflichtet schnellstmöglich zu genesen

Ich bin befördert worden...
Aus dem Dienst!
Aus dem Dienst!